XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 765 jahr vollendeten; zum Landsturm 2. Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht. Personen, welche gemäß § 12, 6. der Wehr-Ordnung vor dem im vorigen Absatze bezeichneten Zeitpunkt ihre Dienstpflicht in der Land- wehr (Seewehr) 2. Aufgebots abgeleistet haben, treten sofort zum Land- sturm 2. Aufgebots über. Der Uebertritt vom Landsturm 1. Aufgebots zum Landsturm 2. Aufgebots erfolgt im Frieden ohne weiteres; ebenso erlischt die Land- sturmpflicht zu dem unter Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf. Durch die Landsturmpflicht wird die Militärpflicht nicht geändert. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 24.) Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Ver- ordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandierenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II 8 25.) Die Organisation des Landsturms bestimmt der Kaiser. (§ 6 des Gesetzes vom 2. Mai 1874.) Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. Mit dem Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältnis der Landsturmpflichtigen auf. (Gesetz v. 11. Februar 1888 Art. II 8 83.) 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen. Die Organisation des Sanitätswesens im Frieden. (Verordnung vom 6. Februar 1873.) Das gesamte Heeres-Sanitätspersonal ist in 4 Sanitätskorps formiert: I. für die preußische Armee, II. „ „ bayerische „ III. „ „sächsische IV. „ „württemberg. „ — Diesen Korps steht als oberster Leiter die Medizinalabteilung des betreffenden Kriegsministeriums und zwar Ziffer I und II je 1 General- stabsarzt und Ziffer III und IV je 1 Generalarzt vor. Diesen Korpsärzten unterstehen: die Divisionsärzte (Oberstabsärzte I. Kl.), „ Regimentsärzte (Oberstabsärzte), „ Bataillons= oder Abteilungsärzte (Stabsärzte), „ Assistenzärzte (Oberärzte), „ Unterärzte, „ Einjährig-Freiwilligen-Aerzte, „ Lazaretgehilfen bei den Kompagnien, Schwadronen, Batterien.