XXXIV. Abschnitt: Das Vereinswesen und das Versammlungswesen. 575 Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgerichte mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde 6 Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhboben oder wenn der erhobene Einspruch endgiltig aufgehoben ist. (6 63.) 2. Kapitel. Das Versammlungswesen. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- gebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Art. 68 der Reichs-Verfassung.) Diese Bestimmung gilt in Bayern nicht. (Abschnitt XI der Reichs--Verfassung.) Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Ver- breitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgiltige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. (& 110 des Strafgesetzbuches.) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch der- selben zur Folge gehabt hat. Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte. (§ 111.) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher eine der in den 8§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen wird, teilnimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft. Die Nädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizeiaussicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrase nicht unter 6 Monaten ein. (& 115.) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ver- sammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Befehls- haber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird