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        <title>Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.</title>
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            <forname>Ludwig</forname>
            <surname>Börner</surname>
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        </author>
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          <msIdentifier>
            <idno>boerner_exekution_1908</idno>
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        Die  Bundesexekution
nach  der  Reichsverfassung.

Inaugural-Dissertation

der
juristischen  Fakultät
der
Friedrich-Llerander-Aniversität  zu  Erlangen
vorgelegt  von

Ludwig  Börner  aus  Thurnau,

Rechtspraktihant
am  Kgl.  Landgerichte  Bayreuth.

Approbiert  am  6.  Januar  1908.

Rothenburg  o.  Cbr.
Druck  der  J.  P.  Peter'schen  Buchdruckerei.
1908.
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        Referent:  Univ.-Professor  Dr.  Rieker.
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        Weinem  Vormunde  Cudwig  Herrmann
in  Dankbarkeit  gewidmet.
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        81.
8  2.

Inhaltsverzeichnis.

Erster  Teil.
A.  Historischer  Entwichlungsgang.

Der  deutsche  Bund  1815—1866
Die  Reichsverfassungen  von  1849  und  1850

Der  norddeutsche  Bund  1867

Zweiter  Teil.

B.  Dogmatischer  Teil.

Rechtliche  Natur  des  deutschen  *  und  der  Exekution
Was  sind  Bundesgliederee  .

Was  versteht  die  Reichsversasung  unter  pecsesnge  nabinen  Lundespflichten“?


Was  gibt  den  Anstoß  zu  dem  für  d'  die  Exekution  erforderlichen  Bundes
ratsbeschlusse?  Wer  ist  antragsberechtigt?.  ......

Der  Bundesrat  als  mitwirkendes  Organ
Der  Kaiser  als  mitwirkendes  Organ.
Wie  weit  kann  die  Exekution  gehen?
Unmöglichkeit  der  Exekution.
Politische  Bedeutung  des  Artikels  19

Seite

16
16

19
21

23

31
32
36
41
47
50
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        Literaturverzeichnis.

L.  K.  Aegidi,  Die  Schlußakte  der  Wiener  Ministerial-Konferenzen,  Erste  Abteilung.


Dr.  Arndt,  Verfassung  des  deutschen  Reiches  (Komm.),  3.  Auflage,  Berlin  1907.

ODr.  Arndt,  Das  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  Berlin  1901.

Dr.  Auerbach,  Das  neue  deutsche  Reich  und  seine  Verfassung,  Berlin  1871.

Dr.  Fischer,  Das  Recht  des  deutschen  Kaisers,  Berlin  1895.

Dr.  Gefschen,  Die  Verfassung  des  deutschen  Reiches  (Vorträge),  Leipzig  1901.

Dr.  Hänel,  Deutsches  Staatsrecht,  Bd.  I,  Leipzig  1892.

Or.  Holtzen  dorff  und  Dr.  Brentano,  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Verwaltung
  und  Volkswirtschaft  im  deutschen  Reiche,  1.  Jahrgang  Leipzig  1871,
3.  Jahrgang  Leipzig  1879.

Dr.  Jellinek,  Öystem  des  subjektiven  öffentlichen  Rechts,  Freiburg  1892.

Dr.  v.  Kaltenborn,  Geschichte  der  deutschen  Bundesverhältnisse,  I.  Bd.,  Berlin
1857.

J.  L.  Klüber,  Quellensammlung  zu  dem  öffentlichen  Rechte  des  deutschen  Bundes,
3.  Auflage,  Erlangen  1830.

Dr.  Laband,  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  4.  Auflage,  4  Bände,  Tübingen
und  Leipzig  1901.

Dr.  Löning,  Grundzüge  der  Verfassung  des  deutschen  Reiches,  2.  Auflage,  Leipzig
  1906.

Ferd.  v.  Martitz,  Betrachtungen  über  die  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes,
Leipzig  1868.

Dr.  G.  Meyer,  Staatsrechtliche  Erörterungen  über  die  deutsche  Reichsverfassung,
Leipzig  1872.

Dr.  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrecht,  4.  Auflage,  Leipzig  1895.

Robert  v.  Mohl,  Das  deutsche  Staatsrecht,  Tübingen  1873.

A.  Rentner,  Die  Verfassung  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.

Dr.  Ludwig  v.  Rönne,  Das  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  2.  Auflage,
Rd.  1,  Leipzig  1876.

Dr.  Schilling,  Die  Rechtsexehution  im  Archiv  für  öffentliches  Recht,  Bd.  20,  S.  51.

Dr.  Schulze,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts,  Bd.  II,  Leipzig  1886.

Dr.  Max  v.  Seydel,  Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das  deutsche  Reich,
Würzburg  1873.

Dr.  Max  v.  Heydel,  Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das  deutsche  Reich,
2.  Auflage,  Freiburg  und  Leipzig  1897.

Dr.  Thudichum,  Verfassungsrecht  des  norddeutschen  Bundes  und  des  Zollvereines,
Tübingen  1870.
        <pb n="7" />
        —  7  —

Heinrich  von  Treitschke,  Deutsche  Geschichte  im  19.  Jahrhundert,  2  Bände,
Leipzig  1879.

Dr.  Trieps,  Das  deutsche  Reich  und  die  deutschen  Bundesstaaten,  Berlin  1890.

Dr.  Weil,  Quellen  und  Aktenstücke  zur  deutschen  Verfassungsgeschichte,  Berlin  1850.

E.  Welcker,  Wichtige  Urkunden  für  den  Rechtszustand  der  deutschen  Nation  von
J.  L.  Klüber,  erläutert,  2.  Auflage,  1845.

J.  Westerkamp,  Ueber  die  Reichsverfassung,  Hannover  1873.

Dr.  Wunder,  Die  Bundesexekution,  Augsburg  1907.

Dr.  Zöepfl,  Grundsätze  des  allgemeinen  deutschen  Staatsrechtes,  5.  Auflage,
Leipzig  und  Heidelberg  1863.

Dr.  Zorn,  Grundzüge  des  Völkerrechtes,  2.  Auflage,  Leipzig  1903.

Dr.  Zorn,  Staatsrecht  des  deutschen  Rechtes,  2  Bände,  2.  Auflage,  Berlin  1895.

Das  Bundesstaatsrecht  der  nordamerikanischen  Union,  der  Schweiz  und  des  norddeutschen
  Bundes,  zusammengestellt  von  einem  Juristen,  München  1868.
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        <pb n="9" />
        Erster  Teil.
A.  Historischer  Entwicklungsgang.

8S1.
Der  deutsche  Bund.

Als  ein  Ergebnis  der  auf  dem  Wiener  Kongresse  gepflogenen  Beratungen
  war  der  deutsche  Bund  in  das  Leben  getreten.  In  den  Bundesverträgen
  von  1815  und  1820  hatten  sich  die  deutschen  Staaten  verpflichtet,
  gemeinsam  die  innere  und  äußere  Sicherheit  Deutschlands  zu
wahren  und  zu  schützen  und  die  in  den  Verträgen  bestimmten  gemeinsamen
  Interessen  aller  Staaten  zu  fördern.  Aber  der  deutsche  Bund
erwies  sich  als  unfähig,  dem  deutschen  Volke  die  nationale  Einheit  und
die  politische  Freiheit  zu  geben,  auf  welche  das  deutsche  Volk  Anspruch
erheben  mußte  und  auch  von  Jahrzehnt  zu  Jahrzehnt  immer  ungestümer
  erhob.  ·

Auf  den  Trümmern  des  heiligen  Römischen  Reiches  deutscher
Nation  waren  zwei  europäische  Großmächte  erwachsen.  Sie  hatten
wichtige  politische  Interessen  gemeinsam,  aber  jede  von  ihnen,  Oester—
reich  wie  Preußen,  wurden  mit  geschichtlicher  Notwendigkeit  dazu  gedrängt,
  nach  der  Vorherrschaft  in  Deutschland  zu  streben.  Die  Sturmund
  Drangperiode  des  Jahres  1848  rüttelte  zwar  bedenklich  an  den
Grundfesten  des  Bundes,  aber  noch  war  nicht  die  Zeit  der  nationalen
Wiedergeburt  gekommen.  Am  14.  Juni  1866  erklärte  der  preußische
Gesandte  in  der  Bundesversammlung  zu  Frankfurt  a.  M.  im  Namen
seines  Königs,  daß  durch  den  Beschluß  des  Bundestages,  durch  welchen
die  Mobilmachung  einiger  Armeekorps  angeordnet  wurde,  um  gegen
Preußen  mit  Waffengewalt  vorzugehen,  die  Bundesverträge  gebrochen
und  damit  der  deutsche  Bund,  der  seit  1815  ein  kümmerliches  Dasein
gefristet  hatte,  erloschen  sei.

Dieser  Erklärung  schlossen  sich  die  norddeutschen  und  meisten
mitteldeutschen  Staaten  an.  Der  Widerstand  Oesterreichs  und  der  mit
ihm  verbündeten  Mittel=  und  Kleinstaaten  in  Oüd=  und  Westdeutschland
mußte  mit  Waffengewalt  gebrochen  werden.  Die  Schlacht  bei  Königsgrätz
  entschied  zugunsten  Preußens.  Im  Frieden  von  Nicholsburg
wurde  die  Auflösung  des  deutschen  Bundes  vertraglich  anerkannt.

Durch  die  Auflösung  des  Bundes  waren  alle  Staaten  der  vertragsmäßigen
  Verpflichtungen,  die  sie  durch  Abschluß  der  Bundesverträge

1
        <pb n="10" />
        —  10  —

übernommen  hatten,  los  und  ledig.  Die  Auflösung  sollte  aber  nur
dazu  dienen,  Oesterreich  von  Deutschland  zu  trennen  und  das  Feld  frei
zu  machen,  um  Deutschland  zur  nationalen  Einheit  zu  führen.  Der
Abschluß  eines  Offensiv-  und  Defensivbündnisses  zur  Erhaltung  der
politischen  Unabhängigkeit  zwischen  Preußen  einerseits,  den  nord-  und
mitteldeutschen  Staaten  andererseits  führte  schließlich  zu  dem  norddeutschen
Bunde,  der  am  1.  Juli  1867  in  das  Leben  trat.  Drei  Jahre  leistete
der  junge  Bund  segensreiche  Friedensarbeit.  Der  Anspruch  Frankreichs
auf  die  Vorherrschaft  in  Europa  und  das  Gefühl  des  Neides,  das  sich
im  Herzen  des  französischen  Emporkömmlings  über  die  Machtentfaltung
  Preußens  regte,  war  mit  dem  Anspruche  Deutschlands  auf  nationale
Einheit  und  Gleichberechtigung  mit  den  übrigen  Mächten  Europas  unvereinbar.
  Dieser  Gegensatz  drängte  zu  dem  furchtbaren  Kriege  der
Jahre  1870  und  1871,  aus  welchem  das  heutige  deutsche  Reich  hervorging,
  um  mit  Ehre  und  Ruhm  seine  Stelle  unter  den  Großmächten
der  Erde  nach  Gebühr  einzunehmen.  —

Nachdem  wir  aus  dem  vorausgehenden  kurzen  geschichtlichen
Ueberblick  gesehen  haben,  wie  das  heutige  deutsche  Reich  unter  dem
Drucke  der  politischen  Verhältnisse  geschichtlich  aus  dem  deutschen  Bunde
hervorgegangen  ist,  liegt  es  nahe,  zu  fragen,  ob  nicht  schon  in  dem
deutschen  Bunde,  der  die  historische  Grundlage  des  Reiches  bildet,  eine
Exekution  gegen  Bundesmitglieder  in  gewissen  Fällen  existiert  habe.

Diese  Frage,  die  umso  berechtigter  ist,  als  der  deutsche  Bund  und
sein  historischer  Nachfolger,  der  norddeutsche  Bund  in  politischer  Hinsicht
  sich  das  Ziel  gestecht  hatten,  welches  das  deutsche  Reich  mit  seiner
Gründung  erreichte,  muß  in  bejahendem  Sinne  beantwortet  werden.

Die  Absicht,  dem  Bunde  die  Mittel  und  die  Gewalt  beizulegen,
um  seine  Beschlüsse  gegen  eintretende  Weigerungen  zur  gehörigen  Folgeleistung
  und  Vollziehung  zu  bringen,  zeitigte  einen  Entwurf  einer  Exekutionsordnung,
  die  schon  von  Anfang  an  nur  als  eine  provisorische
gedacht  war.  Dieser  Entwurf,  den  der  engere  Rat  der  Bundesversammlung
  ohne  Diskussion  unverändert  und  einstimmig  annahm,  wurde
als  Beschluß  in  das  Protokoll  der  Bundesversammlung  vom  20.  September
  1819  aufgenommen.

In  Ausführung  des  in  der  Schlußkonferenz  zu  Karlsbad  am
31.  August  1819  gefaßten  Beschlusses  wurde  in  das  Programm  der
auf  den  Wiener  Konferenzen  zu  erledigenden  Fragen  und  Beratungsgegenstände
  auch  die  „der  Entscheidung  einer  definitiven  Exehutionsordnung
  mit  Bestimmung  von  ausreichend  kräftigen  Mitteln,  um  sowohl
die  Beschlüsse  des  Bundestages  als  auch  die  Erkenntnisse  der  gerichtlichen
  Instanz  in  ungehinderte  Vollziehung  zu  setzen“  mit  aufsgenommen.)

Die  Hauptgrundsätze  über  die  Vollziehungsbefugnisse  des  Bundes
wurden  in  den  Artikeln  31  bis  34  der  Wiener  Schlußakte  definitiv

1)  Welcker  S.  178,  179  Nr.  2,
Wunder  S.  10.
        <pb n="11" />
        ausgesprochen  und  niedergelegt.  Im  Artikel  31  selbst  wurde  ein  Vor—
behalt  gemacht,  eine  besondere  Exekutionsordnung  mit  „dieserhalb  festgesetzten
  Normen  und  Bestimmungen“  folgen  zu  lassen.

Nach  mehrfachen  Kommissionsberatungen  wurde  der  Entwurf  der
Exekutionsordnung  von  der  Konferenz  genehmigt  und  im  Plenum  der
Bundesversammlung  zu  einem  Bundesbeschlusse  erhoben.

Diese  definitive  Exehutionsordnung!)  vom  3.  August  1820  verdrängte
  die  provisorische  und  blieb  bis  zur  Auflösung  des  Bundes  im
Jahre  1866  in  Geltung.

Der  Artikel  1  der  Wiener  Schlußakte  bezeichnet  den  deutschen
Bund  als  einen  völherrechtlichen  Verein  der  deutschen  souveränen  Fürsten
und  freien  Städte.

Am  5.  November  1816  eröffnete  der  österreichische  Präsidialgesandte
die  erste  Sitzung  der  Bundesversammlung  mit  folgenden  Worten:

„Deutschland  war  im  Laufe  der  Zeit  weder  berufen,  die
Jorm  einer  Einherrschaft  oder  auch  nur  eines  wahren  Bundesstaates
  zu  gewähren,  ebensowenig  aber  entsprach  es  dem  Bedürfnisse
  der  obwaltenden  Stimme  der  Zeit,  ein  bloßes  politisches
  Schutz=  und  Trutzbündnis  zu  schaffen,  sondern  in  der
Zeitgeschichte  ist  Deutschland  dazu  berufen,  einen  zugleich  die
Nationalität  sichernden  Staatenbund  zu  bilden.“

Also  kein  Bundesstaat  sondern  ein  Staatenbund,  wenn  auch  ein
die  Nationalität  sichernder,  mit  einzelnen  Hoheitsrechten  gegenüber
seinen  Gliedstaaten  ausgerüsteter  Otaatenbund  sollte  der  deutsche  Bund
sein.  Obgleich  nun  der  neugegründete  Bund  keine  eigene  und  unmittelbare
  Gewalt  über  die  Untertanen  in  den  einzelnen  Staaten  besaß,  so
war  doch  die  Bundesversammlung  innerhalb  der  Bundeszuständigkeit
die  höchste  Gewalt,  gegen  deren  Entscheidung  eine  Berufung  nicht  gestattet
  war.  Die  verfassungsmäßigen  Bundesbeschlüsse  verpflichteten
sowohl  den  Bund  als  die  einzelnen  Bundesmitglieder  ohne  Rüchsicht
auf  deren  Willen,  deren  Beschlüsse,  Kammern  u.  dgl.  Hie  waren  vollstrecibar
  und  galten  solange  als  rechtskräftig,  bis  sie  in  verfassungsmäßiger
  Weise  wieder  aufgehoben  wurden.

Wir  halten  an  dem  von  Jellinek  aufgestellten  Satze  fest:

„Der  Staatenbund  ist  eine  auf  Vereinbarung  beruhende
Staatengesellschaft  mit  dauerndem  politischen  Zweche  und  dauernder
  gesellschaftlicher  Organisation.  Er  begründet  ein  Bundesverhältnis
  zwischen  den  vereinigten  Staaten,  schafft  aber  Rein
imperium  über  den  Staaten.  Die  bundesrechtlichen  Pflichten
sind  vielmehr  völkerrechtlicher  Natur  d.  h.  sie  ruhen  nicht  auf
der  Verbindlichheit  des  Gebots  einer  höheren  Macht,  sondern
auf  der  Anerkennung  der  aus  dem  Wesen  der  internationalen
Staatsgemeinschaft  fließenden  durch  Selbsteinschränkung  der
Staatsmacht  zu  realisierenden  Normen.“2)

sAbgedruckt:  Weil  S.  34;  Klüber  S.  295.
2)  Jellinek  S.  292.

 

1“
        <pb n="12" />
        —  12  —

Wenn  wir  den  deutschen  Bund  als  Staatenbund  betrachten,  —
dazu  sind  wir  aber  nach  der  auf  sicheren  Quellen  beruhenden  Kenntnis
seiner  Entstehungsgeschichte  gezwungen  —,  so  müssen  wir  die  ihm  eingeräumte
  Exekutionsgewalt  gegen  seine  Glieder  als  einen  Zwang  gegen
diese  auffassen,  dem  sich  der  Gliedstaat  bei  Eingehung  des  Bundesvertrages,
  also  auf  vertragsmäßigem  Wege  unter  der  Voraussetzung
unterworfen  hat,  daß  er  die  Bundesakte  und  die  übrigen  Grundgesetze  des
Bundes,  die  Beschlüsse  und  die  übrigen  im  Art.  1  der  Exehutionsordnung
  vom  3.  August  1820  aufge  zählten  Erfordernisse  nicht  erfüllen  würde.

Der  Zwang  zielt  auf  Erfüllung  der  durch  den  Bundesvertrag
übernommenen  Dflichten,  er  soll  der  Erzwingung  der  Bundestreue  dienen.
Auf  eine  Erzwingung  des  Gehorsams  kann  die  Exekution  aus  dem
Grunde  nicht  gerichtet  sein,  weil  in  einem  Staatenbunde  mit  gleichberechtigten,
  selbständigen  Bundesgliedern,  die  keinen  höheren  Willen  über
sich  anerkennen  als  den  Bundesvertrag,  der  sie  gleichmäßig  bindet,
von  einer  über  den  einzelnen  Gliedstaaten  stehenden  Gewalt,  der  etwa
Gehorsam  geschuldet  würde,  nicht  gesprochen  werden  kann.

Der  erste  Teil  der  Exehutionsordnung,  umfassend  die  Artikel  I.
bis  VI  enthält

A.  Grundsätze  über  die  Anordnung  einer  Erekution.

1.  Der  Bundesversammlung  ist  die  Pflicht  zugewiesen,  alle  Gesetze
und  Beschlüsse  des  Bundes  in  ihrer  Ausführung  zu  überwachen.
Zur  Erfüllung  dieser  Aufgabe  bedarf  sie  auch  gewisser  Mittel,
über  die  sich  die  Exekutionsordnung  nicht  deutlich  ausspricht.
In  erster  Linie  erfordert  sie  eine  Erschöpfung  der  „bundesverfassungsmäßigen
  Mittel.“  Als  solche  müssen  angesehen  werden:
Diplomatische  Vorstellungen  bei  der  Regierung  des  betreffenden
Staates,  ferner  gütliche  Aufforderungen  seitens  der  Bundesversammlung,
  schließlich  die  Stellung  eines  Ultimatums  von  seiten
der  Bundesversammlung  unter  Androhung  der  Exekution.1!)  Alle
diese  milderen  Mittel  will  Art.  1  zunächst  in  Anwendung  gebracht
wissen,  ehe  zu  den  in  der  Exekutionsordnung  zur  Verfügung  gestellten
  Gewaltmaßnahmen  Zuflucht  genommen  wird.

Es  steht  also  nicht  im  Belieben  der  Bundesversammlung  zu
entscheiden,  ob  sie  für  die  Vollziehung  der  Bundesgesetze  und  Beschlüsse
  sorgen  wolle  oder  nicht.  Der  klare  Wortlaut  des  Art.  1
schließt  jede  derartige  Deutung  aus.  Sie  ist  vielmehr  ebenso  verpflichtet
  wie  berechtigt  zur  Verhängung  der  Exekution.

Als  Hauptursachen  einer  Nichtvollziehung  der  hompetenzaen
  Bundesgesetze  und  -Beschlüsse  wurden  folgende  vorausgesetzt::


1.  Ein  Bundesstaat,  welcher  einen  der  in  diese  Kategorie  fallenden
Bundesbeschlüsse  unvollzogen  läßt  oder  ihn  unvollständig  voll-Dschilling

  S.  65  u.  66.
2)  Welcker  S.  208.
        <pb n="13" />
        zieht,  hat  die  Vollziehung  überhaupt  oder  die  vollständige
Vollziehung  darum  unterlassen,  weil  er  von  den  bestehenden
Tatumständen  nicht  oder  doch  nur  unvollständig  unterrichtet  war.

2.  Der  Grund  der  Nichtvollziehung  der  Beschlüsse  kann  darin
liegen,  daß  die  Regierung  eines  Bundesstaates  die  vorliegenden
Tatsachen  zwar  kennt,  aber  glaubt,  daß  die  Bundesbeschlüsse
auf  den  gegebenen  Fall  nicht  anwendbar  seien.

3.  Die  Nichtvollziehung  der  Bundesbeschlüsse  kann  in  einem  ein—
zelnen  Bundesstaate  daraus  hervorgehen,  daß  der  Staatsverwaltung
  die  Mittel  mangeln,  um  diese  Beschlüsse  zu  vollziehen.
Die  die  Vollziehung  hemmenden  Ursachen  können  hier  sehr
verschiedener  Natur  sein.  Sie  können  z.  B.  aus  der  Wirkung
von  Landesgesetzen  und  Verwaltungsvorschriften  hervorgehen,
sie  können  —  und  dies  wäre  der  schlimmere  Fall  —  in  einer
strafbaren  Auflehnung  der  Staatsangehörigen  und  Untertanen
begründet  sein.

