XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 787 bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist. (Schluß-Bestimmung zum XI. Abschnitt der Reichs-Verfassung.) Die Ausgaben teilen sich ab in: A. Fortdauernde Ausgaben des ordentlichen Etats, und zwar: J. Bundesrat; II. Reichstag; III. Reichskanzler und Reichskanzlei; IV. Auswärtiges Amt; V. Reichsamt des Innern; VI. Verwaltung des Reichsheeres; VII. Reichsmilitärgericht; VIII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine; LX. Reichsjustizverwaltung; X. Reichsschatzamt; XI. Reichseisenbahnamt; XII. Reichsschuld; XIII. Rechnungsbof; XIV. Allgemeiner Pensionsfonds; XV. Reichsinvalidenfonds; XVI. Post= und Telegraphen-Verwaltung; XVII. Reichsdruckerei; XVIII. Eisenbahnverwaltung. B. Einmalige Ausgaben: a) des ordentlichen Etats; b) des außerordentlichen Etats. 9. Kapitel. Die Einnahmen des Reichs. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen: 1. die Ueberschüsse der Vorjahre. Bestehen jedoch diese Ueberschüsse in Ersparnissen bei sogenannten übertragbaren Fonds, so werden diese dem Fond des kommenden Jahres zugeschlagen; 2. die Zölle, die gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und Aversen, Bayern, Württemberg und Baden haben in dieser Beziehung eine Ausnahmestellung; (Reichs-Verf. Art. 38 und Gesetz vom 3. Juni 1906 S. 6 3. die Honeinschaftlichen Einnahmen aus dem Post= und Telegraphen= wesen; Bayern und Würtemberg haben hierbei eine Aus- nahmestellung; 4. die Erträge und Erlöse aus den Fonds und aus dem übrigen beweg- weglichen und unbeweglichen Reichsvermögen, sowie die Einnahmen aus Unternehmungen (Betrieben und Anstalten, Instituten) des Reichs; . die Reichssteuern und Abgaben, Gebühren. (Gesetz vom 3. Juni 1906 8 2. □r