XXXIII. Auschnitt. Das gerichtliche Derfahren. — — 1. Kapitel. Einleitung. 2.— Reichs-Verfassung hat in Art. 4 Ziff. 13 die gemeinsame Gesetz- gebung über das gerichtliche Verfahren für eine Angelegenheit des Reiches erklärt. Die Justizhoheit haben die Bundesstaaten beibehalten. Die Urteile der Landesbehörden in den Bundesstaaten werden daher auch im Namen des Landesherrn ausgesprochen. Das Reichsgericht ist dagegen eine Institution des Reichs und werden demgemäß dessen Urteile und die Urteile in Elsaß-Lothringen im Namen des Reichs erlassen. Eine wesentliche Voraussetzung und zugleich die gemeinsame Grund- lage fÜUr die Erlassung der Zivil- und Strafprozeßordnungen war nun zunächst die Organisation der Gerichte. Diese Organisation wurde durch das sogen. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (in neuer Redaktion publiziert 1898, S. 371 und abgeändert durch Gesetz vom 5. Juni 1905 S. 533) durchgeführt. Nach § 2 des Einführungsgesetzes finden die Vorschriften des Ge- richtsverfassungsgesetzes nur auf die ordentliche streitige Gerichts- barkeit und deren Ausübung Anwendung. Das Gesetz definiert nicht, was unter der streitigen Gerichtsbarkeit, auch nicht, was unter Strafsachen zu verstehen ist. Allein es besagen die §§ 12 und 13: Z Die ochenkliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte und Landgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch das Reichsgericht ausgeübt. (§ 12.) Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechts- streitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen find. (8 13.) Das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen ist in der Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (in neuer Redaktion publiziert 1898, S. 410 und abgeändert durch Gesetz vom 5. Juni 1905, S. 536) und das gerichtliche Verfahren bei Strafprozessen ist in der Strafproseßordnung vom 1. Februar 1877, S. 253, in allen Details geregelt.