4.  Die  Nichtvollziehung  kann  endlich  ihren  Grund  darin  haben,
daß  die  Regierung  eines  Bundesstaates  sich  weigert,  dieselben
anzuerkennen  und  in  Vollzug  zu  setzen.

2.  Zu  der  Prüfung,  „ob  der  bundesmäßigen  Verpflichtung  vollständige
  oder  unzureichende  Folge  geleistet  worden  sei,“  wählt  die
Bundesversammlung  eine  Kommission  von  5  Mitgliedern  aus  ihrer
Mitte.  Diese  Exekutionskommission  hat  sich  als  Organ  der  Bundesversammlung
  außer  mit  der  eben  erwähnten  Prüfung  auch  mit
dem  ganzen  sich  im  Rahmen  der  Exehutionsordnung  abwichelnden
Verfahren,  soweit  es  vor  dem  Exekutionsbeschlusse  liegt,  zu  befassen.
  Es  fallen  unter  diese  Aufgabe  außer  der  erwähnten  Prüfung:
  die  Anhörung  des  Gesandten  des  betreffenden  Bundesstaates
  und  die  Begutachtung  des  Streitfalles.

Mit  der  Erledigung  dieser  Pflichten  ist  die  gesamte  Tätigkeit
  der  Exehutionskommission  erschöpft.

3.  Für  das  weitere  Verfahren  ist  nach  Artikel  IV  wiederum  die  Zuständigkeit
  der  Bundesversammlung  begründet.  Eine  nochmalige
Aufforderung  zur  Folgeleistung  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur
Abgabe  einer  diesbezüglichen  Erklärung  ist  die  einzige  Pflicht,  die
ihr  vor  Verfügung  des  auf  Exehkution  lautenden  Beschlusses  obliegt.

4.  Die  Kompetenzordnung  des  deutschen  Bundes  von  1817  sagt:

„Da  der  Begriff  der  Souveränität  der  einzelnen  Bundesstaaten
  der  Bundesakte  zugrunde  gelegt  ist,  so  liegt  unzweifelhaft
jede  Einmischung  der  Bundesversammlung  in  die  inneren  Verhältnisse
  außerhalb  der  Grenzen  ihrer  Kompetenz.“  !)

Da  auch  der  Artikel  32  der  Schlußakte  bei  der  den  einzelnen
  Bundesstaaten  garantierten  Souveränität  jede  Einwirkung
des  Bundes  auf  die  innere  Staatsverwaltung  und  Staatseinrich- 



1)  Welcker  S.  53.
        <pb n="14" />
        —  14  —

tung  untersagt,  so  konnte  auch  für  die  Exekutionsordnung  nur
eine  mittelbare  Einwirkung,  nicht  eine  direkte  Abstellung  der  gerügten
  Mängel  durch  die  Bundesversammlung  in  Betracht  kommen.

Die  Bundesregierung,  der  die  Vollziehung  der  Bundesbeschlüsse
  obliegt,  diese  Verpflichtung  aber  verletzt,  bezeichnet  der
Artikel  VI  als  den  im  Regelfalle  von  der  Exekution  betroffenen
Schuldner.  Ausnahmen  treten  nur  für  den  Fall  ein,  wenn  entweder
  die  Regierung  selbst  den  Bund  um  Hilfe  angeht  oder  die
Bundesversammlung  bei  Aufruhr  zwechks  Wiederherstellung  der
inneren  Ordnung  und  Sicherheit  unaufgerufen  einschreitet.  Als
eine  Ausnahme  von  der  Regel  ist  rechtlich  der  Fall  anzusehen,
wenn  die  Bundesversammlung  nicht  erst  zu  dem  Mittel  einer  Pression
  auf  die  Bundesregierung  Zuflucht  nimmt,  sondern  unmittelbar
  zu  Maßregeln  greift,  die  im  Regelfalle  nur  der  betreffenden
Regierung  als  Ausfluß  ihrer  Souveränitätsrechte  zukommen.  Es
liegt  also  in  der  Inanspruchnahme  des  Bundes  in  gewissem  Hinne
ein  zeitweiliger  Verzicht  auf  die  garantierte  innere  Selbständigkeit.
Dieser  Verzicht  ist  freilich  durch  die  Bestimmung,  daß  die  zu  ergreifenden
  Maßnahmen  im  Einklange  mit  den  Anträgen  der  betreffenden
  Regierung  stehen  müssen,  inhaltlich  sehr  begrenzt.  Hieher
  würde  der  Fall  gehören,  wo  ein  Bundesbeschluß  die  Wirkung
der  den  Vollzug  der  Bundesbeschlüsse  entgegenstehenden  Gesetze
und  Verwaltungsvorschriften  suspendiert,  falls  die  betreffende
Regierung  glaubt,  daß  nur  auf  diesem  Wege  Wandel  geschaffen
werden  könne.

Der  zweite  Ausnahmefall  tritt  ein,  wenn  die  Regierung

notorisch  außer  Stande  ist,  einen  im  Lande  ausgebrochenen  Aufruhr
  mit  eigenen  Kräften  zu  unterdrüchen,  zugleich  aber  gehindert
ist,  die  Hilfe  des  Bundes  zu  begehren  (Art.  26  der  Schlußatkte).
Auch  hier  liegt  ein  für  einen  Einzelfall  im  voraus  erklärter  Verzicht
  auf  die  dem  Staatsbunde  wesentliche  Oouveränität  der  Bundesglieder
  vor.  Es  muß  aber  auch  in  diesem  Falle  in  Uebereinstimmung
  mit  den  Anträgen  der  Regierung,  sobald  sie  wieder
sihre  Tätigkheit  ausgenommen  hat,  verfahren  werden.
Auch  für  eine  Exekution  der  Austrägal=  und  schiedsgerichtlichen
Erkenntnisse  gibt  die  Exekutionsordnung  Normativen  (Art.  XII).
Es  besteht  bei  diesen  Sonderbestimmungen  insofern  ein  tiefgehender
  Unterschied  von  den  vorausgehenden,  als  ein  Einschreiten  der
Bundesversammlung  von  Amtswegen  auggeschlossen  ist.  Lediglich
  auf  Anrufen  der  Parteien  hann  die  Vollstrechung  veranlaßt
werden.

Es  ist  hier  der  Bundesversammlung  das  Recht  einer  rechtlichen
  Würdigung  des  Streitfalles  und  einer  Beratung  sowie  eines
Beschlusses  genommen.  Der  Einschränkung  der  Befugnisse  der
Bundesversammlung  korrespondiert  andererseits  das  Recht  zur
Vollstrechung.  Eine  Pflicht,  wie  sie  Art.  1  in  den  übrigen  Fällen
        <pb n="15" />
        –  15  —

statuiert,  besteht  also  hier  nicht.  Es  hängt  dies  damit  zusammen,
daß  der  Bund  an  der  Erfüllung  eines  Schiedsrichterspruches  nicht
das  tiefe  Interesse  hat,  wie  an  der  Erfüllung  der  vom  Bunde
als  solchem  ausgehenden  Anordnungen.  (i.  w.  S.)

Die  Artikel  VII  bis  XI  und  der  Artikel  XlIII  enthalten

B.  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  Erekution.

Als  Voraussetzung  für  das  Recht  des  Bundes  auf  eine  Exekution
erscheint  zunächst  das  Vorliegen  eines  Tatbestandes,  welcher  mit
den  Bundeögesetzen  und  Beschlüssen  in  Widerspruch  steht.

Als  zweites  Stadium  ist  der  Bundesbeschluß  zu  betrachten.  Dieser
Beschluß  enthält  eine  Rechtsentscheidung,  durch  welche  das  Zutreffen
  der  rechtlichen  Voraussetzungen  und  die  Vollstrechbarkeit
der  Entscheidung  festgestellt  wird.  Die  Feststellung  des  Tatbestandes,
also  die  Lösung  der  Rechtsfrage  ist  die  Aufgabe  der  Exekutions-=kommission
  und  der  Bundesversammlung  selbst.  (Art.  III.)

.  Als  letztes  Stadium  ergibt  sich  die  Vollstrechung  des  Exekutionsbeschlusses,
  mit  welcher  ein  oder  mehrere  Gliedstaaten  von  der
Bundesversammlung  betraut  wurden.  Diesem  Vollzugsauftrag
folgte  eine  besondere  Instruktion  seitens  der  Bundesversammlung
für  die  Leitung  des  Exekutionsverfahrens.

Die  Exekutionsordnung  ist  also  beherrscht  von  einer  Teilung

der  Rechtsfrage  und  der  Zwangsvollstrechung.
.  Da  der  Art.  VII  der  Bundesversammlung  die  Bestimmung  der
Stärke  der  zu  verwendenden  Mannschaft  und  die  Dauer  des
Exehutionsverfahrens  überträgt,  so  folgt,  daß  mangels  Angabe
weiterer  Mittel  die  Exekutionsordnung  die  militärische  Exekhution
als  einziges  Exekutionsmittel  kannte.  Diese  Annahme  findet  auch
in  der  vom  Bunde  ausgeübten  Rechtspraxis  in  den  während  der
Jahre  1852  und  1863  eingetretenen  Fällen  einen  gewichtigen
Stützpunkt.  .

Diese  militärische  Exekution  verfolgt  den  Zweck,  auf  die
säumige  Regierung,  die  ihren  bundesmäßigen  Pflichten  nicht  nachkommt,
  durch  kriegsmäßige  Besetzung  des  Landes  und  die  damit
verknüpfte  Belastung  der  Finanzen  einen  solchen  Druck  auszuüben,
  daß  die  versäumte  Pflicht  schließlich  nachgeholt  wird.
mDie  obere  Leitung  der  Exekution  bleibt  auch  in  ihrem  Fortgange
in  den  Händen  der  Bundesversammlung.  Es  mag  hierauf  besonders
  hingewiesen  werden,  weil  nach  dem  Art.  19  der  Reichsverfassung
  das  Organ,  dem  die  Beschlußfassung  zusteht,  von  jeder
weiteren  beaufsichtigenden  Tätigkeit  nach  der  Beschlußfassung  ausgeschlossen
  ist.

Die  Erfüllung  der  Vollstrechungstätigkeit  hat  eine  sofortige
Zurüchkziehung  der  Truppen  aus  dem  mit  der  Exekution  belegten
Staate  zur  Folge.  Jür  eine  schuldhafte,  den  Exekutionszweck
        <pb n="16" />
        —  16  —

nach  Größe  und  Dauer  überschreitende  Belastung  durch  einen  verlängerten
  Aufenthalt  ist  die  mit  dem  Vollzuge  der  Exekutionsmaßregeln
  beauftragte  Regierung  haftbar  (Art.  XlI).

C.

Der  Artihel  XIV  enthält  die  Schlußbestimmungen  über  die
Erstattung  der  durch  den  Vollzug  der  Exehution  veranlaßten  Kosten.
Die  Kostenpflicht  trifft  die  von  der  Exekution  betroffene  Bundesregierung.


Als  das  für  Einwendungen  gegen  die  Kostenpflicht  zuständige
  Organ  ist  die  Bundesversammlung  bestimmt;  wenn  es  sich
um  eine  Exekution  austrägalgerichtlicher  Erkenntnisse  handelte,  das
Austrägalgericht.  Für  die  Kosten,  die  durch  eine  wegen  Aufruhrs
im  Lande  u.  dgl.  veranlaßte  Exekution  entstanden  sind,  ist  der
betreffenden  Landesregierung  ein  Rückgriffsrecht  auf  die  Schuldigen
eingeräumt.

Lie  Reichsverfassungen  von  1849  und  1850.

Es  ist  eine  für  den  Umschwung  der  politischen  Gesinnung  symptomatische
  Erscheinung,  daß  die  deutsche  Reichsverfassung  vom  28.  März
1849  und  die  sog.  Unionsverfassung  vom  April  1850,  diese  rechtshistorischen
  Vorläufer  der  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes  und
somit  unserer  Reichsverfassung,  davon  absahen,  dem  Reiche  eine  Zwangsgewalt
  in  dem  Institut  der  Bundesexekution  gegen  die  Einzelstaaten
zu  verleihen.  Hie  geben  dem  Reiche  überhaupt  kein  anderes  Mittel,
um  einen  Ungehorsam  der  Bundesstaaten  gegen  Gesetze  und  Verordnungen
  des  Reiches  zu  brechen,  als  gemäß  §  126  a  bezw.  124  a  durch
Klagen  des  Reiches  gegen  einen  Gliedstaat  wegen  Verletzung  der  Reichsverfassung
  den  Rechtsweg  vor  dem  Reichsgerichte  zu  beschreiten.

8  2.
Der  norddeutsche  Bund.

Die  Ereignisse  des  Jahres  1866  brachten  mit  dem  Untergange
des  deutschen  Bundes  auch  eine  vollständige  Beseitigung  seiner  Verfassung.
  Da  der  norddeutsche  Bund  nicht  Rechtsnachfolger  des  alten
deutschen  Bundes  ist,  so  muß  alles,  was  nicht  ausdrüchlich  in  die  Verfassung
  des  norddeutschen  Bundes  übernommen  wurde,  als  aufgehoben
gelten.  Die  uns  hier  nur  interessierende  Frage,  ob  die  Exekutionsordnung
  von  1820  auch  unter  der  Herrschaft  des  neuen  Bundes  Geltung
  beanspruchen  könne,  muß  aus  diesem  Grunde  verneint  werden,
umsomehr  als  die  neue  Verfassung  auch  neue  Exekutionsbestimmungen
enthält.

Der  Art.  19  der  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes  lautet:

„Wenn  Bunde)glieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
        <pb n="17" />
        nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten
  werden.  Diese  Exekution  ist:

a)  in  Betreff  militärischer  Leistungen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge
  von  dem  Bundesfeldherrn  anzuordnen  und  zu  vollziehen,


b)  in  allen  anderen  Fällen  aber  vom  Bundesrate  zu  beschließen
und  von  dem  Bundesfeldherrn  zu  vollstrechen.  Diese  Exekution
  Rann  bis  zur  Sequestration  des  betreffenden  Landes
und  seiner  Regierungsgewalt  ausgedehnt  werden.

In  den  unter  a  bezeichneten  Fällen  ist  dem  Bundesrate  von
der  Anordnung  der  Exekution,  unter  Darlegung  der  Beweggründe,
ungesäumt  Kenntnis  zu  geben.“  Es  ist  in  diesem  Artikel  hinsichtlich
der  Ursachen,  welche  zur  Exekution  führen  können,  eine  Zweiteilung
gemacht.  Der  Unterschied  liegt  auf  militärischem  und  nichtmilitärischem
Gebiete.  Für  einen  Ausgangspunkt  der  Exekution  war  also  eine  doppelte
  Möglichheit  gegeben,  aber  als  der  Weg,  der  zur  Erfüllung  der
Bundespflichten  führen  sollte,  war  einzig  und  allein  der  militärische  gedacht.
  Dies  folgt  daraus,  daß  der  Inhaber  der  militärischen  Gewalt:
der  Bundesfeldherr,  in  beiden  Fällen  als  Exekhutionsorgan  bestellt  war.

Im  ersten  Falle,  wenn  es  sich  um  Nichterfüllung  von  Leistungen
handelte,  welche  dem  militärischen  Gebiete  angehörten  und  bei  der
weiteren  Voraussetzung  „einer  Gefahr  im  Verzuge“  war  der  Bundesfeldherr
  zur  Anordnung  und  Vollziehung  der  Exehkution  verpflichtet,
hatte  aber  dem  Bundesrat  ungesäumt  Kenntnis  davon  zu  geben.
Im  zweiten  Falle  war  der  Bundesrat  das  Organ,  das  über  die  Voraussetzungen,
  die  eine  Exehution  zur  Folge  haben  konnten,  entschied,
nach  dessen  Richterspruch  eine  Exekution  eintreten  durfte  oder  nicht.
Der  Bundesfeldherr  war  hinwiederum  das  Exekutionsorgan.  Hinsichtlich
  der  Art  und  Weise,  wie  die  Exekution  durchzuführen  sei,  bezeichnet
  die  Verfassung  die  Sequestration  des  betreffenden  Landes  und
seiner  Regierungsgewalt  als  äußerstes  mögliches  Mittel.

Zu  dieser  Maßregel  konnte  im  ersten  Falle  der  Bundesfeldherr
nach  eigener  Entscheidung  greifen,  im  zweiten  Falle  nach  Maßgabe  der
Bundesratsbeschlüsse.  Es  lag  in  seiner  Wahl,  ob  er  nicht  ein  gelinderes
  Mittel  zur  Erzwingung  der  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
zur  Anwendung  bringen  wollte.  Die  Zwangsverwaltung  war  zweifellos
  so  gedacht,  daß  der  Bundesfeldherr  durch  Ergreifung  der  Regierungsgewalt
  den  der  Verfassung  entsprechenden  Zustand  herbeiführen
sollte.  Für  diese  Zeit  der  Zwangsverwaltung  war  die  säumige  Regierung
  durch  die  Regierungsgewalt  des  Bundesfeldherrn  ersetzt,  dem
kraft  der  Verfassung  Untertanen  und  Behörden  den  Gehorsam  schuldeten,
  zu  welchem  sie  ihrer  nunmehr  abgelösten  Regierung  verpflichtet
waren.  Man  kann  diese  Exekution  in  ihrer  äußerster  Grenze  als  eine
unmittelbare  bezeichnen  im  Gegensatze  zu  der  nur  mittelbaren,  wie  sie
der  deutsche  Bund  gehannt  hatte.
        <pb n="18" />
        —  18  —

Dieser  zwischen  den  beiden  Verfassungen  bestehende  fundamentale
Unterschied  ist  jedoch  lediglich  ein  Ausfluß  der  grundsätzlichen  Verschiedenheiten
  in  der  staatsrechtlichen  Natur  des  deutschen  und  des  norddeutschen
  Bundes.

Der  deutsche  Bund  —  ein  Staatenbund,  der  kein  imperium
über  den  Staaten  schafft,  dessen  Pflichten  nicht  auf  der  Verbindlichkeit
des  Gebots  einer  höheren  Macht  beruhen,  der  norddeutsche  Bund  —
ein  Bundesstaat,  dessen  Gliedstaaten  zur  Duldung  der  Aufhebung  ihrer
Souveränität  in  bestimmter  Richtung,  zum  Gehorsam  auf  den  Gebieten
verpflichtet  sind,  ro  sie  in  ihrer  Eigenschaft  als  dem  Bundesstaate
eingegliederte  höhere  Verbände  Funktionen  für  diesen  zu  vollziehen
haben.

Es  würde  dem  Charakter  eines  Staatenbundes  zuwiderlaufen,
wenn  seine  Verfassung  eine  unmittelbare  Exehution  zuließe,  weil  deren
äußerste  Konsequenz,  nämlich  die  Ergreifung  der  Regierungsgewalt,
nur  einer  über  dieser  Regierungsgewalt  stehenden  Macht  gestattet  sein
könnte,  die  aber  bei  der  Natur  des  Staatenbundes  ausgeschlossen  ist.

Wenn  wir  im  deutschen  Bunde  —  dem  Staatenbunde  —  von
einer  Exekution  zur  Erzwingung  der  Bundestreue  sprachen,  so  müssen
wir  im  norddeutschen  Bunde  —  dem  Bundesstaate  —  die  Exehkution
als  auf  eine  Herstellung  des  reichsverfassungsmäßigen  Zustandes,  auf
eine  Erzwingung  des  Gehorsams  gerichtet  ansehen;  denn  im  Bundesstaate
  steht  nach  der  von  den  meisten  Staatsrechtslehrern  adoptierten,
nur  von  Seydel  scharf  bekämpften  Theorie  die  Souveränität,  als  deren
prägnantestes  Merkmal  die  Kompetenz-Kompetenz  anzusehen  ist,  allein
beim  Ganzen,  dem  Reiche,  das  aber  dadurch  zu  einer  über  den  Einzelstaaten
  stehenden  Macht  höheren  Ranges  erhoben  wird.
        <pb n="19" />
        Zweiter  Teil.
B.  Dogmatischer  Teil.

§  3.
Rechtliche  Matur  des  deutschen  Reiches  und  der  Erekution.

Da  für  die  Beurteilung  eines  jeden  Rechtsverhältnisses  oder  Rechtssatzes
  die  Entstehung  desselben  von  wesentlicher  Bedeutung  ist,  so  müssen
wir  zunächst  einen  kurzen  Blich  auf  die  Entstehungsgeschichte  des  deutschen
Reiches  und  seiner  Verfassung  werfen.  Dabei  werden  wir  uns  jedoch
auf  Hervorhebung  derjenigen  Momente  beschränken,  welche  für  die
staatsrechtliche  Beurteilung  von  maßgebendem  Einfluß  sind.

Die  Erweiterung  des  norddeutschen  Bundes  zum  deutschen  Reiche
ist  erfolgt  durch  den  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten  in  den  norddeutschen
  Bund;  das  Reich  erscheint  also  als  eine  Fortsetzung  dieses
Bundes  und  repräsentiert  trotz  der  Verschiedenheit  des  Namens  mit
ihm  dasselbe  Rechtssubjeht.  Der  Beitritt  der  süddeutschen  Staaten  zu
der  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes  und  die  Abänderungen,  welche
dieselbe  gelegentlich  dieses  Beitrittes  erfahren  hat,  sind  auf  rein  vertragsmäßigem
  Wege  unter  den  Regierungen  vereinbart  worden..)  Um
den  Verfassungsbestimmungen,  welche  in  diesen  Verträgen  vom  November
  1870  zerstreut  waren,  eine  geordnete  Zusammenstellung  und
einen  gleichmäßigen  Ausdruch  zu  geben,  war  eine  neue  Redaktion
der  Bundesverfassung  erforderlich.  Bundesrat  und  Reichstag  einigten
sich  über  eine  neue  Redaktion  der  Bundesverfassung,  welche  unter  dem
Namen  „Verfassungsurkunde  für  das  deutsche  Reich“  durch  Gesetz  vom
16.  April  1871  im  Namen  des  Reiches  publiziert  wurde.  Aber  auch
diese  neue  Redaktion  hat  die  vertragsmäßige  Grundlage  als  fortdauernd
anerkannt;  ihr  Eingang  stimmt  fast  wörtlich  mit  dem  der  norddeutschen
Bundesverfassung  überein.  Nur  eine  einzige  Abweichung  ist  vorhanden,
1)  Gleiche  Ansicht  Ochulze  ll  HS.  1  fg.

Gefscken  S.  10.

G.  Meyer  SÖ.  168.
Arndt  S.  32.
Laband  I  S.  83  fga.
Hänel  S.  51.

Rönne  S.  57.
Mohl  H.  51.
        <pb n="20" />
        —  20  —

als  kontrahierende  Teile  werden  nämlich  nicht  alle  einzelnen  Staaten,
sondern  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  norddeutschen  Bundes
und  die  vier  süddeutschen  Fürsten  aufgeführt.  Die  ausschließliche  Erwähnung
  dieser  findet  aber  ihre  Erklärung  in  dem  Umstande,  daß  als
nächste  rechtliche  Basis  der  jetzigen  deutschen  Reichsverfassung  die  zwischen
dem  norddeutschen  Bunde  einerseits  und  den  süddeutschen  Staaten
andererseits  stattgefundenen  vertragsmäßigen  Vereinbarungen  erscheinen.
Da  aber  diese  Vereinbarungen  nicht  die  Gründung  des  Bundes,  sondern
den  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten  in  denselben  zum  Gegenstande
gehabt  haben,  so  darf  aus  dem  Umstande,  daß  die  früheren  Mitglieder
nicht  einzeln  aufge  zählt,  sondern  unter  einen  Kollektivbegriff  zusammengefaßt
  sind,  nicht  gefolgert  werden,  daß  nur  unter  den  im  Eingange
ausdrüchlich  erwähnten  Teilen  ein  vertragsmäßiges  Verhältnis  existiere.
Auch  nach  Auffassung  der  Reichsverfassung  selbst  erscheinen  als  Glieder
des  durch  den  Eingang  der  Verfassung  geschlossenen  Bundes  fortwährend
alle  einzelne  Staaten  bezw.  Regierungen.

Deutlich  tritt  uns  so  aus  der  Geschichte  seines  Werdens  die  rechtliche
  Natur  des  jungen  deutschen  Reiches  entgegen.  Die  Ansicht  Max
v.  Seydels,  wonach  das  Reich  dauernd  auf  völkerrechtlichen  Verträgen
souverän  gebliebener  Staaten  beruht,  somit  keinen  Bundesstaat,  sondern
mur  einen  Staatenbund  repräsentiert,  muß  als  irrig  zurückgewiesen
werden.

Es  haben  somit  sämtliche  Einzelstaaten  die  Souveränität,  welche
sie  im  deutschen  Bunde  völlig  bewahrt  haben,  nunmehr  an  das  deutsche
Reich  abgetreten  und  sind  der  Reichsgewalt  unterworfen.

Das  Unterordnungsverhältnis  der  Einzelstaaten  zum  Ganzen
findet  seinen  schärfsten  Ausdruck  in  der  Gehorsamspflicht  der  ersteren.
Diese  ergibt  sich  daraus,  daß  die  Einzelstaaten  nicht  bloße  Bestandteile
des  Ganzen  sind,  sondern  eine  selbständige  Willens=  und  Handlungsfähigkeit
  besitzen.  Es  genügt  nicht,  daß  die  Reichsgesetze  im  ganzen
Reichsgebiete  von  Rechtswegen  gelten;  die  Einzelstaaten  müssen  staatliche
  Handlungen  behufs  ihrer  Durchführung  vornehmen.  Die  Einzelstaaten
  sollen  die  Bundesgesetze  befolgen,  sie  können  auch  dieselben
verletzen.  Während  im  Einzelstaate  nur  die  einzelnen  Untertanen  die
Gesetze  durch  Nichtbefolgung  oder  positive  Zuwiderhandlung  verletzen
können,  kann  im  Bundesstaate  das  Gleiche  geschehen  von  Seite  der
Gliedstaaten,  weil  sie  auch  Personen  im  Rechtssinne  sind.  Es  ist  demnach
  die  Exekution,  welche  dem  Reiche  aufgrund  des  Art.  19  der
Reichsverfassung  zusteht,  der  Ausdruch  der  Souveränität,  der  Oberhoheitsrechte
  des  Reiches  über  die  Gliedstaaten,  der  Reichshoheit.  )2

 

1)  Gleiche  Ansicht  Rönne  S.  60.
2)  Seydel  S.  188.

Trieps  S.  115.

Hänel  S.  314.

Schulze  Ö.  56.

Wunder  SÖ.  55.
        <pb n="21" />
        —  21  —

84.
Was  sind  Bundesglieder?

Die  in  der  staatsrechtlichen  Literatur  vielfach  erörterte  Frage,
ob  die  Reichsverfassung  dem  Ausdrucke  „Bundesglied“  immer  den—
selben  Sinn  beilege,  insoferne  als  unter  „Bundesgliedern“  oder  „Mitgliedern
  des  Bundes“  entweder  die  Bundesländer  (Bundesstaaten)  oder
die  Bundesfürsten  und  die  Senate  der  drei  Hansastädte  zu  verstehen
seien,  mag  hier  unberücksichtigt  bleiben,  weil  beide  Ansichten  darin
übereinstimmen,  daß  sich  eine  Exekution  nur  gegen  Staaten  richten
könne.  Die  Antwort  auf  die  Frage  nach  den  Bundesgliedern  ergibt
sich  ohne  weiteres  aus  Art.  6  Abs.  1  der  Reichsverfassung,  wo  als
Mitglieder  des  Bundes  die  Staaten  insofern  genannt  werden,  als  es
dort  heißt:  „Der  Bundesrat  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich  in  der  Weise  verteilt,
  daß  Preußen  17  Stimmen,  Bayern  6  Stimmen  2c."  führt.

Wir  müssen  also  als  Bundesglieder  alle,  aber  auch  nur  diejenigen

Laband  Bd.  1  S.  245.
Zorn  Rd.  I  S.  140.

1.  Oeydel  erblicht  selbstverständlich  in  konsequenter  Durchführung  seiner
Annahme  in  der  Bundesexekution  eine  dem  Reiche  von  den  souveränen  Gliedstaaten
  vertragsmäßig  eingeräumte  Gewalt.

2.  Trieps  sieht  in  der  Bundesexekutive  das  offensichtliche  Zutagetreten  des
genossenschaftlichen  Charakters.  Die  Exekution  übertrage  den  Gedanken  der  Interessenschaft
  auf  die  in  Frage  stehenden  staatlichen  Verhältnisse  und  stehe  gleichzeitig,
  wie  mit  der  Annahme  einer  Untertanenqualität,  so  andererseits  mit  dem
Vorhandensein  eines  nur  obligatorischen  Verhältnisses  unter  den  Staaten  im  Widerspruche.


3.  Hänel  bezeichnet  die  Bundesexekution  als  rechtliches  Mittel  der  Beaufsichtigung.
  Wenn  nämlich  der  Einzelstaat  einer  im  Wege  der  Mängelabhilfe  ergangenen
  Aufsichtsverfügung  den  Gehorsam  verweigert,  dann  ist  die  Exekhution  das
verfassungsmäßige  Zwangsmittel,  welches  die  Reichsverfassung  dem  Reiche  gegen
ein  unbotmäßiges  Bundesglied  an  die  Hand  gibt.  Keineswegs  können  jedoch  die
Grundsätze  des  Strafrechtes  zur  Anwendung  kommen,  da  die  Exekution  nicht  unter
den  Gesichtspunkt  einer  Strafe  gebracht  werden  kann.

4.  Schulze  bezeichnet  die  Bundesexekution  als  einen  Verwaltungsakt  des
Reiches,  bezüglich  dessen  der  Bundesrat  als  Organ  der  Reichsverwaltung  sich  mit
dem  Kaiser  in  die  Mitwirkung  teilt.

5.  Nach  Wunder  charakterisiert  sich  die  Bundesexekution  nicht  nur  als  ein
Verwaltungsakt  des  Reiches,  sondern  auch  als  ein  Regierungsakt  von  weittragender
politischer  namentlich  innerpolitischer  Bedeutung,  dessen  formeller  Vollzug  nach  der
Reichsverfassung  dem  Kaiser  allein  zukommt,  hinsichtlich  dessen  Anordnung  aber  die
Entschließung  des  Kaisers  wie  bei  allen  entweder  ihrer  Natur  nach  oder  infolge
der  Verhältnisse  wichtigeren  Akten  staatsrechtlich  durch  die  Mitwirkung  des  Bundesrates
  gebunden  ist  und  deren  Betätigung  er  nur  nach  vorher  eingeholter  Zustimmung
  des  Bundesrates  vornehmen  darf.  (Art.  11  Art.  24  R..)

6.  Laband  faßt  die  Bundesexekution  als  nichts  anderes  als  einen  Akt
der  Administrativjustiz  auf,  die  dem  Reiche  gegen  die  Einzelstaaten  als  notwendiges
Correlat  der  den  Einzelstaaten  gewährten,  umfassenden  Selbstverwaltung  zusteht.

7.  Zorn  sieht  in  der  Bundesexekution  das  einzige  Zwangsmittel,  welches
dem  Reiche  zusteht,  um  Einzelstaaten  bezw.  deren  Organe  zur  Erfüllung  ihrer
Bundespflichten  zu  veranlassen.
        <pb n="22" />
        —  22  —

Staatswesen  anerkennen,  die  im  genannten  Artikel  als  durch  Vertreter
am  Bundesrate  beteiligt  erscheinen.

Nach  dem  Vertrage  vom  18.  Juli  1867  hat  Preußen  vom
1.  Januar  1868  ab  die  gesamte  innere  Verwaltung  des  Fürstentums
Waldeck,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  dem  fürstlichen  Konsistorium
in  seiner  Eigenschaft  als  Oberkirchenbehörde  zusteht,  sowie  mit  Ausschluß
  der  Verwaltung  des  Stiftes  Schaahen  übernommen.  Preußen
bezieht  die  gesamten  Landeseinnahmen  und  bestreitet  dafür  alle  Landesausgaben.
  Dem  Fürsten  verbleiben  die  wesentlichen  Souveränitätsrechte,
  nämlich  die  Vertretung  des  Staates  nach  außen,  das  Begnadigungsrecht,
  sowie  das  Recht  der  Zustimmung  zu  Verfassungsänderungen
und  Gesetzen,  insoweit  sie  nicht  die  Organisation  der  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden
  betreffen.  An  der  Spitze  der  Verwaltung  steht  ein
vom  König  von  Preußen  zu  ernennender  Landesdirektor,  welcher  die
verfassungsmäßig  der  Landesregierung  obliegende  Verantwortlichkeit
übernimmt.  Dieser  Landesdirektor  übt  im  Bundesrate  das  dem  Fürstentum
  nach  Art.  6  zukommende  ÖStimmrecht  aus  und  empfängt  seine
Instruhtion  von  der  preußischen  Regierung.  Die  Dauer  des  Vertrages
ist  vorbehaltlich  eines  mindestens  einjährigen  Kündigungsrechtes  vor
dieser  Frist  auf  zehn  Jahre  vereinbart  und  wiederholt  verlängert  worden.

Man  könnte  sich  bei  dieser  Sachlage  leicht  zu  dem  Schlusse  verführen
  lassen,  daß  Waldech  mit  der  Begebung  seines  auf  Art.  6  beruhenden
  Rechtes,  durch  einen  von  ihm  zu  ernennenden  Vertreter  sich
mit  Sitz  und  Stimme  am  Bundesrate  zu  beteiligen,  für  Zeit  aus  der
Zahl  der  im  angeführten  Artikel  aufgezählten  Bundesglieder  ausgeschieden
  sei.  Das  wäre  jedoch  ein  Trugschluß.  Wenn  es  auch  für
die  Dauer  der  vertragsmäßigen  Bindung  Rheine  Stimme  Waldechs  in
dem  Hinne  gibt,  daß  die  Regierung  dieses  Fürstentums  den  Vertreter
desselben  im  Bundesrate  zu  bestellen  und  zu  instruieren  berechtigt  ist,
so  darf  doch  nicht  übersehen  werden,  daß  die  Stimme  Waldecks  von
Preußen  nur  kraft  Delegation  geführt  wird.  Waldeck  hat  damit  aber
auf  die  Natur  eines  Bundesgliedes  weder  verzichtet  noch  verzichten
wollen;  die  dem  Vertrage  beigefügte  Denkschrift  bemerkt  ausdrüchlich,
daß  der  Vertrag  den  Interessen  beider  Kontrahenten  entspreche;  denn
während  die  Souveränität  des  Fürsten  aufrecht  erhalten  und  damit  die
Stellung  Waldecks  im  Bunde  gewahrt  bleibe,  werde  es  möglich,  dem
Jürstentume  die  Kosten  eines  mit  seinen  Bevölkerungsverhältnissen  nicht
im  Einklange  stehenden  Apparates  zu  ersparen.  —

Durch  das  Gesetz  vom  9.  Juni  1871  wurde  das  von  Frankreich
abgetretene  Elsaß-Lothringen  in  eine  ganz  eigentümliche  staatsrechtliche
Stellung  gebracht,  welche  man  mit  dem  Auddrucke  „Reichsland“  bezeichnet.!))
  Seit  dem  1.  Januar  1874  ist  die  Reichsverfassung  in  Elsaß-1)

  Gleiche  Ansicht  Laband  II  HS.  197  gg.
Hänel  1  5.  823  fg.
Loening  S.  123  fg.
Arndt  S.  69  fg.
        <pb n="23" />
        —  23  —

Lothringen  in  Kraft  getreten.  Die  Reichsverfassung  setzt  nach  vielen
ihrer  einzelnen  Bestimmungen  wie  nach  ihrem  ganzen  Geiste  das  Dasein
  von  Einzelstaaten  voraus.  Die  Reichsgewalt  hat  nach  der  recht—
lichen  Natur  des  Bundesstaates  keineswegs  alle  staatlichen  Funktionen
an  sich  gezogen,  es  findet  vielmehr  eine  Teilung  derselben  zwischen  der
Reichsgewalt  und  der  Staatsgewalt  der  Einzelstaaten  statt.  Wenn  auch
die  Reichsgewalt  die  übergeordnete,  souveräne  ist,  so  haben  doch  auch
die  einzelnen  Bundesstaaten  ihre  selbständige  staatliche  Sphäre,  die  sie
nicht  von  der  Reichsgewalt  ableiten.  Kurz,  das  ganze  Gebäude  des
deutschen  Reiches  in  seiner  staatsrechtlichen  Strukhtur  setzt  die  Fundamente
  der  historisch  vorhandenen  Einzelstaaten  voraus.  Diese  Voraussetzung
  trifft  beim  Reichslande  aber  nicht  zu.

Es  gibt  nicht  wie  in  den  Bundesstaaten  eine  von  der  Reichsgewalt
  losgetrennte  Landesgewalt,  sondern  die  Landesgewalt  über
Elsaß-Lothringen  ist  in  der  Reichsgewalt  enthalten.  Der  Reichsgewalt
steht  eine  Landesgewalt  nicht  gegenüber.  Elsaß-Lothringen  hat  keine
Stimme  im  Bundesrate  und  kann  auch  keine  haben.  Zwar  ist  durch
das  Reichsgesetz  vom  4.  Juli  1879  §  7  der  Statthalter  ermächtigt,
zur  Vertretung  der  Vorlagen  aus  dem  Bereiche  der  Landesgesetzgebung
sowie  der  Interessen  der  Reichslande  bei  Gegenständen  der  Reichsgesetzgebung
  Kommissare  abzuordnen,  welche  an  den  Beratungen  des  Bundesrates
  und  seiner  Ausschüsse  über  diese  Angelegenheiten  teilnehmen.

Aber  damit  hat  Elsaß-Lothringen  noch  keine  Otimme  im  Bundesrate;
  denn  es  hat  nicht  das  Recht,  sich  irgendwie  an  der  Beschlußfassung
  zu  beteiligen.  Bevollmächtigt  zum  Bundesrate  im  Sinne  der
Reichsverfassung  sind  also  die  Vertreter  Elsaß-Lothringens  nicht  und
können  es,  wie  wir  aus  der  staatsrechtlichen  Stellung  der  Reichslande
gesehen  haben,  auch  nicht  sein.  „Elsaß-Lothringen  wurde,  um  mit
Zorn!)  zu  reden,  durch  seine  Einverleibung  in  das  Gebäude  des  Reiches
nicht  gleichberechtigtes  Mitglied  der  Reichssouveränität  wie  die  Gliedstaaten,
  sondern  es  wurde  nur  Objekt  der  Reichssouveränität,  wurde
ein  Bestandteil,  eine  Provinz  des  deutschen  Reiches,  Reichsland."“

Alle  diese  Gründe  zwingen  zu  der  Annahme,  daß  Elsaß-Lothringen
nicht  als  Staat,  demnach  auch  nicht  als  Bundesglied  im  Sinne  des
Art.  19  der  Reichsverfassung  angesehen  werden  kann.  Da  aber  nach
Art.  19  eine  Reichsexekution  immer  nur  „Bundesglieder"  treffen  kann,
so  ist  eine  solche  gegen  Elsaß-Lothringen  begrifflich  ausgeschlossen.

85.
Was  versteht  die  Reichsverfassung  unter  „verfassungsmäßige
Bundespflichten“?

Es  liegt  die  Gefahr  nahe,  als  verfassungsmäßige  Bundespflichten
nur  diejenigen  Bundespflichten  zu  betrachten,  die  in  der  Reichsverfassung

)  Zorn  I  S.  552.
        <pb n="24" />
        unmittelbar  begründet  sind  oder  ihre  unmittelbare  Ableitung  aus  der
Verfassungsurkunde  gestatten.  Der  Kreis  der  verfassungsmäßigen
Bundespflichten  wäre  damit  aber  viel  zu  eng  begrenzt.  Der  Ausdruckh
  ist  in  dem  Sinne  des  „verfassungsmäßigen  Gehorsams“  1)  gebraucht,
  in  welchem  verfassungsmäßig  jede  Pflicht  ist,  welcher  die  Nachweisbarkeit
  ihrer  rechtlichen  Begründung  zur  SHeite  steht,  oder  mit
anderen  Worten:  Es  sind  darunter  alle  diejenigen  Pflichten  zu  verstehen,
  welche  sowohl  durch  auf  Grund  der  Reichsverfassung  erlassene
Reichsgesetze  den  Einzelstaaten  erwachsen  sind,  als  auch  diejenigen  Obliegenheiten,
  welchen  ihren  Rechtsgrund  in  den  auf  verfassungsmäßigem
Wege  zustande  gekommenen  Anordnungen  und  Verordnungen  der
Organe  der  Reichsgewalt  haben.
Diiese  Bundespflichten  der  einzelnen  Bundesglieder  können  sich
nach  verschiedenen  Richtungen  hin  bewegen:
1.  gegen  den  einzelnen  Untertan,  den  Staatsbürger,
2.  gegen  jedes  andere  Bundesglied,
3.  gegen  die  Gesamtheit  der  Bundesglieder,  das  Reich,
4.  gegen  fremde  Nationen  bezw.  deren  Angehörige.

Das  staatsbürgerliche  Recht,  dem  Staate  auch  tatsächlich  anzugehören,
  beschränkt  sich  nicht  auf  das  bloße  Existieren  in  dem  Gebiete,
sondern  es  erhält  seinen  bedeutungsvollen  Inhalt  in  dem  Anspruche,
daß  die  bestehenden  Gesetze,  welche  für  den  Staatsbürger  Rechte  begründen
  oder  seinem  Interesse  förderlich  sind,  auch  wirklich  zu  seinen
Gunsten  angewendet  werden.  In  einer  Verweigerung  der  Anerkennung
solcher  Rechte,  welche  dem  Staatsbürger  durch  Reichsverfassung  und
Reichsgesetzgebung  eingeräumt  sind,  kann  die  Verletzung  der  Bundespflicht
  eines  Gliedstaates  gegen  den  Einzelnen,  den  Staatsbürger  liegen.
Wenn  Art.  3  der  Reichsverfassung  für  das  ganze  deutsche  Reich  ein
Indigenat  mit  der  Wirkung  in  das  Leben  ruft,  daß  hinsichtlich  der
im  genannten  Artikel  aufgezählten  Fälle,  z.  B.  des  Rechtes  auf  Gewerbefreiheit,
  kein  Deutscher  in  rechtlicher  Beziehung  ungünstigeren
Regeln  unterworfen  werden  darf  als  der  Angehörige  des  eigenen
Staates,  so  ist  eine  Aberkennung  und  Versagung  des  jedem  Staatsbürger
  garantierten  Rechtes  die  Verletzung  einer  verfassungsmäßigen
Bundespflicht.  Hat  im  Falle  des  Art.  77  a.  a.  O.  der  Bundesrat
Beschwerden  über  —  einem  Staatsbürger  vom  Einzelstaate  bezw.  seinen
Organen  —  verweigerte  oder  gehemmte  Rechtspflege  angenommen  und
erfolgslos  die  gerichtliche  Hilfe  bei  der  Bundesregierung,  die  zur  Beschwerde
  Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken  versucht,  so  hann  es  nicht
zweifelhaft  sein,  daß,  wenn  alle  Aufforderungen  oder  Mahnungen  als

1)  Hänel  I  HS.  446.
Gleiche  Ansicht  Rönne  S.  71.
Meyer  Ö.  678.
Laband  1  S.  102.
Löning  S.  41.
Schulze  S.  12.
        <pb n="25" />
        —  25  —

erfolglos  sich  erweisen  sollten,  die  Reichsexekution  nach  Vorschrift  des
Art.  19  beschlossen  und  vollstrecht  werden  kann.

Pflichten  der  Einzelstaaten  gegen  einander  hat  die  Reichsverfassung
  in  vielen  Fällen  statuiert.  Die  Gesamtheit  der  den  Bundesstaaten
  gegen  einander  obliegenden  Pflichten  findet  ihre  natürliche
Grundlage  in  dem  Satze,  daß  eine  gedeihliche  Entwichlung  des  Ganzen,
des  Reiches,  nur  bei  friedlichem  Nebeneinanderleben  und  Nebeneinanderwirken
  der  einzelnen  Glieder  möglich  ist.  Art.  76  der  Reichsverfassung
  gibt  dem  Reiche  eine  völkerrechtliche  Jurisdiktion  zur  Entscheidung
  von  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten.
Sollte  nun  der  eine  Streitsteil  die  Vollziehung  der  ihm  etwa  in  Erledigung
  des  Streites  vom  Bundesrate  auferlegten  Pflichten  gegenüber
der  anderen  Partei  verweigern,  so  wäre  mit  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung,
  die  dem  Einzelstaate  im  Verhältnisse  zu  einem  anderen
Gliedstaate  von  Reichswegen  obliegt,  der  Fall  einer  Verletzung  verfassungsmäßiger
  Bundespflichten  und  damit  die  Voraussetzung  für  eine
Bundesexehkution  gegeben.

Die  Bundespflichten  der  Einzelstaaten  gegenüber  dem  Reiche  sind
vorzugsweise  in  den  Art.  4,  35,  38,  39,  41,  42,  48  —51,  58  fg.,  78
der  Verfassung  enthalten.  Es  gehört  hieher  der  Fall,  wo  ein  Staat
hinsichtlich  der  Stellung  des  ihm  obliegenden  Kontingentes  oder  der
Zahlung  der  vom  Reichshanzler  in  der  Höhe  des  budgetmäßigen  Betrages
  ausgeschriebenen  Matrihularbeiträge  im  Rüchkstande  sich  befindet.
Es  kann  sich  bei  der  Frage  nach  dem  Rechtsgrunde  einer  Exehution
darum  handeln,  ob  und  inwieweit  Einzelstaaten  ihrer  Pflicht  zur  Mitwirkung
  bei  der  Durchführung  der  Verfassung  und  Reichsgesetze  in  ihrem
Gebiete  Genüge  geleistet  haben.  Es  ist  dabei  besonders  an  den  Fall
zu  denken,  daß  das  Reich  gemäß  Art.  41  der  Reichsverfassung  gegen
und  trotz  Widerspruchs  eines  Bundesgliedes  eine  Eisenbahn,  deren  Bau
im  Interesse  der  Reichsverteidigung  oder  des  gemeinsamen  Verkehrs
erforderlich  ist,  durch  das  Gebiet  des  widerstrebenden  Einzelstaates
führen  will.  Setzt  das  Bundesglied  einem  Bau  der  beschlossenen  Eisenbahn
  durch  sein  Gebiet  hartnäckigen  Widerstand  entgegen,  so  steht  dem
Reiche  als  äußerste  und  letzte  Maßregel  das  Mittel  einer  Exekution
gegen  den  Widersacher  zur  Verfügung.  Ganz  analog  würde  der  Fall
liegen,  wenn  das  dem  Kaiser  zustehende  Recht,  gemäß  Art.  65  a.  a.  O.
innerhalb  des  Landesgebietes  Festungen  anzulegen,  durch  den  Widerstand
  eines  Bundesgliedes  illusorisch  gemacht  würde.  Ob  sich  der  Widerstand
  gegen  ein  Recht  des  Reiches  als  solches  oder  gegen  ein  Reichsorgan
  richtet  —  im  letzteren  Fall  gegen  den  Kaiser  —  ist  nach  den
vorausgehenden  Ausführungen  vollhommen  rechtsunerheblich,  denn  das
Reichsorgan  steht  in  dieser  Beziehung  dem  Reiche  selbst  gleich.  Es
kann  sich  ferner  handeln  um  eine  Konstituierung  der  Reichsorgane.
Als  Reichsorgan  kommt  hier  neben  dem  Bundesrate  der  Reichstag  in
Betracht.  Eine  Hinderung  der  zum  Reichstag  erforderlichen  Wahlen,
eine  säumige  Ausführung  der  zu  diesen  Wahlen  erforderlichen  Vor-2
        <pb n="26" />
        —  26  —

bereitungshandlungen,  die  dem  Einzelstaate  obliegen,  die  Nichtgestellung
der  nach  dem  Gesetze  über  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen
Heeres  auf  den  betreffenden  Staat  entfallende  Rekrutenzahl  würde  die
Durchführung  der  Exekution  rechtfertigen,  obwohl  diese  letztere  Verbindlichkeit
  nicht  ausschliehli  aus  der  Reichsverfassung,  sondern  aus
derselben  in  Verbindung  mit  dem  Reichshaushaltsgesetze  und  dem
Gesetze  über  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres  resultiert.
Dabei  ist  es  vollkommen  gleichgültig  für  das  Recht  des  Reiches  auf
Exekution,  welches  Organ  des  Einzelstaates  die  Verantwortlichkeit  für
die  Verletzung  der  Bundespflicht  trifft.

Die  Exekhution  des  Reiches  kann  sich  aber  immer  nur  gegen  den
Bundesstaat,  nicht  gegen  die  einzelnen  Landesbehörden  oder  Reichsangehörigen
  richten,  welche  die  Reichsgesetze  verletzen  und  ihren  Pflichten
gegen  das  Reich  nicht  nachhommen.  Der  Bundesstaat  ist  dem  Reiche
gegenüber  verpflichtet,  dafür  Oorge  zu  tragen  und  darüber  zu  wachen,
daß  seine  Behörden  wie  alle  auf  seinem  Gebiete  befindlichen  Reichsangehörigen
  und  Ausländer  die  Reichsgesetze  beachten  und  er  hat  durch
Ausübung  der  Landesgewalt  den  Ungehorsam  der  Einzelnen  gegen  das
Reich  zu  brechen.  !)  Sollten  sich  Reichsangehörige  z.  B.  ihrer  Militärpflicht
  entziehen  oder  ausgeschriebene  Reichssteuern  nicht  zahlen,  so
kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  es  Pflicht  der  betreffenden  Landesregierung
  ist,  gegen  sie  das  in  den  betreffenden  Gesetzen  vorgeschriebene
Verfahren  einzuleiten;  denn  die  Einzelstaaten  sind  dem  Reiche  dahin
verantwortlich,  daß  die  Handhabung  ihrer  Staatsgewalt  mit  dem
Interesse  des  Reiches,  welches  demselben  an  der  Ausführung  des
Partikular=  und  Reichsrechtes  verfassungsgemäß  zugesprochen  ist,  im
Einklang  stehe.  Diese  Verantwortlichkeit  ergreift  den  Einzelstaat  als
geschlossene  Einheit,  d.  h.  dasjenige  Organ  desselben,  welches  verfassungsmäßig
  zu  seiner  Vertretung  nach  außen  und  zur  obersten
Leitung  der  Staatsgewalt  im  Innern  berufen  ist.  Sie  ergreift  darum
in  den  monarchischen  Einzelstaaten  den  Landesherrn  als  solchen.))  Die
dem  Landesherrn  landesverfassungsmäßig  zugesprochene  Unverletzlichkeit
  und  Unverantwortlichkeit  hat  keine  Geltung  gegenüber  dem  Reiche.
Wenn  das,  was  von  Aufsicht  des  Reiches  wegen  innerhalb  den  Einzelstaaten
  geschehen  soll,  geschieht  kraft  und  unter  der  Autorität  des
Landesherrn,  so  müssen  sich  auch  die  Aufsichtsmittel  des  Reiches  gegen
den  Landesherrn  als  solchen  richten  und  seine  Rechtsstellung  ist  es,
welche  in  letzter  nach  Scheitern  des  normalen  Verlaufs  eintretender
Instanz  durch  die  Vollziehung  der  Exekution  betroffen  wird.  Die  Verantwortlichkeit
  trifft  ihn  dann,  wenn  er  seinerseits  die  zur  Erfüllung
der  Bundespflicht  erforderliche  Zustimmung  oder  Anordnung  unterläßt,

——  —  —

1)  Gleiche  Ansicht  Westerkamp  S.  69.
Auerbach  Ö.  110.
Löning  S.  39.
Rönne  S.  70.

*!)  Hänel  1  S.  320  fg.
        <pb n="27" />
        —  27  —

wenn  er  unter  Mißbrauch  seiner  Regierungsgewalt  die  kompetenzmäßige
  Wirksamkeit  des  Reiches  hemmt  oder  sich  in  Unternehmungen
einläßt,  welche  einen  Angriff  auf  den  Bestand  oder  die  Verfassung  des
Reiches  selbst  oder  seiner  Mitglieder  darstellen.  Die  Verantwortlichkeit
für  die  Exekution  kann  ferner  das  Ministerium  eines  Staates  treffen
wegen  selbständiger  Verletzung  der  Reichsgesetze.  In  diesem  Falle
würden  die  Landesvertretungen  die  betreffenden  Ministerien  zur  Verantwortlichheit
  zu  ziehen  die  Berechtigung  haben;  „denn  die  Bundesgewalt
  hat  Rheine  anderen  Mittel  gegen  bundesgesetzwidrig  handelnde
Landesminister,  als  diplomatische  Abmahnung  und,  wenn  diese  wirkungslos
  bleibt,  auf  Grund  eines  Bundesratsbeschlusses  die  Exehution;  diese
führt  aber  für  das  betroffene  Land  stets  große  Nachteile  mit  sich,  und
der  Landesvertretung  müssen  Wege  offen  tehen.  ihr  zeitig  vorzubeugen
durch  Anklage  pflichtvergessener  Minister.“)  Die  Verantwortlichkeit
für  eine  Verletzung  der  Bundespflicht  kann  endlich  eine  legislative
Körperschaft  treffen.  Verweigert  sie  den  Gehorsam  gegen  ein  Reichsgesetz,
  —  was  in  verschiedener  Weise  geschehen  Rann,  3.  B.  durch  Versagung
  ihrer  Mitwirhung  zu  einer  Reichssteuer  oder  zu  einem  durch
ein  Reichsgesetz  den  Einzelstaaten  übertragenen  Ausführungsgesetze  oder
durch  Anklage  eines  dem  Reichsgesetze  gehorchenden  Ministers  —  so
ist  es  wieder  Recht  und  Pflicht  der  Landesregierung,  einem  solchen
Gebahren  mit  allen  ihr  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  entgegenzutreten,
also  durch  Auflösung  der  Versammlung,  durch  provisorische  Gesetze  usw.
Mohl  2)  meint,  über  das  Recht  der  Regierung,  einem  auf  Einleitung
der  Ministeranklage  gerichteten  Beschlusse  der  Landesvertretung,  die
sich  einem  Reichsgesetze  widersetzt,  welchem  der  Minister  Gehorsam
leistet,  die  Vollziehung  zu  versagen,  könne  nicht  der  mindeste  Zweifel
bestehen,  da  es  eine  offenbare  Verhöhnung  der  Autorität  des  Reiches
wäre,  jemand  deshalb  zur  Strafe  zu  ziehen,  weil  er  einem  Reichsgesetze
  gehorcht.  Es  darf  nicht  auf  eine  Abweisung  der  Klage  durch
das  Gericht  oder  eine  Freisprechung  gezählt  oder  gar  eine  Begnadigung
in  Aussicht  genommen  werden.  Schon  die  Zulassung  einer  Verhandlung
  hierüber  würde  eine  nicht  zu  duldende  Verletzung  des  Reiches
sein.  Von  Justizverweigerung,  Kabinetsjustiz  u.  dgl.  zu  reden,  wäre
Widersinn.  Die  Landesgerichte,  auch  die  Staatsgerichtshöfe  sind  nicht
dazu  da,  um  den  Gehorsam  gegen  die  über  ihnen  und  der  sie  schaffenden
  besonderen  Staatsgewalt  stehende  Gesetzgebung  des  Reiches  zu
hindern  und  zu  bestrafen.  Sofern  aber  diese  Mittel  nicht  zum  Ziele
führen,  oder  nicht  zur  Anwendung  gebracht  werden  sollten,  oder  wenn
die  betreffende  Landesregierung  selbst  den  Gehorsam  verweigern  sollte,
so  tritt  der  Fall  ein,  daß  die  Reichsgewalt  nach  der  Bestimmung  des
Art.  19  Recht  und  pflicht  hat,  mit  Zwangsmitteln  vorzugehen.  Eine
Berufung  auf  landesgesetzliche  Bestimmungen  gegenüber  den  Gesetzen

 

 

1)  Thudichum  S.  99.
*?)  Mohl  S.  159.

27
        <pb n="28" />
        und  Anordnungen  des  Reiches  ist  hier  unstatthaft,  weil  nach  Art.  2
der  Reichsverfassung  die  Reichsgesetze  immer  den  Landesgesetzen  und
daher  auch  den  Landesverfassungsgesetzen  vorgehen,  und  ebenso  kann
auch  der  Einwand  nicht  zugelassen  werden,  daß  das  Reichsgesetz,  um
dessen  Befolgung  es  sich  handelt,  der  Reichsverfassung  zuwiderlaufe,
weil  es  die  Zuständigkeit  des  Reiches  und  seiner  Gewalten  überschreite;
denn  hierüber  steht  nicht  dem  Einzelstaate  bezw.  dessen  Regierung  oder
Vertretung  die  Entscheidung  zu,  sondern  nach  Art.  7  Abs.  2  der  Verfassung
  dem  Bundesrate,  und  dieser  Entscheidung  müssen  die  Einzelstaaten
  sich  fügen.:)  Arndt  5  spricht  dem  Bundesrate  das  Recht  zu,
sofort  und  ohne  weiteres  die  Bundesexehution  zu  beschließen  und  uchl
abzuwarten,  ob  der  Landtag  aufgelöst  wird  und  auch  der  neue  Landtag
  seine  Mitwirkung  z.  B.  die  vom  Reiche  geforderten  Geldmittel
verweigert.

Hat  das  Reich  durch  einen  Vertrag  mit  einer  fremden  Nation
gewisse  Pflichten  auf  sich  genommen,  so  können  aus  diesen  ebenso  für
den  Einzelstaat  wie  für  den  einzelnen  Staatsbürger  Verbindlichkeiten
erwachsen,  für  deren  Mißachtung  das  Reich  als  Vertragskontrahenten
die  Verantwortlichkeit  und  damit  die  Pflicht  und  das  Recht  trifft,
gegen  den  Zuwiderhandelnden  einzuschreiten.  Eine  Zwangsmaßregel
steht  dem  Reiche  bei  fruchtloser  Abmahnung  eben  in  der  Exekution
gegen  den  Einzelstaat  zur  Verfügung.  Es  ist  hier  besonders  auf  das
jüngste  Uebereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  über  den
Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  und  an  DPhotographien
hinzuweisen.

Dieser  Uebereinkunft,  welche  nach  §  11  Abs.  3  der  Reichsverfassung
  der  Zustimmung  des  Bundesrates  zu  ihrem  Abschlusse  und  der
Genehmigung  des  Reichstages  zu  ihrer  Gültigkeit  bedurft  hat,  ist  mit
der  Publikation  im  Reichsgesetzblatte  unmittelbare  gesetzliche  Kraft  beigelegt.
  Ein  besonderer  Befehl,  sie  zu  befolgen,  ist  unnötig.

Mit  der  Verkündung  sind  die  Organe,  welche  die  in  dem  Staatsvertrage
  enthaltenen  Rechtssätze  zur  Anwendung  zu  bringen  haben,
insbesondere  die  Gerichtsbehörden  zur  Erfüllung  der  Vertragsbestimmungen
  verpflichtet.

Der  Art.  2  §  1  des  Uebereinkommens  gewährt  den  Urhebern
von  Werken,  welche  zum  ersten  Male  in  dem  Gebiete  eines  der  beiden
Vertragsteile  veröffentlicht  worden  sei,  in  dem  Gebiete  des  anderen
Teiles  während  der  ganzen  Dauer  ihres  Rechts  an  dem  Originalwerke
die  ausschließliche  Befugnis,  ihre  Werhe  zu  übersetzen  und  deren  Uebersetzung
  zu  gestatten.

Würden  Behörden  des  Einzelstaates  einem  Angehörigen  der  französischen
  Republik  das  Recht  versagen,  einen  Angehörigen  des  deutschen
Reiches  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  genannte  Bestimmung  ge- 



1)  Rönne  S.  70.
2)  Arndt  S.  110.
        <pb n="29" />
        —  29  —

richtlich  zu  verfolgen,  und  der  Einzelstaat  sich  einem  solchen  Beginnen
gegenüber  zustimmend  verhalten,  obwohl  er  in  erster  Linie  durch  die
Verkündung  eine  Erfüllungspflicht  übernommen  hat,  so  müßte  das
Reich  notgedrungen  zur  Erzwingung  der  dem  rechtsuchenden  Angehörigen
der  französischen  Republik  zustehenden  Rechte  zu  Maßnahmen  sich  gezwungen
  sehen,  die  eine  greifbare  Form  nur  in  der  Exehution  annehmen
  könnten.

Es  ist  den  bisherigen  Ausführungen  jederzeit  der  Gedanke  zugrunde
  gelegen,  daß  der  Einzelstaat,  dem  eine  Verletzung  seiner  verfassungsmäßigen
  Bundespflichten  zur  Last  gelegt  wird,  diese  Verletzung
mit  Wissen  und  Willen  oder  zum  mindesten  aus  Fahrlässigkeit  herbeiführt.
  Davon  scharf  zu  trennen  wäre  der  Fall,  wenn  den  Einzelstaat
oder  seine  Organe  bei  der  Verletzung  einer  Bundespflicht  kein  Verschulden
  trifft,  sei  es  in  der  Weise,  daß  seine  Machtmittel  nicht  ausreichend
  sind,  einer  Gehorsamsverweigerung,  die  etwa  von  den  einzelnen
Untertanen  ausginge,  wirksam  entgegenzutreten,  sei  es,  daß  er  auch
trotz  der  ihm  möglichen  Erfüllung  der  an  ihn  herantretenden  Verbindlichheiten
  in  unverschuldete  Verzögerung  seiner  ihm  gegen  das  Reich
obliegenden  Verpflichtungen  gerät.  Der  rechtliche  Unterschied  zwischen
beiden  Möglichkeiten  ist  für  die  Entscheidung,  ob  eine  Bundespflicht
verletzt  worden  ist,  ohne  jegliche  Bedeutung;  denn  die  Reichsverfassung
kennt  bei  der  Frage  nach  den  Exekutionsvoraussetzungen  keinen  Unterschied
  in  dieser  Beziehung.

Wir  kommen  also  zu  dem  Schlusse,  daß  jede  Bundespflicht  in
ihrer  Verletzung  die  Exehkution  rechtlich  begründen  kann.

Mit  den  Worten  „nicht  erfüllen“  will  die  Verfassung  nicht  nur
eine  Verweigerung,  sondern  schon  eine  nicht  rechtzeitige  Erfüllung  einer
verfassungsmäßigen  Bundespflicht,  wie  sie  sich  z.  B.  in  dem  nicht  rechtzeitigen
  Eingange  der  Matrihularbeiträge  darstellen  hönnte,  verstanden
wissen.  Daß  auch  eine  nicht  gehörige,  nicht  vollständige  Erfüllung  unter
den  gleichen  Gesichtspunkt  fällt,  bedarf  als  selbstverständlich  keiner
weiteren  Ausführung.  Auch  durch  die  Art  und  Weise  der  Verletzung
der  Bundespflichten  ist  das  Exehutionsrecht  des  Reiches  nicht  bedingt.
Sie  kann  bestehen  in  einer  Handlung  oder  Unterlassung.!)  Die  Verletzung
  der  Bundespflicht  kann  durch  ein  direhtes  Entgegenwirken
verwirklicht  werden,  wenn  das  Bundesglied  durch  Vornahme  eines
gesetzgeberischen  Abtes  in  bewußten  oder  unbewußten  Gegensatz  zum
Reiche  tritt,  z.  B.  durch  Einführung  eines  einem  Reichsgesetze  widersprechenden
  Landesgesetzes  und  dessen  Durchführung  trotz  des  im  Art.  2
der  Reichsverfassung  ausgesprochenen  Grundsatzes,  daß  Reichsgesetze
den  Landesgesetzen  vorgehen.

Die  Verletzung  der  Bundespflicht  erfolgt  durch  eine  Unterlassung
in  den  Fällen,  in  welchen  das  Reich  oder  die  Organe  der  Reichsgewalt
  ein  Handeln  seitens  des  Gliedstaates  verfassungsmäßig  ver- 



)  Hänel  S.  447.
        <pb n="30" />
        —  30  —

langen  können,  wo  das  Reich  zur  Durchführung  seiner  Gesetze  und
Verordnungen  auf  eine  Mitwirkung  des  Einzelstaates  angewiesen  ist,
so  z.  B.  wenn  ein  Einzelstaat  die  zum  Vollzuge  eines  Reichsgesetzes
vom  Reiche  vorgeschriebene  oder  bedingte  Erlassung  eines  Finanz=  oder
Etatsgesetzes  nicht  vornimmt.

Eine  Exekution  kann  also  immer  nur  bei  Verletzung  von  Bundespflichten
  eintreten.  Deshalb  kann  bundesunfreundliche  Haltung  eines
Staates  für  sich  allein  eine  Exehution  nicht  rechtfertigen,  wenn  dabei
die  aus  seiner  Gehorsamspflicht  hervorgehenden  Verpflichtungen  gegen
das  Reich  gehörig  erfüllt  werden.

Eine  Exekhution  erscheint  aus  dem  gleichen  Grunde  als  unstatthaft
  bei  Nichtausübung  von  Mitgliedschafts=  und  Bundesrechten,  soweit
  sich  dieselben  nicht  auch  als  Rechtspflichten  qualifizieren.  Art.  19
kann  daher  keine  Anwendung  finden,  wenn  ein  Gliedstaat  die  Ernennung
  und  Instruierung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate  unterläßt,
  da  eine  Rechtspflicht  hiezu  für  den  Einzelstaat  dem  Reiche  gegenüber
  nicht  besteht.)  Aus  diesem  Grunde  hann  der  Ansicht  Hänels,
der  eine  Richtmitwirkung  bei  der  Konstituierung  des  Bundesrates  als
Exehutionsfall  anschaut,  nicht  beigetreten  werden.  Zorn?)  nimmt  an,
daß  bei  dauernder  Fernhaltung  eines  Einzelstaates  vom  Bundesrate
eine  Nichterfüllung  der  verfassungsmäßigen  Bundespflichten  vorliege
und  begründet  seine  Behauptung  damit,  daß  die  Theorie,  welche  dem
Bundesstaate  völlig  freigebe,  seine  Stimme  im  Bundesrate  „ruhen“
zu  lassen,  zu  den  bedenklichsten  Konsequenzen  führen  könnte.  Dem
ist  mit  Seydel  entgegenzuhalten,  daß  Konsequenzen  an  sich  schon  Rein
Beweis  sind  und  hier  vollends  nicht,  da  sie  nicht  zu  befürchten  stehen.
Die  einzige  Folge  des  Nichtvertretenseins  nennt  Art.  7  Abs.  3  der
Verfassung,  aus  dem  auch  erhellt,  daß  es  keine  Beschlußfähigkeitsziffer
  für  den  Bundesrat  gibt.

Endlich  kann  von  einer  verfassungsmäßigen  Bundespflicht  überall
da  nicht  gesprochen  werden,  wo  die  Zuständigkeit  des  Reichs  ausgeschlossen
  ist.  Dieser  Fall  ist  gegeben  bei  den  sogenannten  Sonderrechten
  d.  h.  Privilegien,  welche  einzelnen  Bundesstaaten  in  ihrem
Verhältnisse  zum  Reiche  zustehen.  So  erstreckt  sich  z.  B.  die  Zuständigkeit
  des  Reiches  zur  Gesetzgebung  über  Heimats=  und  Niederlassungsverhältnisse,
  über  Eisenbahnen,  über  Immobiliar-Feuerversicherung  nicht
auf  Bayern.  Es  wäre  widersinnig  da,  wo  das  Reich  lediglich  ein
Vorrecht  eines  Gliedstaates  statuieren  wollte,  einen  Zwang  zur  Ausübung
  dieses  Vorrechtes  anzunehmen.

1)  Westerkamp  S.  70.
Laband  I  S.  220.
Andere  Ansicht  Hänel  I,  S.  447.

:)  Zorn  I1  S.  157.
Gleiche  Ansicht  Meyer  S.  377.
        <pb n="31" />
        —  31  —

86.
Was  gibt  den  Anstoß  zu  dem  für  die  Erebution  erforderlichen
Bundesratsbeschlusse?
Wer  ist  antragsberechtigt?

Die  Antwort  auf  die  erste  Frage  gibt  in  erster  Linie  Art.  17
der  Reichsverfassung.  Wenn  diese  Gesetzesbestimmung  dem  Kaiser  die
Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze  und  die  Ueberwachung
  der  Ausführung  derselben  überträgt,  so  soll  damit  auch  gesagt
  werden,  daß  der  Kaiser  erst  recht  das  oberste  aller  Reichsgesetze,
die  Reichsverfassung  in  ihrer  Ausführung  zu  überwachen  hat.

Die  Ueberwachung  der  Ausführung  eines  Reichsgesetzes  ist  jedoch
  ebenso  wie  dessen  Ausfertigung  und  Verkündigung  nicht  nur  ein
Recht  des  Kaisers,  sie  begründet  auch  eine  Ueberwachungspflicht.  Es
muß  demnach  als  eine  verfassungsmäßige  Rechtspflicht  des  Kaisers  erachtet
  werden,  von  Amtswegen  alle  Fälle  etwaigen  Ungehorsams  der
Bundesglieder  gegen  Gesetze  oder  Anordnungen,  welche  vom  Reiche
selbst  oder  den  Organen  der  Reichsgewalt  ausgehen,  zur  Kenntnis  des
Bundesrates  zu  bringen,  damit  dieser  gegen  das  unbotmäßige  Mitglied
  Zwangsmaßregeln  ergreife.  Es  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  daß
nächst  dem  Kaiser  —  also  konkurrierend,  nicht  subsidiär  —  jedes  Bundesglied
  berechtigt  ist,  beim  Bundesrate  auf  Exehution  gegen  ein  anderes
Bundesglied  anzutragen.  Es  findet  diese  Annahme  ihre  rechtliche
Stütze  im  Art.  7  Absatz  2  der  Verfassung,  der  jedes  Bundesglied
für  befugt  erklärt,  im  Bundesrate  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag
  zu  bringen  und  das  Präsidium  verpflichtet,  dieselben  der  Beratung
  zu  übergeben.

Eine  Tätigkeit  des  Bundesrates  hann  ferner  in  dieser  Richtung
veranlaßt  werden  durch  den  Reichstag;  denn  ihm  steht  nach  Art.  23
der  Reichsverfassung  das  Recht  zu,  an  ihn  gerichtete  Petitionen  und
Beschwerden  dem  Bundesrate  bezw.  dem  Reichskanzler  zu  überweisen.

Endlich  kann  der  Bundesrat  durch  die  Beschwerde  eines  verletzten
  Untertanen  aufmerksam  gemacht  und  damit  befaßt  werden.

Die  Beantwortung  der  zweiten  Frage  muß  mit  Rücksicht  auf  die
Natur  des  Bundesrates  als  Organ  der  verbündeten  Regierungen  zur
Ausübung  ihrer  Mitgliedschaftsrechte  am  Reiche  eine  Einschränkung
erfahren  im  Verhältnisse  zur  ersten  Frage.  Wenn  der  Bundesrat  ein
Kollegium  der  Bevollmächtigten  der  einzelstaatlichen  Regierungen  vorstellt,
  so  folgt  daraus,  daß  als  antragsberechtigt  immer  nur  ein  Bundesglied
  oder  eine  Mehrheit  von  Bundesgliedern  angesehen  werden  Rhann,
daß  die  Befugnis  zur  Antragstellung  im  Bundesrate  weder  dem  Reichstage
  noch  einem  einzelnen  Untertanen  zustehen  khann.

Eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatze  macht  der  Kaiser,  die
jedoch  im  praktischen  Ergebnis  dem  aufgestellten  Satze  nicht  zuwiderläuft.
        <pb n="32" />
        —  32  —

Das  „Bundespräsidium“  bringt  die  von  den  Bundesgliedern  gemachten
  Vorschläge  im  Bundesrate  zur  Beratung.  Der  Kaiser  als
solcher  besitzt  kein  Antragsrecht,  sondern  nur  der  König  von  Preußen;
denn  Art.  7  Abs.  2  a.  a.  O.  sagt  ausdrücklich:  „Jedes  Bundesglied
ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen".  Bundesglied  ist  aber  nach  Art.  6
nicht  der  Kaiser,  sondern  Preußen.  Nach  einer  feststehenden  Praxis
hat  aber  der  Kaiser  als  solcher  die  Initiative  zu  Gesetzesentwürfen  im
Bundesrate  gewonnen,  sie  ist  ihm  von  diesem  wie  vom  Reichstage
stillsschweigend  zugestanden  worden.  Während  früher  solche  Gesetzentwürfe
  vom  Reichskanzler  im  Namen  des  „Präsidiums“  eingebracht
wurden,  geschieht  es  jetzt  „im  Auftrage  seiner  Majestät  des  Kaisers.“

Wenn  auch  eine  Berechtigung  für  den  Kaiser,  durch  den  Reichskanzler
  in  seinem  eigenen  Namen  den  Exekutionsantrag  zu  stellen,
in  der  Reichsverfassung  nicht  begründet  ist,  so  muß  doch  nach  dieser
Uebung  mit  dieser  Möglichkeit  gerechnet  werden.  Es  ist  jedoch  ganz
einerlei,  ob  ein  Antrag  im  Namen  des  Kaisers  oder  als  Präsidialantrag
  oder  als  preußischer  Antrag  eingebracht  wird,  immer  ist  es  der
Träger  der  preußischen  Staatsgewalt,  der  ihn  einbringt.  Sollte  also
ein  Untertan  die  Absicht  haben,  gegen  einen  Einzelstaat  die  Exekution
in  Fluß  zu  bringen,  sollte  der  Reichstag  durch  einen  Beschluß  Beschwerde
  führen  gegen  ein  Bundesglied  und  eine  Exehution  herbeizuführen
  gesonnen  sein,  so  wäre  dieser  Weg  lediglich  durch  Inanspruchnahme
  des  Kaisers  oder  eines  Bundesgliedes  zwechs  Antragstellung
gangbar.  Während  aber,  wie  oben  erwähnt,  für  den  Kaiser  als  Hüter
und  Wächter  der  Reichsverfassung  eine  Pflicht  besteht,  derartige  Beschwerden
  vor  den  Bundesrat  zu  bringen,  kann  nach  dem  Wortlaute
des  Art.  7  der  Verfassung  (i.  v.  =  befugt)  eine  gleiche  Pflicht  für  das
Bundesglied  nicht  anerkannt  werden.

§  .
Ver  Bundesrat  als  mitwirkendes  Organ.

 

Es  ist  eine  täglich  im  Leben  und  in  der  Natur  zu  beobachtende
Erscheinung,  daß  Gegensätze,  je  größer  sie  sind,  umso  härter  aufeinander
  zu  prallen  pflegen.  Es  ist  somit  leicht  erklärlich,  daß  die
Reibungsflächen,  welche  durch  den  auf  vielen  Gebieten  obwaltenden
Interessenwiderstreit  zwischen  der  Reichsgewalt  und  der  Staatsgewalt
eines  Gliedstaates,  der  Landesstaatsgewalt,  entstanden  sind,  ein  umso
fruchtbareres  Feld  für  Meinungsdifferenzen  und  Ötreitigkeiten  sind,
je  höher  auf  beiden  Seiten  das  Interesse  an  dem  eingenommenen
Standpunkt  gewertet  wird.  Die  Wichtigkeit  der  entgegengesetzten
Interessen  verlangt  gebieterisch  ein  Organ,  das  berufen  ist,  alle
Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Reichsgewalt  und  Landesstaatsgewalt
  zu  schlichten.  Als  kompetentes  Organ  zur  Entscheidung  aller
Streitfälle  dieser  Art  ist  durch  den  Artikel  19  der  Reichsverfassung
        <pb n="33" />
        der  Bundesrat  bestimmt.  Jolgt  ein  Einzelstaat  der  an  ihn  von  Reichswegen
  ergangenen  Aufforderung  zur  Abschaffung  eines  gerügten  Mangels
nicht,  so  entspinnt  sich  zwischen  dem  Bundesrate  und  dem  betreffenden
Gliedstaate  ein  Rechtsstreit  darüber,  ob  der  durch  den  Willen  eines
Gliedstaates  gegebene  Tatbestand  mit  den  kompetenzgemäßen  Anordnungen
  und  Einrichtungen  des  Reiches  im  Widerspruche  steht  oder  nicht.

Der  Artikel  hatte  in  der  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes
eine  andere  Gestalt;  es  hieß  nach  dem  ersten  gleichlautenden  Satze:
„Diese  Exehution  ist  a)  in  betreff  militärischer  Leistungen,  wenn  Gefahr
im  Verzuge,  von  dem  Bundesfeldherrn  anzuordnen  und  zu  vollziehen,
b)  in  allen  anderen  Fällen  vom  Bundesrate  zu  beschließen.“  Ueber
die  Gründe,  welche  zur  Aenderung  dieses  Artikels  Anlaß  gaben,
bemerkte  der  Präsident  des  Reichshanzleramtes,  Staatsminister  Delbrüch,
in  der  Hitzung  des  Reichstages  vom  5.  Dezember  1870:

„Es  ist  die  Aenderung,  die  dieser  Artikel  19  erfahren
hat,  eine  fahtisch  in  der  Tat  nicht  wesentliche;  die  Veranlassung
  zu  der  Aenderung  liegt  hauptsächlich  auf  dem  Gebiete
der  internationalen  Konvenienz.“

Es  ist  somit  unter  der  Reichsverfassung  die  Entscheidung  über
die  Anordnung  der  Exekution  in  heinem  Falle  mehr  dem  Bundesfeldherrn,
  als  welchen  wir  gemäß  Artikel  64  a.  a.  O.  den  Kaiser  ansehen
müssen,  übertragen.  Die  Reichsverfassung  bestimmt  vielmehr  ausdrüchlich
  den  Bundesrat  als  das  Organ,  das  in  allen  Fällen  über  die
Exekhution  einzig  und  allein  zu  beschließen  hat.

Heydel  hatte  in  der  ersten  Auflage  seines  Kommentars  darauf
hingewiesen,  daß  die  Frage,  ob  im  einzelnen  Falle  eine  verfassungsmäßige
  Bundespflicht  vorliege,  zwischen  dem  einzelnen  Bundesgliede
und  den  übrigen  Bundesgenossen  strittig  sein  känne  und  im  Hinblich
darauf,  daß  zwar  Artikel  76  der  Verfassung  dem  Bundesrate  eine
richterliche  Entscheidung  zuspreche,  aber  nicht  ebenso  Artikel  19,  geschlossen,
  daß  man  es  hier  mit  einer  Lüche  in  der  Verfassung  zu  tun
habe,  die  der  Natur  der  Sache  nach  kaum  ausfüllbar  sei;  denn  es
gehe  nicht  an,  dem  Bundesrat  zugleich  Richter=  und  Parteistellung  zu
geben.  )  Gegen  diese  Ansicht  wandte  sich  Rönne.)  Die  angebliche
Lüche  besteht  keineswegs,  sondern  wird  vollständig  ausgefüllt  durch
den  Artikel  7,  dessen  Vorhandensein  und  Bestimmungen  im  Artikel  19
subintelligiert  werden.  Der  Bundeesrat  ist  hier  nicht  Richter  in  eigener
Sache,  sondern  das  verfassungsmäßige  Organ  zur  Beschlußfassung  über
die  konkrete  Oachlage.  Es  muß  mit  Seydel,  der  in  der  zweiten  Auflage
  seines  Kommentars  seine  Ansicht  über  diesen  Punkt  modifizierte,
angenommen  werden,  daß  sowohl  die  Frage,  ob  eine  verfassungsmäßige
  Bundespflicht  vorliege,  als  auch  die,  ob  eine  Verletzung  der

 

 

 

 

 

1)  SZeydel,  Komm.  1873,  S.  137.
2)  Gömnnez  S.  71.
Gleiche  Ansicht  Mohl  S.  160.
        <pb n="34" />
        —  34  —

Bundespflicht  im  gegebenen  Falle  erfolgt  sei,  dem  Bundesrate  überwiesen
  werden  sollte.  Diese  Entscheidung  hat  von  ihm  allein  auszugehen
  und  kann  nach  der  prägnanten  Ausdrucksweise  des  Artikels  19
auch  keiner  anderen  Instanz  delegiert  werden.  Eine  Berufung  eines
Einzelstaates  darauf,  daß  der  Gegenstand  des  Erkenntnisses  gar  nicht
zur  Kompetenzsphäre  des  Reiches  gehöre,  daß  es  sich  im  vorliegenden
Falle  um  ein  HOonderrecht  handle,  ist  dem  von  der  höchsten  Reichsinstanz,
  dem  Bundesrate,  ergangenen  Rechtsspruche  gegenüber  nicht
mehr  statthaft;  denn  der  Bundesrat  befindet  sich  hier  in  Ausübung
seiner  ihm  von  der  Verfassung  verliehenen  Jurisdiktionsgewalt.))

Die  Frage,  mit  welchem  Stimmenverhältnisse  die  Beschlußfassung
zu  ergehen  habe,  ist  im  Artikel  19  nicht  berührt  und  demgemäß  nach
den  gewöhnlichen  Grundsätzen  über  die  Beschlußfassung  im  Bundesrate
zu  beantworten.  Nach  Art.  7  Abs.  3  erfolgt  die  Beschlußfassung  —
die  Fälle  der  Art.  5,  37,  78  ausgenommen  —  mit  einfacher  Majorität.
Der  vierte  Absatz  des  Art.  7  der  Reichsverfassung  lautet:  „Bei  der
Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden
die  Stimmen  nur  derjenigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit
  gemeinsam  ist.“  Unter  Angelegenheiten,  welche  nicht  dem
ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  sind,  können  nur  solche  Angelegenheiten
verstanden  werden,  in  welchen  die  Verfassung  ausdrüchlich  die  Kompetenz
  des  Bundes  für  einzelne  Staaten  ausschließt.  So  zählt  zu
jenen  Angelegenheiten  weder  die  Heeresverwaltung  Bayerns  noch  das
Zoll-  und  Steuerwesen  der  Hansastädte.  Dagegen  sind  nichtgemeinschaftliche
  Angelegenheiten  verzeichnet  im  Art.  4  Ziff.  1,  Art.  35
Abs.  2,  Art.  38,  Art.  46  Absf.  2  u.  s.  f.  Die  Frage,  ob  im  konkreten
Falle  eine  unter  Art.  7  Abs.  4  fallende  Angelegenheit  vorliege,  ist
als  eine  Frage  der  Geschäftsbehandlung  vom  Bundesrate  mit  einfacher
  Majorität  zu  entscheiden.  Ausgeschlossen  ist  demnach  z.  B.  das
zalsmmret  Bayerns  in  Bezug  auf  Heimats=  und  Niederlassungsverhältnisse


Es  ist  nun  die  Frage  aufzuwerfen:

Wenn  die  rechtliche  Grundlage  der  Exekhution  des  Reiches  die
Verletzung  eines  auf  dem  Gebiete  des  Heimatswesens  ergangenen
Reichsgesetzes  wäre,  würde  bei  der  Beschlußfassung  über  die  Exekution
auef  dem  angegebenen  Grunde  die  Stimme  Bayerns  mitgezählt  werden
dürfen?

Diese  Frage  ist  zweifellos  im  bejahenden  Sinne  zu  beantworten.
Denn  der  Art.  7  Abs.  4  in  Verbindung  mit  Art.  4  Ziff.  1  schließt
nur  eine  in  das  Gebiet  des  Heimatsrechtes  gehörige  Angelegenheit
aus.  Wenn  aber  die  Zeschlußfassung  die  Feststellung  bezwecht,  ob
einem  im  Bereiche  des  Heimatswesens  ergangenen  Reichsgesetze  z.  B.

 

 

1)  Gleiche  Ansicht  Löning  S.  71.
Arndt,  Kom.  S.  178.
        <pb n="35" />
        —  35  —

seitens  Badens  Genüge  geleistet  wurde,  so  handelt  es  sich  um  eine
Frage,  deren  Lösung  in  den  Bereich  der  Reichskompetenz  fällt;  denn
es  steht  die  Verletzung  eines  Reichsgesetzes,  somit  einer  verfassungsmäßigen
  Bundespflicht  in  Frage.

Es  bedarf  keiner  besonderen  Erwähnung,  daß  der  Bundesrat
jederzeit  befugt  ist,  sowohl  die  Vorbereitung  seiner  Rechts=  als  auch
die  der  Exekutionsentscheidung  einem  der  aus  seiner  Mitte  gewählten
dauernden  oder  je  nach  der  Lage  der  Sache  und  der  Materie  einem
speziell  für  die  konkrete  Angelegenheit  ernannten  außerordentlichen
Ausschusse  zuzuweisen.  Derartige  Ausschüsse  entwicheln  jedoch  keinerlei
selbständige  Tätigkeit,  da  ihnen  nur  beratende  und  vorbereitende  Funktionen
  zukommen,  niemals  oder  höchstens  in  sehr  untergeordneter  Weise
eine  eigentliche  Beschlußfassung,  die  Entscheidung  liegt  vielmehr  im
Bundesrate  selbst.  Seydel  wirft  noch  eine  andere  Frage  auf.))  Kann,
wenn  etwa  der  Bundesrat  nicht  versammelt  sein  sollte,  der  Beschluß
des  Bundesrates  über  die  Exehution  auch  im  Wege  schriftlicher  Umfrage
  bei  den  Bundesregierungen  ohne  Dazwischenhunft  der  Bevoll-=mächtigten
  bewirkt  werden?  Auch  dieses  Auskunftsmittel  dürfte  für
den  Notfall  als  nicht  ausgeschlossen  erachtet  werden;  denn  es  ist  kein
Grund  einzusehen,  weshalb  die  Auftraggeber  nicht  das  beschließen
können,  was  die  Bevollmächtigten  zu  beschließen  befugt  sind.  Im
Gegensatze  hiezu  behauptet  Hänel,:)  daß  nur  den  Mitgliedern  des
Bundesrates  als  solchen  und  nur  innerhalb  der  Körperschaft  das  Recht
der  Teilnahme  an  der  Beschlußfassung  zustehe.  Allein  die  Reichsverfassung
  läßt  weder  ihrem  Wortlaute  noch  ihrem  Geiste  nach  eine
solche  formalistische  Auffassung  zu.

Bei  der  Frage,  ob  die  Voraussetzungen  zur  Exekution  gegeben
sind,  nimmt  Seydel  einen  von  der  Ansicht  der  übrigen  Staatsrechtslehrer
  abweichenden  Standpunkt  ein.)  Es  sei  ein  Unterschied  dahin
zu  machen,  ob  sich  der  Streit  um  das  Recht  überhaupt  oder  nur  um
die  Anwendung  des  unbestrittenen  Rechtes  drehe.  Im  letzteren  Falle
sollte  einfache  Mehrheit  im  Bundesrate  entscheiden.  Beim  Streite  um
das  Recht  sei  dagegen,  falls  nicht  Vereinbarung  auf  schiedsrichterlichem

1)  OZeydel  S.  145  fg.

„s)  Hänel  I1  5.  243  fg.

2)  Seydel,  Kom.  S.  189.

Seydel  bei  Holtzendorff  (Jahrbuch  f.  Gesetzgebung  1879)  S.  287  fg.
Gleiche  Ansicht  Arndt  S.  111.

Hänel  1  5.  448.

Rönne  S.  69.

Zorn  I  ÖS.  140.

Meyer  S.  678.

Zorn  stimmt  H.  175  Seydel  zu.  Schilling  SÖ.  82  erklärt  diesen  Widerspruch
  damit,  daß  auf  S.  140  in  dem  Satze:  „Der  Weg  der  authentischen  Gesetzesdeklaration
  ist  nicht  erforderlich,“  zwischen  den  beiden  letzten  Worten  ein  „stets“
oder  „immer“  versehentlich  ausgefallen  ist,  dann  wäre  aber  Zorn  ein  Vertreter
der  Ansicht  Seydels.
        <pb n="36" />
        —  36  —

Spruch  erfolge,  nur  auf  dem  Wege  der  authentischen  Gesetzesauslegung

eine  Erledigung  denkbar.  Je  nach  der  Natur  des  Streitgegenstandes

würde  diese  in  der  Form  des  einfachen  oder  des  Verfassungsänderungsgesetzes

  vor  sich  gehen  müssen,  bezüglich  streitiger  Sonderrechte
aber  anders  als  durch  Schiedsspruch  überhaupt  nicht  bewirkht  werden
önnen.

Nach  der  Seydel'schen  Theorie  würde  sich  als  praktische  Folge
ergeben,  daß  es  im  Belieben  des  beteiligten  Einzelstaates  stünde,  die
Nichterfüllung  der  Bundespflichten  stets  durch  sein  Vorbringen  als
Streit  „um  das  Recht“  zu  qualifizieren  und  damit,  falls  nicht  Vereinbarung
  auf  schiedsrichterlichem  Wege  erfolge,  eine  Beschlußfassung
des  Bundesrates  illusorisch  zu  machen.

Die  Ansicht  Seydels,  daß,  soweit  Rechtsfragen  in  Betracht  kommen,
die  Formen  der  authentischen  Gesetzesauslegung  gewahrt  werden  müssen,
ist  unhaltbar.  Seydel  verkennt,  daß  die  vom  Bundesrate  zu  fällende
Entscheidung  den  Tharakter  eines  Richterspruches,  nicht  den  der  Gesetzgebung
  trägt  und  übersieht  außerdem,  daß  der  Bundesrat  allein  für
sich  nicht  berechtigt  ist,  authentische  Interpretationen  von  Reichsgesetzen
zu  erlassen.  Eine  authentische  Gesetesauslegung,  fällt  vielmehr  in  den
Rahmen  der  Befugnisse  des  Reichsgesetzgebers  d.  h.  des  Bundesrates
und  des  Reichstags  zusammen.)

Es  ist  unerfindlich,  weshalb  dem  Bundesrate  das  Recht  abgesprochen
  werden  sollte,  seiner  Entscheidung,  einem  formellen  Bundesratsbeschlusse,
  den  Charakter  eines  Richterspruches  beizulegen.  Die
Befugnis  hiezu  geht  aus  dem  Wortlaute  der  Reichsverfassung  hervor,
die  hinsichtlich  der  Beschlußfassung  des  Bundesrates  keine  Schranke
dahin  zieht,  daß  der  Entscheidung  des  Bundesrates  Rechtsfragen  vorenthalten
  sein  sollten.

Der  Bundesrat  hat  hienach  nicht  nur  darüber  zu  befinden,  was
eine  verfassungsmäßige  Bundespflicht  sei,  sondern  auch,  ob  eine  Verletzung
  derselben  vorliege.

§  8.
Der  Haiser  als  mitwirkendes  Organ.

Die  Tätigkheit,  welche  dem  Kaiser  im  Verlaufe  eines  Exekutionsverfahrens
  zuhommt,  läßt  sich  nach  dem  Zeitpunkte  ihres  Eintrittes
scheiden  in  eine  solche,  welche  dem  Exekutionsbeschlusse  vorausgeht  und
in  eine  solche,  welche  auf  den  Exehutionsbeschluß  folgt.  Die  kaiserliche
  Tätigkeit  vor  dem  Beschlusse  besteht  in  einer  Beschaffung  der  für
einen  Exekutionsbeschluß  erforderlichen  Voraussetzungen  im  weiteren
Sinne,  d.  h.  in  einem  Auffinden  von  Pflichtverletzungen  gegenüber  der
Reichsverfassung.

1)  Meyer  Ö.  678.
Gleiche  Ansicht  Hänel,  Band  1  S.  448.
        <pb n="37" />
        —  37  —

Gemäß  Art.  17  der  Reichsverfassung  steht  dem  Kaiser  die  Ueberwachung
  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  zu.  Dieses  Ueberwachungsrecht
  des  Kaisers  umfaßt  die  Befugnis,  durch  die  zutreffenden  Reichsbehörden
  sich  unmittelbar  über  die  genaue  Befolgung  der  Reichsgesetze
Kenntnis  zu  verschaffen.  Mögen  dieselben  unter  seiner  Autorität  die
Aufsicht  ausüben  nur  als  einen  einzelnen  Bestandteil  umfassender  Amtsbefugnisse,
  wie  insbesondere  der  Reichskanzler  und  dessen  General--stellvertreter
  oder  möge  dies  geschehen  unter  der  —  eine  spezielle  Stellvertretung
  nicht  zulassenden  —  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers
durch  besondere  Beamte  ad  hoc.  immer  kann  der  Kaiser  aber  nur
allgemeine  Instruhtionen  an  die  Aufsichtsbeamten  erteilen  und  ist  nicht
ermächtigt  kraft  der  Beaufsichtigung  die  den  Einzelstaaten  ein=  und
untergeordneten  Behörden  und  Untertanen  unmittelbar  mit  Dienstanweisungen
  oder  Befehlen  zu  versehen.  Die  Ueberwachung  begreift
demnach  ein  Zweifaches:

1.  dem  Rechte  des  Kaisers  von  den  Einzelstaaten  über  alles,  was
das  rechtliche  Interesse  des  Reiches  berührt,  Auskunft  zu  erhalten,
korrespondiert  die  Verpflichtung  der  Einzelstaaten,  zu  „unbeschränkhter
  Offenheit“  über  alle  Tat=  und  Rechtsbestände,  welche
eine  Bedeutung  haben  für  die  Beurteilung,  ob  das  Verhalten  der
Einzelstaaten  sich  im  Einklange  befindet  mit  den  Vorschriften  und
Absichten  der  Verfassung  und  der  Reichsgesetze.  Aber  darüber
hinaus  ist  die  kompetente  Aufsichtsinstanz  berechtigt  zu  eigener
augenscheinlicher  Einsichtsnahme  mittels  seiner  ständigen  oder  kommissarischen
  Aufsichtsbeamten.)

2.  An  die  Offenhaltung  der  Tat=  und  Rechtsbestände  schließt  sich  das

Recht  des  Kaisers  auf  Beanstandung.  Diese  ist  der  einseitige

Ausspruch,  daß  eine  Anordnung  oder  Einrichtung  sich  mit  den
berechtigten  Anforderungen  des  Reiches  im  Widerspruch  befinde
und  daß  demgemäß  der  Einzelstaat  zur  Abhilfe  verpflichtet  sei.
Sie  verpflichtet  zunächst  den  Einzelstaat  zu  einer  bindenden  Er—
klärung,  ob  der  Einzelstaat  die  Beanstandung  für  gerechtfertigt
und  sich  zur  Abhilfe  verpflichtet  hält  oder  ob  dies  nicht  der  Fall
ist.  Geht  eine  Erklärung  in  diesem  letzteren  Sinne  ein,  so  ist
der  Kaiser,  soweit  nicht  etwa  wie  im  Art.  63,  III  für  sein  direktes
Einschreiten  ein  gesetzlicher  Titel  vorliegt,  auch  seinerseits  verpflichtet,
  die  Entscheidung  über  die  bestrittene  Beanstandung  vor
der  zuständigen  Instanz  herbeizuführen.  Diese  ist  aber,  soweit
nicht  eine  Delegation  an  eine  andere  administrative  oder  richterliche
  Behörde  zugelassen  ist,  der  Bundesrat.  An  diesen  berichtet
also  der  Kaiser  über  die  vorgefundenen  Mängel;  denn  da  dem
Kaiser  nach  Art.  17  der  Verfassung  kein  Verordnungsrecht  neben
dem  Bundesrate  mit  Ausnahme  der  Gebiete,  welche  seiner  ausschließlichen
  eigenen  Leitung  unterstellt  sind,  zusteht,  so  kommt

1)  Hänel  S.  311  fg.
        <pb n="38" />
        —  38  —

ihm  auch  zum  persönlichen  Einschreiten  ein  gesetzlicher  Titel  nicht
zu.  Mit  der  Anzeige  der  vorgefundenen  Mängel  seitens  des
Kaisers  an  den  Bundesrat  und  der  Annahme  derselben  durch
letzteren  zwecks  Abhilfe  ist  jedwede  Tätigkeit  des  Kaisers  im
ersten  Stadium  des  Exekutionsverfahrens  erschöpft.  Erst  die  Beschlußfassung
  seitens  des  Bundesrates  vermag  seine  weitere  Tätigkeit
  zu  begründen.

Da  der  Bundesrat  eine  unmittelbare  Exehution  nicht  besitzt,
m.  a.  W.  da  dem  Bundesrate  als  solchem  in  der  Reichsverfassung
nirgends  das  Recht  beigelegt  worden  ist,  seine  Beschlüsse  selbst  zu  verkünden
  oder  gar  zur  Ausführung  zu  bringen,  so  bedarf  jeder  Beschluß
  des  Bundesrates  zu  seiner  Realisierung  einer  speziellen  Tätigkeit,
sei  es  des  Kaisers  als  Inhabers  des  Bundespräsidiums  oder  doch
des  Reichshanzlers  als  des  höchsten  Exekutiv-Beamten  des  Reiches.#9
Da  wir  es  hier  mit  einem  derjenigen  Fälle  zu  tun  haben,  wo  eine
die  Verkündung  anordnende  Verfügung  des  Kaisers  nach  der  Reichsverfassung
  nicht  erforderlich  ist,  so  bedarf  es  jedenfalls  der  Verkündung
  des  Exehutionsbeschlusses  durch  den  Reichskanzler.)  JIst
also  ein  Exehutionsbeschluß  gefaßt,  so  Kkann  der  Reichskanzler  als  Organ
des  Bundesrates  sich  seiner  Pflicht  zur  Hinüberleitung  an  den  Kaiser
und  zur  Sorge  für  dessen  Verkündung  und  Ausführung  nicht  mehr
entschlagen.  Ein  Prüfungsrecht  des  Beschlusses  steht  ihm  nur  insoweit
zu,  als  der  Beschluß  verfassungs=  und  geschäftsordnungsgemäß  gefaßt
worden  ist.  Findet  der  Reichskanzler,  daß  alle  verfassungsmäßigen
Bedingungen  erfüllt  sind,  so  ist  er  verpflichtet  zur  Verkündung;  ergibt
  sich  aber  bei  der  Prüfung  das  Gegenteil,  so  ist  er  ebenso  berechtigt
  wie  verpflichtet,  den  Beschluß  unverkündet  zu  lassen.

Ueber  die  Form  und  den  Ort  einer  solchen  Verkündung  hat
die  Verfassung  keine  Normen  gegeben.

Es  müssen  also  Anordnungen  des  Reichskanzlers  nach  dieser
Seite  hin  in  sein  Belieben  gestellt  werden  mit  der  natürlichen  Einschränkung,
  daß  nur  die  Blätter,  in  welchen  sonst  Reichskundgebungen
erfolgen,  seiner  Wahl  freistehen.

Die  gegenwärtige  Fassung  des  Art.  19,  die  von  dem  Wortlaute
des  gleichen  Artikels  in  der  norddeutschen  Verfassung  sich  wesentlich
unterscheidet,  findet  sich  zuerst  in  der  mit  Baden  und  Hessen  vereinbarten
  Verfassung  des  deutschen  Bundes  im  Jahre  1870.  An  die
Verschiedenheit  der  beiden  Artikel  in  den  verwandten  Verfassungen
haben  sich  Streitfragen  gehnüpft,  welche  die  Abgrenzung  der  kaiserlichen
  Befugnisse  im  Vollzuge  des  Exekutionsbeschlusses  gegenüber  dem
Bundesrate  zum  Gegenstande  haben.  Die  dem  Bundezfeldherrn  in
der  norddeutschen  Bundesverfassung  eingeräumte  selbständige  von  einem

1)  Gleiche  Ansicht  Meyer  S.  596.
Laband  lI  H.  195.
2)  Rönne  S.  299,  Anm.  1.
        <pb n="39" />
        —  39  —

Bundesbeschluß  unabhängige  Exekutionsbefugnis  ist  heute  beseitigt.
Die  Gesamtheit  der  Maßregeln,  die  der  Kaiser  zur  Vollziehung  der
Exekution  ergreifen  will,  bedarf  als  rechtlicher  Voraussetzung  eines
Bundesratsbeschlusses;  ein  Tätigwerden  des  Kaisers  ohne  Vorliegen
eines  solchen  ist  nach  der  Reichsverfassung  ganz  undenkbar.  Wenn
der  Art.  19  aber  bestimmt,  daß  die  Exekution  vom  Bundesrate  einmal
  beschlossen,  vom  Kaiser  zu  vollziehen  sei,  so  gibt  er  damit  zu  erkennen,
  daß  der  Kaiser  nicht  nur  berechtigt  ist,  die  Ausführung  des
Bundesratsbeschlusses  ins  Werk  zu  setzen,  sondern  sie  begründet  damit
für  den  Kaiser  eine  Rechtspflicht,  der  er  sich  nicht  mehr  einseitig  entziehen
  hkann.1!)  Hat  also  der  Bundesrat  den  Beschluß,  der  die  Exekution
  anordnet,  gefaßt,  so  ist  damit  auch  die  Tätigkeit  des  Bundesrates
  für  die  Ausführung  der  Exehkution  erschöpft.  Wo  aber  die
Rechtssphäre  des  Bundesrates  im  Exekutionsverfahren  aufhört,  da
beginnt  die  des  Kaisers.

Ueber  die  Art  und  Weise  der  Verwirklichung  und  Vollziehung
der  Reichsexekution  sowie  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  ist  in
der  Reichsverfassung  nichts  bestimmt,  auch  ist  bis  jetzt  eine  Exehutionsordnung,
  wie  eine  solche  für  den  alten  deutschen  Bund  bestanden  hatte,
nicht  ergangen.  Aus  der  Allgemeinheit  des  Art.  19  muß  demnach
gefolgert  werden,  daß  die  Verfassung  dem  Bundesrate  nur  die  Beschlußfassung,
  dem  Kaiser  nur  die  beschlossene  Vollstrechung  übertragen  wollte.
Es  ist  daher  anzunehmen,  daß  es  lediglich  dem  Ermessen  des  Kaisers
anheimgegeben  sein  soll,  eintretenden  Falles  diejenigen  Maßregeln  zu
ergreifen,  welche  dem  Zwecke  entsprechen  und  nach  Lage  der  Sache
erforderlich  sind..)  Wenn  auch  die  Exekutionsordnung  vom  3.  August
1820  längst  außer  Kraft  gesetzt  ist,  so  bleibt  es  doch  dem  Kaiser  unbenommen,
  sie  als  Anhalt  zu  benützen.

Wenn  die  Ausführung  des  Bundesratsbeschlusses  ausschließlich
Sache  des  Kaisers  ist,  so  steht  keineswegs  dem  Bundesrate  das  Recht
zu,  die  von  ihm  beschlossene  Reichsexekution,  deren  Vollzug  bereits
begonnen  hat,  in  ihrem  Verlaufe  zu  unterbrechen  oder  völlig  aufzuheben.
  Es  ist  vielmehr  als  ausschließliches  Recht  des  Kaisers  zu  betrachten,
  dies  freiwillig  zu  tun;  ja  der  Kaiser  ist  nicht  einmal  verpflichtet,
  dem  Bundesrate  Rechenschaft  zu  erstatten  über  die  von  ihm
getroffenen  Ausführungsmaßregeln.  Allein  es  liegt  in  der  Natur  der
SLaczhe,  daß  der  Kaiser  dem  Bundesrate  von  den  zur  Ausführung  des
Exekutionsbeschlusses  getroffenen  Anordnungen  und  deren  Erfolg  Kennt-1)

  Gleiche  Ansicht  Arndt  S.  110.
Arndt,  Kom.  SH.  178.
Rönne  S.  71.
)  Gleiche  Ansicht  Seydel,  Kom.  S.  190.
Mohl  S.  296.
Thudichum  bei  Holtzendorff,  J.  I,  S.  28.
Löning  S.  40.
Rönne  S.  72.
Arndt,  H.  110.
        <pb n="40" />
        —  40  —

nis  geben  wird.  Auerbach  glaubt  die  Befugnisse  des  Bundesrates,
die  gleichzeitig  eine  Einschränkung  der  kaiserlichen  bedeuten,  dadurch
erweitern  zu  müssen,  daß  er  annimmt,  der  Bundesrat  habe  nicht  allein
zu  beschließen,  ob  eine  Exekution  statthaben  soll,  sondern  auch  in  welchen
Grenzen  sie  sich  zu  halten  habe.1)  Dies  besagt  indeß  der  Art.  19  nicht,
sondern  er  überträgt  dem  Bundesrate  nur  die  Entscheidung,  dem  Kaiser
nur  die  Vollstrechung.  Westerkamp  schließt  aus  der  Tatsache,  daß
Bestimmungen  über  die  Art  und  Weise  der  Exekution  fehlen,  dem
Bundesrate,  nicht  dem  Kaiser  stehe  die  Entscheidung  hierüber  zu;  denn
dem  Bundesrate  sei  die  Beschlußfassung  über  die  Exekution,  somit  auch
über  die  Art  und  den  Inhalt  derselben  übertragen.)  Auch  diese  Annahme,
  die  weder  den  Wortlaut  noch  den  Willen  der  Verfassungsbestimmung
  für  sich  hat,  muß  abgelehnt  werden.)  Wenn  die  Verfassung
  dem  Kaiser  Recht  und  Pflicht  zur  Ausführung  des  Exekutionsbeschlusses
  auferlegt,  so  soll  damit  jede  andere  Bundesregierung  von
einer  Beauftragung  seitens  des  Bundesrates  ausgeschlossen  sein.  Es
ist  auch  völlig  unzulässig,  daß  der  Kaiser  eine  oder  mehrere  Bundesregierungen
  mit  der  Exekution  beauftragt.  Wohl  aber  liegt  es  in  der
Natur  der  Exehkution,  als  des  letzten  und  kräftigsten  Zwangsmittel  des
Reiches,  daß  zur  Geltendmachung  der  Autorität  des  Reiches  nötigenfalls
  alle  Machtmittel  desselben  aufgeboten  werden.  Der  Kaiser  ist
sonach  nicht  auf  die  Verwendung  preußischer  Truppen  beschränkt;  denn
da  dem  Haiser  zufolge  der  Art.  63  Abs.  1  und  Art.  64  Abs.  1  der
Oberbefehl  über  das  gesamte  Reichsheer  zusteht,  so  gebührt  ihm  auch
in  diesem  Falle  die  Auswahl  der  zu  verwendenden  Truppenteile.

Die  Beantwortung  der  Frage,  ob  der  Kaiser  auch  bayerische
Truppen  zur  Verwendung  heranziehen  dürfte,  bedarf  einer  näheren
Untersuchung.  Nach  Art.  64  sind  alle  Truppen  verpflichtet,  den  Befehlen
  des  Kaisers  als  ihres  obersten  Kriegsherrn  unbedingt  Folge  zu
leisten.  Diese  Bestimmung  ist  jedoch  durch  den  Vertrag  betreffend  den
Beitritt  Bayerns  zur  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes  vom  23.
November  1870  außer  Kraft  gesetzt.  Der  Art.  5  dieses  Vertrages
sagt,  daß  das  bayerische  Heer  einen  in  sich  geschlossenen  Bestandteil
des  deutschen  Heeres  mit  selbständiger  Verwaltung  unter  der  Militärhoheit
  des  Königs  von  Bayern  bilde,  im  Kriege  und  zwar  mit  dem
Beginne  der  Mobilisierung  unter  dem  Befehle  des  Bundefeldherrn,
d.  h.  des  Kaisers  stehe.

Da  die  Exekution  nur  einseitige  Gewalt  übt,  auch  ihrer  ganzen
rechtlichen  Struktur  nach  nicht  als  Krieg  betrachtet  werden  kann,  so
ist  mit  dem  Beginne  der  Exekution  der  Kriegsfall  keinesfalls  gegeben.
Stehen  nun  die  bayerischen  Truppen  in  Friedenszeiten  nicht  unter  dem
Befehle  des  Kaisers,  so  ist  auch  eine  Heranziehung  derselben  und  Ver-1)

  Auerbach  S.  111.
2)  Westerkamp  S.  70.
2)  Wunder  S.  86.
        <pb n="41" />
        —  41  —

wendung  bei  der  Exekution  nur  unter  Zustimmung  und  Mitwirkung
des  Inhabers  der  Militärhoheit,  d.  h.  des  Königs  von  Bayern  denkbar.
  Das  gleiche  Recht  muß  nach  der  Militärkonvention  zwischen  dem
norddeutschen  Bunde  und  Württemberg  vom  21.  und  25.  November
1870  für  Württemberg  beansprucht  werden.

Do  die  Bestimmungen  der  preußischen  Verfassung  über  die  Thronfolge
  auch  maßgebend  sind  für  die  Nachfolge  in  die  Kaiserwürde,  so
folgt  daraus,  daß  die  Einsetzung  einer  Regentschaft  in  Preußen  auch
eine  solche  für  das  Reich  bedeuten  muß.  Wenn  demnach  dem  Regenten
alle  Raiserlichen  Befugnisse  mit  Ausnahme  des  Kaisertitels  zukommen,
so  ist  er  auch  zur  Ausführung  der  Exekution  berufen,  deren  Vollstrechung
  der  Art.  19  dem  Kaiser  zuweifft.

§9.
Mie  weit  kann  die  Erekution  gehen?

a)  Der  Art.  6  der  Exekutionsordnung  des  alten  deutschen  Bundes
vom  3.  August  1820  erklärte,  daß  der  Bundesversammlung  eine  unmittelbare
  Einwirkung  auf  die  innere  Verwaltung  der  Bundesstaaten
nicht  zustehe.  Es  entspricht  nun  der  logischen  Konsequenz,  wenn  der
Artikel  die  Folge  dieser  Bestimmung  zieht,  nämlich,  daß  der  Regelfall
eines  Exehutionsverfahrens  sich  nur  gegen  die  Regierung  richten  Rkönne.
Der  Art.  7  gibt  der  Bundesversammlung  Recht  und  Pflicht,  die  Stärke
der  zur  Erreichung  des  Exehkutionszweches  notwendigen  Mannschaft
und  die  Dauer  des  Exehutionsverfahrens  zu  bestimmen.  Die  Exekutionsordnung
  dachte  sich  also  die  Exekution  lediglich  als  eine  militärische
und  mittelbare  in  dem  Sinne,  daß  die  Bundesregierung,  gegen  welche
sich  die  Exekution  richtet,  in  ihren  Funktionen  unverändert  und  ungehindert
  belassen  würde,  daß  ein  auf  sie  ausgeübter  Druch  sie  zur  Erfüllung
  der  verletzten  Bundespflicht  veranlassen  würde.

b)  Erst  in  der  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes  begegnen
wir  einer  Neuerung,  die  in  der  Natur  des  norddeutschen  Bundes  begründet
  liegt.  Der  Uebergang  vom  Staatenbunde  zum  Bundesstaate,
der  sich  mit  der  Gründung  des  norddeutschen  Bundes  im  Jahre  1867
vollzogen  hatte,  mußte  auch  in  der  Verfassung  Aenderungen  zur  Folge
haben,  die  aus  dem  Wesen  des  Bundesstaates  zu  erklären  sind.  Das
Schichsal  einer  Umgestaltung  mußte  auch  die  Exekution  des  Ganzen
gegen  das  Einzelglied  treffen.  Es  wäre  anderenfalls  die  Verfassung
dem  Vorwurfe  nicht  entgangen,  daß  sie  auf  halbem  Wege  stehen  geblieben
  sei,  ohne  aus  der  Aenderung  der  Dinge  die  nötigen  Konsequenzen
  zu  ziehen.  Die  Verfassung  hat  vielmehr  der  Bundesstaatsnatur
  des  norddeutschen  Bundes  Rechnung  getragen,  wenn  sie  im
Art.  19  die  Exekution  bis  zur  Sequestration  des  betreffenden  Landes
und  seiner  Regierungsgewalt  ausdehnbar  erklärt.  Der  Artikel  läßt
auch  die  militärische  Exehution,  wie  sie  schon  der  vormalige  deutsche

3
        <pb n="42" />
        Bund  gekannt  hatte,  fortbestehen.  Allein  vergleicht  man  den  Schritt,
den  die  norddeutsche  Bundesverfassung  getan  hatte,  mit  dem  Standpunkte,
  den  der  deutsche  Bund  eingenommen  hatte,  so  zeigen  sich  die
Unterschiede  zwischen  den  beiden  Verfassungen  am  deutlichsten  dann,
wenn  man  auf  die  mit  der  Neuerung  verbundenen  Wirkungen  sein
Augenmerk  richtet.

Eine  militärische,  als  immer  nur  mittelbar  gedachte  Exehution
mußte  einen  sehr  problematischen  Wert  haben.  War  der  Einzelstaat
in  der  glüchlichen  Lage,  die  kriegsmäßige  Besetzung  seines  Gebietes
infolge  des  günstigen  Standes  der  Staatsfinanzen  und  anderer  damit
zusammenhängender  Umstände  ohne  Not  längere  Zeit  zu  ertragen,  so
war  der  Wirksamkeit  der  Exehution  solange  Tür  und  Tor  verschlossen.
Setzt  man  nun  gar  den  allerdings  aus  politischen  Erwägungen  als
fast  ummöglich  zu  bezeichnenden  Fall,  daß  die  Exehution  gegen  den
mächtigsten  Gliedstaat  des  Bundes,  etwa  gegen  Oesterreich  oder  Preußen,
gerichtet  gewesen  wäre,  so  kann  man  sich  des  Gedankens  nicht  erwehren,
  daß  eine  mittelbare  Exehution  mit  militärischer  Gewalt  den
übrigen  Kleinstaaten  Opfer  auferlegt  hätte,  die  in  heinem  Verhältnisse
zu  dem  zu  erwartenden  Erfolge  gestanden  hätten.  Betrachtet  man
dagegen  die  unmittelbare  Exekution  in  ihren  Wirkungen,  so  tritt  der
Unterschied  zwischen  ihr  und  der  mittelbaren  besonders  dann  klar  zu
Tage,  wenn  man  die  Schnelligkeit  der  Durchführung  des  Exekutionsbeschlusses
  berüchsichtigt.  Es  ist  wohl  selbstverständlich  und  bedarf
heines  weiteren  Beweises,  daß  es  dem  Bunde  in  jedem  Falle  um
schleunige  Erfüllung  der  verletzten  Bundespflicht  zu  tun  war;  denn
jede  Nichterfüllung  oder  Verzögerung  einer  Bundespflicht  trat,  wenn
sie  vom  Bunde  ausgehende  Maßregeln  in  ihrem  Vollzuge  nicht  über-Bouft
  illusorisch  machte,  ihnen  zum  mindesten  hemmend  in  den  Weg.

e  länger  aber  dieser  Zustand,  der  sich  mit  den  Pflichten  gegen  den
Bund  nicht  vereinbaren  ließ,  andauerte,  umsomehr  mußte  dem  Bunde
an  der  Brechung  des  Widerstandes  gelegen  sein.

Wenn  wir  also  gewissermaßen  die  Güte  einer  Exekutionsart  prüfen
wollen,  so  müssen  wir  die  Länge  der  Zeit  betrachten,  welche  zwischen
dem  Beginne  der  Ausführung  der  Exekution  und  der  erzwungenen
Erfüllung  der  Bundespflicht  liegt.  Unter  dieser  Voraussetzung  muß
diejenige  Exekution,  welche  bis  zur  Sequestration  des  betreffenden
Landes  und  seiner  Regierungsgewalt  gehen  kann,  als  die  wirksamste
erscheinen.  Die  Sequestration  oder  Zwangsverwaltung  eines  Landes
von  seiten  des  Bundes  müßte  eine  Beseitigung  der  landesverfassungsmäßigen
  Organe  und  eine  Ersetzung  derselben  von  Bundeswegen  zur
notwendigen  Folge  haben.  Mit  der  Ersetzung  der  landesrechtlichen
durch  reichsrechtliche  Organe  müßte  ein  Eintreten  der  letzteren  in  die
Rechte  und  Pflichten  der  ersteren  Hand  in  Hand  gehen,  anderenfalls
müßte  eine  Exekution  im  Wege  der  Sequestration  zur  Utopie  herabsinnen.
  Ist  damit  aber  der  Bund  in  der  Lage,  an  Stelle  und  für  den
Einzelstaat  die  verletzte  Bundespflicht  in  verfassungsentsprechender  Weise
        <pb n="43" />
        —  43  —

zur  Erfüllung  zu  bringen,  so  ist  die  Dauer  des  verfassungswidrigen
Zustandes  wenigstens  in  seiner  zweiten  Hälfte,  d.  h.  vom  Beginne  der
Zwangsverwaltung  an  bis  zum  Vollzuge  der  Bundespflicht  in  die  Hand
des  Bundes  gelegt.  Dem  Bunde  ist  dadurch  die  Möglichkeit  gegeben,
in  äußerst  wirksamer  Weise  einer  andauernden  Pflichtverletzung  entgegenzutreten.
  Die  Möglichkeit  einer  Entsetzung  von  der  Regierungsgewalt
  muß  auf  den  unbotmäßigen  Gliedstaat  eine  größere  und  nachhaltigere
  Wirkung  ausüben  als  die  einer  kriegsmäßigen  Besetzung.

Die  Bestimmung,  daß  die  Exekution  bis  zur  Sequestration  des
betreffenden  Landes  und  seiner  Regierungsgewalt  ausgedehnt  werden
könne,  ist  in  die  Reichsverfassung  nicht  aufgenommen  worden.  Der
Präsident  des  Bundeskanzleramtes  erklärte  diese  Abweichung  von  der
norddeutschen  Verfassung  dahin:  „Es  ist  die  Aenderung,  die  dieser
Artikel  erfahren  hat,  eine  fahtisch  in  der  Tat  nicht  wesentliche;  die
Veranlassung  zu  der  Aenderung  liegt  hauptsächlich  auf  dem  Gebiete
der  internationalen  Konvenienz."

Hänel  glaubt  aus  der  Absichtlichkeit,  mit  welcher  diese  Verschiedenheit
  herbeigeführt  wurde,  schließen  zu  müssen,  daß  der  Rechtssatz  nicht
mehr  in  Kraft  steht,  welcher  zu  einer  vollen  oder  teilweisen  Ergreifung
der  Regierungsgewalt  und  damit  zu  einer  unmittelbar  wirksamen
Exehutionsgewalt  ermächtigt.:)  Allein  es  ist  nicht  einzusehen,  welcher
Grund  dafür  spräche,  daß  das  Reich  zur  Segquestration  des  Gliedstaates
  nicht  mehr  befugt  sein  solle.  Abgesehen  davon,  daß  der  jetzige
Wortlaut  des  Art.  19  einer  Exekution  heine  Grenzen  gezogen  hat,
daß  demnach  die  Festsetzung  derselben  dem  Organe,  welches  zur  Exekution
  berufen  und  verpflichtet  ist,  als  vorbehalten  angesehen  werden
muß,  geht  Hänel  auch  darin  fehl,  daß  er  die  Aenderung  des  Artikels
als  eine  sachliche  auffaßt,  obgleich  Delbrüch  die  Aenderung  als  eine
nicht  wesentliche  bezeichnet,  die  nur  in  Höflichkeitsrüchsichten  ihren
Grund  habe.  .  s

Thudichum  folgert  aus  der  Tatsache,  daß  die  frühere  Bestimmung
  „die  Exekution  könne  bis  zur  Sequestration  des  betreffenden
Landes  und  seiner  Regierungsgewalt  ausgedehnt  werden,“  gestrichen
worden  ist,  es  sei  nun  die  Möglichkeit  einer  Sequestration  durch  den
Kaiser  ausgeschlossen.)  Ein  Bedürfnis  liege  auch  offenbar  dafür  nicht
vor,  da  der  Kaiser,  der  über  eine  Million  Soldaten  gebiete,  schwerlich
jemals  nötig  haben  werde,  auch  nur  einen  Mann  marschieren  zu  lassen,
um  einen  Beschluß  des  Bundesrates  zu  vollstrechen.

Der  Annahme  Thudichums  hann  jedoch  aus  denselben  Gründen
wie  der  Hänels  nicht  beigestimmt  werden.  Das  Nichtvorliegen  eines
Bedürfnisses  zu  einer  unmittelbaren  Exekution  kann  jedenfalls  nicht
dazu  benützt  werden,  die  rechtliche  Zulässigkeit  der  Sequestration  in
Zweifel  zu  ziehen.  Wenn  auch  Gründe  tatsächlicher  Natur  die  An- 



 

 

h)  Hänel  1  S.  451.
2)  Thudichum  bei  Holtzendorff  1  J.  S.  28.
37
        <pb n="44" />
        —  44  —

sicht  Thudichums  zu  stützen  scheinen,  so  ist  damit  doch  nichts  gegen
die  rechtliche  Seite  dieser  Exekutionsmöglichkeit  bewiesen.  Es  muß
somit  das  Fortbestehen  dieses  Rechtssatzes  auch  im  Gebiete.  der  Reichsverfassung
  angenommen  werden.

Was  das  deutsche  Reich  anlangt,  so  ist  ihm  auf  Grund  des
Art.  19  der  Reichsverfassung  nicht  nur  die  Kompetenz  gegeben,  auf
militärischem  Wege  eine  Erfüllung  verletzter  Bundespflichten  herbeizuführen,
  sondern  es  kann  sich  zur  Erreichung  des  gleichen  Zweches  der
Zwangsmittel  einer  Sequestration  bedienen.

Das  Reich  ist  somit  im  Sinne  unserer  bisherigen  Ausfuhrungen

A.  zu  einer  mittelbaren,
B.  zu  einer  unmittelbaren  Exekution  befugt.))

A.

Die  mittelbare  Exekution  kann  lediglich  auf  dem  Wege  zur
Durchführung  kommen,  daß  die  landesgesetzlich  zuständigen  Organe
durch  einen  auf  sie  ausgeübten  Druck  genötigt  werden,  durch  eigene
Tätigheit  den  Zustand  herzustellen,  der  der  Verfassung  entspricht.  Die
nach  der  Landesverfassung  zuständigen  Organe  des  Einzelstaates  werden
also  nicht  ihrer  Funktionen  enthoben,  sondern  gerade  sie  sollen  das
Mittel  sein,  durch  welches  der  von  der  Exekution  verfolgte  Zwechk  erreicht
  wird.  Dieser  Zwech  kann  aber  nur  durch  einen  Druck  erreicht
werden,  der  von  solcher  Größe  und  Dauer  ist,  daß  er  schließlich  als
unerträglich  empfunden  zur  freiwilligen  Erfüllung  der  Bundespflicht
drängt.  Als  das  empfindlichste  Pressionsmittel  in  dieser  Beziehung
darf  die  teilweise  oder  wenn  nötig,  vollständig  durchgeführte,  militärische
  Besetzung  des  Gebietes  des  Einzelstaates  betrachtet  werden.
Diese  militärische  Exehution  muß  als  nach  zwei  Richtungen  hin  wirkend
doppelt  lästig  empfunden  werden.  Die  dem  Lande  aufgebürdete  Einquartierungslast
  drücht  nicht  allein  auf  die  staatlichen  Organe,  die
zwechs  Verteilung  der  Mannschaft,  Lieferung  von  Lebens=  und  Futtermitteln
  und  ähnlichen  Leistungen  in  Anspruch  genommen  werden,  sie
lastet,  wie  die  Erfahrung  in  Friedenszeiten  gelehrt  hat,  noch  schwerer
auf  dem  Einzelnen,  von  welchem  sie  nicht  selten  sogar  ganz  erhebliche,
  besonders  pekuniäre  Opfer  fordert.  Drücht  schon  die  Einquartierungslast
  in  Friedenszeiten  bei  ganz  kurzer  Dauer,  wieviel

Gleiche  Ansicht  Rönne  S.  70  fg.
Mohls.  159.
Arndt,  Kom.  179.
Löning  S.  40.
Seydel,  Kom.  S.  190.
Wunder  S.  95.
Schilling  S.  95.
Andere  Ansicht  Hänel  I  S.  451.
        <pb n="45" />
        —  45  —

mehr  müßte  das  der  Fall  sein  bei  einer  dauernden  militärischen  Besetzung,
  bei  welcher  die  Belastung  Selbstzwech  ist!

Druck  erzeugt  Gegendruck.  Dieser  würde  sich  aber  ohne  Zweifel
auf  die  Dauer  nicht  sowohl  gegen  die  Besatzungsmannschaften,  als
vielmehr  gegen  die  landesrechtlichen  Organe  selbst  richten.  Es  ist
nicht  zu  bezweifeln,  daß  gerade  auf  diesem  Wege,  wenn  der  einzelne
Untertan  ohnmächtig  gegen  den  Bedrücher  sich  an  die  landesgesetzlichen
Organe  hält  und  von  ihnen  durch  Herstellung  des  verfassungsmäßigen
Zustandes  eine  Beseitigung  der  Belastung  verlangt,  eine  Erreichung
des  Exehutionszweches  unausbleiblich  sein  wird.

Abgesehen  von  den  pekuniären  Opfern  darf  auch  die  moralische  Wirkung
  der  zwangsweise  erfolgten  Besetzung  nicht  gering  geschätzt  werden.

B.

Die  zweite  Exehutionsart  sucht  ohne  Vermittlung  der  landesrechtlichen
  Organe  den  der  Verfassung  entsprechenden  Zustand  von
Reichswegen  herzustellen.  Ihre  Durchführung  hat  zur  notwendigen
Voraussetzung,  daß  die  Reichsbehörden  die  Stelle  der  landesgesetzlichen
Organe  einnehmen.  Damit  geht  aber  eine  Entsetzung  der  landesrechtlichen
  Organe  von  ihren  bisherigen  Funktionen  Hand  in  Hand.
Mit  dem  Augenbliche,  wo  der  Kaiser  als  Vollzugsorgan  des  Reiches
die  Regierungsgewalt  des  betreffenden  Gliedstaates  in  die  Hand  nimmt,
hören  die  landesrechtlichen  Organe  auf  zu  funktionieren.  Es  ist  selbstverständlich,
  daß  der  Kaiser,  dem  die  Verfassung  die  Bestimmung  der
Exekutionsart  überträgt,  nachdem  er  die  Sequestration  als  Exekutions-=mittel
  gewählt  hat,  die  Regierungsgewalt  auch  nur  teilweise  ergreifen
  kamm.  Es  würde  dann  allerdings  ein  Weiterfunktionieren
einzelner  landesrechtlicher  Organe  die  kaiserliche  Genehmigung  zur
Voraussetzung  haben  müssen.  Der  einfachste  und  wohl  auch  am  leichtesten
  eintretende  Fall  dieser  Art  dürfte  der  durch  den  Reichsexekutor
herbeigeführte  Wechsel  des  Landesministeriums  sein.  Es  ist  zwar
anzunehmen,  daß  der  Kaiser  in  dieser  seiner  Eigenschaft  als  Exekutionsorgan
  in  erster  Linie  das  Staatsoberhaupt  veranlassen  wird,  kraft
seiner  Macht  und  Regierungsbefugnisse  ein  reichsfeindliches  Ministerium
zu  stürzen  und  eine  Neubesetzung  des  Kabinetts  herbeizuführen.  Bei
einer  Unfähigkeit  des  Staatsoberhauptes  hiezu  würde  dem  Haiser
Recht  und  Pflicht  erwachsen,  aus  eigener  Machtvollkommenheit  die
Neubildung  des  Ministeriums  vorzunehmen.

Wemnn  der  einzelne  Landesherr  auch  unverantwortlich  im  Hinne
des  Strafrechtes  schlechthin  und  im  Verhältnisse  zu  den  inneren  Organen
  des  Einzelstaates  bleibt,  so  ist  er  es  doch  nicht  im  Verhältnis
zur  Zwangsgewalt  des  Reiches;  denn  eine  Nichterfüllung  verfassungsmäßiger
  Bundespflichten  kann  auch  durch  solche  Unterlassungen  oder
Handlungen  verwirklicht  werden,  welche  von  dem  obersten  Organe  des
Einzelstaates  nach  dessen  Verfassung  in  höchst  persönlichen,  wenn  auch
unter  der  Verantwortlichheit  der  Minister  stehenden  Entschließungen
        <pb n="46" />
        —  46  —

ausgehen.  Findet  der  reichsfeindliche  Wille  des  Herrschers  in  Maßregeln
  Ausdruch,  die,  weil  die  Reichsinteressen  gröblich  verletzend  und
einen  Verstoß  gegen  verfassungsmäßige  Bundespflichten  enthaltend,
eine  sofortige  Beseitigung  seitens  des  Reiches  erheischen,  so  Kkann  nur
ein  Thronwechsel  eine  genügend  sichere  Gewähr  für  die  Zukunft  bilden.)
Daß  der  Kaiser  natürlich  nicht  irgend  eine  beliebige  Person  auf  den
Thron  berufen  und  damit  die  verfassungsmäßige  Thronfolgeordnung
umstoßen  kann,  ist  eine  Folge  der  Tatsache,  daß  sich  die  Exehution  in
diesem  Falle  nur  gegen  den  betreffenden  Landesherrn,  nicht  das  ganze
Herrscherhaus  richtet.  Wenn  allerdings  das  ganze  Herrscherhaus
reichsfeindlicher  Gesinnung  sein  sollte  und  diese  Gesinnung  in  verfassungsverletzender
  Weise  betätigt,  dann  müßte  mit  der  rechtlichen
Möglichkeit  gerechnet  werden,  daß  der  Kaiser  als  Regent  die  Stelle
des  Landesherrn  einnehmen  wird.  Seiner  Befugnis,  zur  Ausübung
der  Regierungsgewalt  einen  Regenten  zu  ernennen,  steht  Reine  gesetzliche
  Vorschrift  entgegen.  An  die  Stelle  widerspenstiger  landesrechtlicher
  Organe  würde  der  Kaiser  als  Inhaber  der  Regierungsgewalt  nach
den  Formen  des  Landesstaatsrechts  reichstreue  und  gehorsame  zu
setzen  haben.  .

Hänel  hält  das  Reich  nur  zu  einer  mittelbar  wirksamen  Exe—
kution  befugt  mit  der  Begründung,  daß  der  Rechtssatz  nicht  mehr  in
Kraft  stehe,  welcher  zu  einer  vollen  und  teilweisen  Ergreifung  der
Regierungsgewalt  und  damit  zu  einer  unmittelbar  wirksamen  Exekution
  ermächtige.  Diese  Annahme  findet  ihre  Erklärung  darin,  daß
Hänel  die  Aenderung,  die  der  Artikel  19  erfahren  hat,  als  sachliche
auffaßt,  obgleich  sie  nach  der  Aeußerung  Delbrüchs  nur  in  Höflichheitsrüchsichten
  ihren  Grund  hat.

„Dagegen",  fährt  Hänel  fort,)  „ist  damit  für  die  Kompetenz
des  Reiches  nichts  entschieden.  Vielmehr  schließt  die  volle  Allgemeinheit
  der  Klausel  jede  Deutung  aus,  welche  das  Reich  verhinderte,  im
Wege  der  Gesetzgebung  sich  alle  diejenigen  Zwangsmittel  anzueignen,
welche  es  zur  Durchsetzung  seiner  verfassungsmäßigen  Anordnungen
gegenüber  dem  verfassungswidrigen  Ungehorsam  der  Einzelstaaten  für
notwendig  und  zwechdienlich  erachtet.  Zur  Verhinderung  dessen  hätte
es  einer  ausdrüchlichen  Beschränkung  bedurft“  und  schließt  diese  Ausführungen
  mit  den  Worten:

„Es  ist  verfassungsmäßige  Kompetenz  des  Reiches  im
Wege  der  einfachen  Gesetzgebung  sich  alle  jene  Vollstrechungsmaßregeln
  beizulegen,  welche  ihren  letzten  Ausdruch  in  der
Sequestration  des  betreffenden  Landes  und  seiner  Regierungsgewalt
  finden."

 

1)  Gleiche  Ansicht  Wunder  S.  99.
Thudichum  S.  325.

)  Hänel  S.  452.
        <pb n="47" />
        —  47  —

Hänel  gibt  also  dem  Reiche  auf  Grund  des  Art.  19  nur  die
Befugnis  zu  einer  mittelbaren  Exekution,  kommt  aber,  indem  er  dem
Reiche  das  Recht  zu  gesetzgeberischen  Eingriffen  zuschreibt,  zu  dem
Ergebnisse,  daß,  wenn  auch  nicht  nach  dem  genannten  Artikel,  doch
als  Ausfluß  der  allgemeinen  Kompetenz  des  Reiches  diesem  die  Möglichheit
  einer  Oequestration  zustehe.  Hänel  steht  mit  seiner  Annahme
allein  und  dürfte  wohl  auch  darin  fehlgehen.  Die  Kompetenz  des
Reiches  gründet  sich  auf  die  Reichsverfassung.  Eine  allgemeine  Kompetenz
  des  Reiches  in  dem  Sinne,  daß  es  sich,  wenn  auch  immer  in
den  Grenzen  der  verfassungsmäßigen  Gehorsamspflichten,  im  Wege  der
einfachen  Gesetzgebung  Vollstrechungsmaßregeln  beilegen  könnte,  die
ihren  letzten  Ausdruck  in  der  Sequestration  finden,  kann  dem  Reiche
keineswegs  zugestanden  werden.  Wenn  dem  so  wäre,  wozu  hätte  es
überhaupt  der  Exekutionsbestimmung  des  Art.  19  bedurft?  Wenn  dem
Reiche  das  Recht  zu  gesetzgeberischen  Maßregeln  zum  Vollzuge  der
Exekution  zustehen  sollte,  dann  wäre  eine  ausdrückliche  Verfassungsbestimmung
  nötig  gewesen.  Der  Umstand,  daß  dem  Reiche  die  Kompetenz-Kompetenz
  zusteht,  steht  unserer  Behauptung  nicht  im  Wege.
Das  Reich  wäre  allerdings  in  der  Lage,  seine  Kompetenz  dahin  zu
erweitern,  daß  ihm  ohne  Rüchsicht  auf  Art.  19  das  Recht  zustünde,
von  sich  selbst  aus  durch  Reichsgesetze  den  Zustand  herbeizuführen,
der  den  Gehorsamspflichten  entspricht.  Daß  aber  das  Reich  seine
Kompetenz  zu  diesem  Zweche  erweitern  werde,  ist  nicht  zu  erwarten.
Wozu  sollte  es  auch  zu  einer  Erweiterung  seiner  Befugnisse  greifen
müssen,  wenn  ihm  schon  eine  Verfassungsbestimmung  die  Durchführung
der  Exehution  ermöglicht?

