XXIXIII. Abschnitt: Das gerichtliche Verfahren. 561 Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Ein- schiffungshäfen, welche über Wirtszechen, Fuhrlohn, Ueberfahes. gelder, Beförderung der Reisenden ihrer Habe und über Ver- lust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen sieiiemden T Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise ent- en sind; Streitigkeiten wegen Viehmängel; Streitigkeiten wegen Wildschadens; Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe; das Aufgebotsverfahren. (8 23.) Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschiftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt. (8 24.) Die Schöffengerichte. Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen werden bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet. (# 25.) Die Schöffengerichte sind Kollegialgerichte und be- stehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. (8 26.) Die Schöffengerichte sind zuständig: 1. für alle Uebertretungen; 2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis von höchstens 3 Monaten oder Geldstrafe von höchstens 600 Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ansnahme der im § 120 des Straf- gesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; 3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperver- letzungen, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht; 3a. 1tr die nur auf Antrag zu verfolgenden Körperverletzungen; 3b. für das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 123, Abs. 3 des Strafgesetzbuchs; Z 3c. für das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Ver- brechens im Falle des § 241 des Strafgesetzbuchs; 3d. für das Vergehen des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286, Abs. 2, 290, 291, 298 des Strafgesetzbuchs, sowie des § 93, Abs. 3 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 S. 175. 4. für das Vergehen des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetz= buchs, wenn der Wert des Gestohlenen 150 Mark nicht übersteigt; 5. für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des § 246 des Straf- gesetzbuchs, wenn der Wert des Unterschlagenen 150 Mark nicht übersteigt... —-: — G 6. für das Vergehen des Betruges im Falle des § 263 des Straf- gesetzbuchs, wenn der Schaden 150 Mark nicht übersteigt; 7. für das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des Strafgesetzbuchs, wenn der Schaden 150 Mark nicht übersteigt; bock, Staatsrecht. 36