2.  Ueber  den  Ersatz  der  dem  Reiche  durch  eine  Reichsexehution
erwachsenden  Kosten  besteht  keine  Bestimmung;  es  ergibt  sich  aber  aus
allgemeinen  Rechtsregeln,  daß  dasjenige  Bundesglied,  gegen  welches
die  Exehution  stattgefunden  hat,  den  Ersatz  zu  leisten  verpflichtet  ist.
Ebenso  ist  anzunehmen,  daß,  falls  die  Verschuldung  einen  Beamten
treffen  sollte,  der  Regreß  des  betreffenden  Staates  gegen  diesen  nicht
ausgeschlossen  ist.  Aus  dem  Umstande,  daß  der  Bundesrat  kompetenzmäßiges
  Organ  für  die  Beschlußfassung  über  die  Exehkution  ist,  ist  zu
folgern,  daß  ihm  auch  die  Festsetzung  des  Betrages  der  Kosten  gebührt.))

10.
Unmöglichkeit  der  Erekution.

I.  In  tatsächlicher  Hinsicht.

Da  der  deutsche  Kaiser  zugleich  König  von  Preußen  ist,  so  ist
trotz  eines  etwaigen  Vorliegens  der  rechtlichen  Voraussetzungen,  eine
Exehution  gegen  das  Bundesglied  Preußen  in  das  Gebiet  des  Un-1)

  Rönne  S.  73.
        <pb n="48" />
        —  48  —

möglichen  zu  verweisen;  denn  sie  würde  eine  Exekution  gegen  sich  selbst,
gegen  das  eigene  Land  bedeuten.)  Hänel  nimmt  einen  von  den  übrigen
Staatsrechtslehrern  abweichenden  Standpunkt  ein.)  Er  sagt:

„Wenn  auch  wegen  der  Personalunion  von  Kaiser  und
König  von  Preußen  eine  mittelbare  Exekution  nicht  zur  Durchführung
  kommen  hann,  so  ist  doch  die  unmittelbare  Exekution
gegen  Preußen,  so  besonders  dann,  wenn  die  Zustimmung  der
legislativen  Fahtoren  in  Frage  kommt,  sehr  wohl  denkbar."“

Diese  Behauptung  Hänels  ist  zwar  von  seinem  Standpunkte  aus,
der  an  einer  durch  gesetzgeberische  Maßnahmen  unmittelbar  wirksamen
Exekution  mit  ihren  spezifischen  Mitteln,  z.  B.  der  Etatsforcierung,  der
Ergänzung  der  Zustimmung  der  legislativen  Faktoren,  festhält,  durchaus
  folgerichtig.  Nach  unserer  Meinung  ist  eine  Exekhution  gegen
Preußen,  mag  es  nun  eine  mittelbare  oder  unmittelbare  sein,  in  allen
Fällen  vom  Kaiser  zu  betreiben.  Wenn  nun  eine  militärische  Exekution
gegen  Preußen  wegen  der  Personalunion  des  Kaisertums  und  Königtums
  von  Preußen  unmöglich  ist,  so  muß  doch  der  gleiche  Grund  zur
Ablehnung  der  Annahme  zwingen,  daß  eine  unmittelbar  wirksame
Exekution  gegen  Preußen  möglich  sei;  denn  das  würde  im  ersten  wie
im  zweiten  Falle  eine  Exekution  Preußens  gegen  sich  selbst  bedeuten.

Wenn  auch  Waldech  und  Preußen  durch  eine  gemeinsame  Verwaltung
  verbunden  ist,  so  muß  doch  die  Frage  der  Möglichkeit  einer
Exekution  gegen  dieses  Fürstentum  bejaht  werden.  ))  Waldeck  ist  im
Bundesrate  durch  einen  von  der  preußischen  Regierung  instruierten
Bevollmächtigten  vertreten.  Wenn  auch  die  preußische  Regierung  nicht
gehindert  wäre,  diese  Stimme  in  einem  den  übrigen  preußischen  Stimmen
entgegengesetzten  Oinne  zu  instruieren,  so  wird  dieser  Fall  doch  der
Natur  der  Sache  nach  nicht  leicht  eintreten.  Es  hann  vielmehr  angenommen
  werden,  daß  in  allen  Fällen  die  sämtlichen  18  von  der
preußischen  Regierung  zu  instruierenden  Stimmen  nach  derselben  Richtung
  hin  votieren  werden.  Die  rechtlichen  Voraussetzungen  für  eine
Exehution  sind  damit  gegeben.  Wenn  nun  Preußen  die  innere  Verwaltung
  übernommen  hat,  so  gehört  doch  eine  Exehution  gegen  das
Fürstentum  keineswegs  in  das  Bereich  des  Unwahrscheinlichen  oder
ganz  Unmöglichen,  wie  Wunder  glaubt  annehmen  zu  müssen.  Denn
gerade  auf  dem  Gebiete,  das  dem  Fürsten  verblieben  ist,  nämlich  die
wesentlichen  Souveränitätsrechte,  das  Recht  der  Zustimmung  zu  Verfassungsänderungen
  und  Gesetzen,  soweit  sie  nicht  die  Organisation  der

)  Gleiche  Ansicht  Arndt  SÖ.  178.
Arndt,  Kom.  O.  178.
Westerkamp  S.  131.
Löning  S.  48.
Mohl  Ö.  292.
Geffcken  S.  51.
2)  Hänel  H.  452.
Anderer  Ansicht  Wunder  S.  107.
        <pb n="49" />
        Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  betreffen,  kann  eine  Verletzung  verfassungsmäßiger
  Bundespflicht  sehr  leicht  begangen  werden.

II.  Aus  rechtlichen  Gründen.

Eine  Exehution  kann  sich  nach  Art.  19  immer  nur  gegen  „Bundesglieder“
  richten.  Daher  ist  eine  solche  ausgeschlossen  gegen  solche  Gebietsteile,
  die  zwar  unter  der  Staatshoheit  des  Reiches  stehen,  denen  aber
der  Begriff  eines  Bundesgliedes  nicht  zuhommt.

Die  Unanwendbartkeit  des  Art.  19  zeigt  sich  aus  diesem  Grunde
vor  allem  gegen  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen.  Nur  Bunde3glieder,
welche  dem  Reiche  gegenüber  eine  selbständige  staatliche  Existenz,  eine
eigene  Persönlichkeit  haben,  können  zur  Erfüllung  ihrer  verfassungsmäßigen
  Bundespflichten  im  Wege  der  Exekution  angehalten  werden,
nicht  aber  das  Reichsland,  das  sich  schon  in  seinem  normalen  Rechtszustande
  in  derjenigen  Lage  befindet,  in  welche  ein  Bundesglied  erst
gebracht  werden  würde,  wenn  die  Exehution  bis  zu  ihrem  äußersten
Grade  gegen  dasselbe  zum  Vollzuge  häme.  Eine  Exehution  gegen
das  Reichsland  wäre  auf  der  anderen  Seite  aber  auch  eine  Vollstrechung
  des  Reiches  gegen  sich  selbst,  da  das  Reich  Inhaber  der
Staatsgewalt  im  Reichslande  ist  (vgl.  8  4).  .

Auch  für  Seydel  wäre  der  Weg  einer  Reichsexekution  gegen
Elsaß-Lothringen  nicht  gangbar,  weil  eben  der  Souverän  der  Reichslande
  die  verbündeten  Fürsten  und  Senate  der  freien  Städte  sind  und
diese  also  gegen  sich  selbst  vollstrechen  müßten.

Für  jeden  Staat,  der  auf  gleiche  Weise  wie  die  Reichslande  gewonnen
  in  die  gleiche  rechtliche  Otellung  gegenüber  dem  Reiche  —  als
Reichsland,  nicht  als  Bundesglied  —  versetzt  würde,  müßten  dieselben
Grundsätze  Geltung  haben.

Die  Öchutzgebiete  des  deutschen  Reiches  sind  keine  Bestandteile
des  Reichsgebietes,  sondern  Nebenländer,  über  welche  dem  Reiche  eine
territoriale  Herrschaft  zusteht.  Diese  Schutzgebiete  sind  Reine  selbstständigen
  Subjehte  des  öffentlichen  Rechtes,  sondern  nur  Objekte  der
Reichsherrschaft.  Insoferne  ist  das  Verhältnis  dieser  Gebiete  verwandt
  mit  dem  Verhältnisse,  in  welchem  die  Reichslande  zum  Reiche
stehen.  Die  Staatsgewalt  in  ihnen  steht  zwar  dem  Reiche  zu,  sie  wird
aber  nicht  ausgeübt  nach  den  Normen  der  Reichsverfassung.  Aus
diesem  Grunde  sind  die  Öchutzgebiete  als  Reichsausland  nicht  fähig,
Mitgliedschaft  am  Reiche  zu  erwerben  und  Objekt  eines  Exekutionsverfahrens
  zu  sein.

Endlich  ist  das  Interessengebiet  noch  zu  erwähnen,  unter  welchem
Rhein  staatsrechtlicher,  sondern  nur  ein  völkerrechtlicher  Begriff  zu  verstehen
  ist.  Das  Interessengebiet  ist  noch  nicht  Schutzgebiet,  hann  sich
aber  durch  Ohkupation  zu  diesem  umgestalten.  Ist  schon  das  Schutzgebiet
  einem  Exehutionsverfahren  nicht  zugänglich,  so  ist  es  noch  weniger
die  Interessensphäre.
        <pb n="50" />
        8  11.
Politische  Bedeutung  des  Artikels  19.

Es  ist  durchaus  Reine  merhwürdige  Erscheinung,  die  einer  besonderen
  Erklärung  bedürfte,  wenn  wir  in  der  Bundesverfassung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  vom  29.  Mai  1874  einer  Exehution
begegnen,  die  sich  ebenso  wie  die  der  deutschen  Verfassungen  gegen  die
Einzelglieder,  die  Kantone  richten  Kann.  Die  Eidgenossenschaft,  welche
bundesstaatlichen  Tharakhter  trägt,  ist  in  weitem  Umfange  auf  eine
Mitwirkung  der  Kantone  bei  der  Durchführung  ihrer  Kompetenzen
angewiesen.  Um  aber  eine  solche  Mitwirkung  im  gegebenen  Falle
auch  erzwingen  zu  hönnen,  müssen  ihr  Maßregeln  zu  Gebote  stehen,
um  den  widerstrebenden  Kanton  zum  Gehorsam  zu  zwingen.  Art.  27
der  Bundesverfassung  legt  den  Kantonen  die  Pflicht  auf,  für  genügenden
  Primarunterricht  unter  ausschließlich  staatlicher  Leitung  bei  unentgeltlichem
  Ochulzwange  zu  sorgen.  Eine  Beeinträchtigung  der  Glaubensund
  Gewissensfreiheit  ist  untersagt.  Der  Artikel  schließt  mit  dem  Satze:

„Gegen  Kantone,  welche  diesen  Verpflichtungen  nicht
nachkommen,  wird  der  Bund  die  nötigen  Verfügungen  treffen.“

In  Art.  84  Ziff.  8  gibt  die  Verfassung  der  Bundesversammlung
die  Befugnis:

„Maßregeln,  welche  die  Handhabung  der  Bundesverfassung,
  die  Garantie  der  Kantonalverfassungen,  die  Erfüllung
der  bundesmäßigen  Verpflichtungen  zum  Zweche  haben,“  zu
ergreifen.

Damit  ist  zunächst  das  Recht  der  Bundesversammlung  festgestellt,
im  Wege  eines  Zwangsverfahrens  die  Erfüllung  bundesmäßiger  Verpflichtungen
  herbeizuführen.  Zwar  bestimmt  die  Verfassung  nicht,
welcher  Art  diese  Maßregeln  sein  sollen,  jedoch  werden  diese  äußersten
Falles  in  der  Verwendung  militärischer  Machtmittel  ihren  Ausdruck
finden  müssen,  weil  wie  im  Gebiete  der  deutschen  Reichsverfassung  die
Erreichung  der  Bundeszweckhe  eine  Mitwirkung  der  Einzelstaaten  bedingt,
  zu  deren  Erzwingung  die  dem  Bunde  zur  Verfügung  stehende
Militärgewalt  die  beste  Handhabe  bietet.  Bei  der  nach  Art.  18  bestehenden
  allgemeinen  Wehrpflicht  ist  ein  solches  Vorgehen  gegen  den
ungehorsamen  Kanton  seitens  des  Bundes  sehr  wohl  möglich,  wenn
auch  nach  Art.  19  das  Bunde3sheer  in  erster  Linie  aus  den  Truppen-Rörpern
  der  einzelnen  Kantone  zusammengesetzt  ist.  Das  Wasserpolizeigesetz
  vom  22.  Juni  1877  spricht  der  Eidgenossenschaft  das  Recht  zu,
bei  Nachlässigkeit  der  Kantone  auf  deren  Kosten  die  gesetzlich  gebotenen
Maßregeln  selbst  aus  zuführen,  ja  sogar  die  zur  Ausführung  der  bundesgesetzlichen
  Normativen  erforderlichen  nationalen  Gesetze  und  Verordnungen
  an  Stelle  der  Kantone  und  für  diese  mit  Rechtsverbindlichkeit
  selbst  zu  erlassen.  Damit  ist  ohne  Zweifel  der  Eidgenossenschaft
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        die  Kompetenz  eingeräumt,  die  nationale  Gesetzgebung  in  die  Hand
zu  nehmen  und  so  auf  unmittelbar  wirksamem  Wege  die  Erfüllung
verfassungsmäßiger  Bundespflichten  zu  betreiben.  Nur  dann,  wenn
sich  der  Streit  zwischen  Bund  und  Einzelstaat  um  einen  „ÖStreit  um
das  Recht“  dreht,  steht  dem  Kantone  nach  Art.  113  Abs.  1  der  Rechtsweg
  zu  dem  Bundesgerichte  offen  mit  der  Maßgabe  (Art.  113  a.  E.),
„daß  in  allen  diesen  Fällen  die  von  der  Bundesversammlung  erlassenen
Gesetze  und  allgemein  verbindlichen  Beschlüsse,  sowie  die  von  ihr  genehmigten
  Staatsverträge  für  das  Bundesgericht  maßgebend  sind.“
Die  Verfassung  der  vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  steht  zu  den
deutschen  Verfassungen  der  Jahre  1815,  1867,  1871  und  zu  der  eidgenössischen
  Verfassung  insoferne  im  Gegensatze,  als  ihr  eine  Exehution
unbekannt  ist.  Die  Verfassung  legt  den  vereinigten  Staaten  und  dem
einzelnen  Staate  wohl  Pflichten  auf,  aber  sie  bestimmt  nichts  darüber,
wie  die  Erfüllung  solcher  Pflichten  erforderlichen  Falles  von  einem
widerspenstigen  Staate  erzwungen  werden  kann.  Auf  dem  Philadelphiakonvent
  war  beantragt  worden,  daß  dem  Kongresse  gegenüber  einem
ungehorsamen  Staate  das  Recht  der  Bundesexekution  gegeben  werden
sollte.  Eine  dahingehende  Bestimmung  in  die  Verfassung  aufzunehmen,
hat  der  Kongreß  jedoch  abgelehnt.!)  Stellt  sich  der  Ungehorsam  eines
Staates  als  Empörung  dar,  so  muß  der  Präsident  mit  Gewalt  einschreiten.
  Abgesehen  von  diesem  Falle  schließt  die  Verfassung  direhte
Zwangsbefugnisse  gegen  die  Einzelstaaten  als  solche  aus.  Diese  Ausschließung
  jedweder  Zwangsgewalt  zur  Erzwingung  des  Bundesgehorsams
  war  ein  Werk  des  weitblichkenden  Staatsmannes  Alexander
Hamilton,  der  sagte,  daß  der  Beschluß  einer  Exehution  gegen  einen
oder  mehrere  Staaten  und  deren  Durchführung  gleichbedeutend  damit
sei,  dem  Kongresse  die  Gewalt  zu  geben,  den  Bürgerkrieg  zu  beschließen.
  —

Die  Aufnahme  des  Art.  19  in  die  Reichsverfassung  war  eine
politische  Notwendigkeit.

Die  Rechte  und  Pflichten,  die  auf  Grund  der  Verfassung  sowohl
dem  Reiche  als  Ganzen  als  auch  den  einzelnen  Gliedstaaten  erwachsen,
müssen  bei  der  Frage  nach  ihrer  Abgrenzung  besonders  deshalb  leicht
zu  Streitigkeiten  Gelegenheit  bieten,  weil  das  Reich  —  sich  in  diesem
Puntkte  zu  seinem  Nachteile  von  anderen  Bundesstaaten  unterscheidend  —
die  Ausübung  seiner  Befugnisse  teilweise  den  Einzelstaaten  überlassen
und  sich  dadurch  von  deren  Tätigkeit  abhängig  gemacht  hat.  Die
Machtmittel  der  Gliedstaaten  sind  so  bedeutend,  ihre  Mitwirkung  bei
den  Reichsangelegenheiten  so  erheblich,  daß  die  gewöhnlichen  gesetzlichen
  Zwangsmittel  nicht  mehr  ausreichen  können,  um  die  Erfüllung
der  ihnen  verfassungsmäßig  obliegenden  Bundespflichten  vollständig
zu  sichern.  Das  dem  Reiche  gesetzte  hohe  Ziel  hann  aber  nicht  erreicht
  werden  durch  bloßes  passives  Abwarten  des  Reiches  oder  dem

 

 

1)  Rentner  S.  132,  Anm.  4.
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        Ansehen  des  Reiches  schädigende  Nachgibigkeit,  die  ein  Zeichen  der
Schwäche  wäre,  sondern  erfordert  tatkräftiges  Handeln  und  festes
Zugreifen.

Ein  Fehlen  einer  Exekutionsbestimmung  könnte  die  Gliedstaaten
leicht  in  Versuchung  führen,  ihre  Befugnisse  dann  auf  Kosten  des
Reiches  zu  erweitern,  wenn  ein  höherer,  mit  Zwangsmitteln  ausgerüsteter
  Wille  nicht  mit  Repressivmaßregeln  drohen  und  ihre  Durchführung
  ins  Werk  setzen  könnte.  Wir  müßten  den  Mangel  einer
derartigen  Bestimmung  als  ein  Zeichen  politischer  Unordnung  und  politischer
  Ohnmacht  ansehen,  das  den  Todeskeim  des  jungen  Reiches  in
sich  tragen  würde.  Oie  repräsentiert  auch  ein  Schutzmittel  seiner  höchsten
Lebensinteressen  und  ein  Mittel  zur  Erhaltung  seiner  Einheit  nach
außen,  die  nur  dann  von  Dauer  sein  khann,  wenn  sein  Innenleben,
frei  von  jeder  Spaltung  und  Zerrissenheit,  sich  zur  fruchttragenden
Blüte  entwicheln  kann.  Seydel  sagt:)

„Es  ist  nicht  zu  erwarten,  daß  dieser  Artikel  je  Bedeutung
  gewinnen  werde,  darum  sind  auch  seine  Lücken  nicht
empfindlich.  Die  tatsächlichen  Verhältnisse  sind  entscheidender,
als  gesetzliche  Feststellungen.“

Wir  haben  schon  früher  (§  7)  darauf  hingewiesen,  daß  der  Artikel
nicht  die  Mängel  besitzt,  die  ihm  nach  der  Ansicht  Seydels  anhaften.
Diese  Behauptung  Seydels  findet  ihre  Erklärung  in  seiner  irrtümlichen
Annahme,  daß  dem  Bundesrate  Parteirechte  zukommen,  die  ihm  jedwede
  richterliche  Tätigkeit  versagen.

Es  kann  freilich  nicht  in  Abrede  gestellt  werden,  daß  die  Behauptung
  einer  Mangelhaftigkeit  des  Artikels  in  gewissem  Sinne  zutreffend
  ist.

Wenn  z.  B.  Preußen,  der  mächtigste  deutsche  Bundesstaat,  das
Objekt  eines  Exekutionsverfahrens  bilden  sollte,  so  würde  die  Verfassungsbestimmung
  versagen;  denn  der  Kaiser  müßte  als  König  von
Preußen  gegen  sich  selbst  vollstrechen.  Ein  Exekutionsbeschluß,  gerichtet
gegen  Preußen  oder  Bayern  oder  gar  gegen  eine  größere  Anzahl  von
Staaten,  gefaßt  vielleicht  von  einer  kleinen  Majorität  im  Bundesrate
und  zu  einer  Zeit,  wo  auswärtiger  Krieg  droht,  könnte  leicht  zu  einer
gewaltsamen  Auflösung  des  Reiches  führen.  Es  kann  in  diesem  Falle
die  Gefahr  nicht  als  ausgeschlossen  betrachtet  werden,  daß  der  mit
Exekution  bedrohte  Staat  eher  einen  Waffengang  wagen  als  die
Demütigung  einer  Exehution  auf  sich  nehmen  würde.  Charakteristisch
hiefür  ist  eine  Aeußerung,  die  Kriegsminister  v.  Prankh  in  der  bayerischen
  Abgeordnetenkammer  machte:  „Was  ist  die  Exekution,  wenn
sie  auf  Bayern  ausgedehnt  werden  sollte?  Ganz  frei  sage  ich  meine
Meinung:  Das  ist  Krieg  mit  Bayern,  das  ist  die  Zerreißung  der  Verträge,
  nichts  anderes  ist  die  Exekution.“?)

Sevdel.  Kom.  S.  190.
Sten.  Ber.  d.  bayer.  Abgeordnetenkammer,  75.  Sitz.  1871,  S.  196,  198.
        <pb n="53" />
        —  53  —

Es  ist  ferner  zuzugeben,  daß  der  Artikel  vor  keinem  Staatsstreiche
  Preußens  gegen  die  Einzelstaaten  oder  seitens  dieser  vielleicht
durch  ein  Bündnis  mit  einer  auswärtigen  Macht  Schutz  gewähren
kann.  Dagegen  ist  aber  ins  Feld  zu  führen,  daß  ein  absoluter,  unter
allen  Umständen  wirksamer  Öchutz  dagegen  nicht  geschaffen  werden
kann.  Und  dieser  Umstand  darf  keineswegs  als  Grund  für  die  Behauptung
  in  Anspruch  genommen  werden,  daß  jede  Exekutionsbestimmung,
  weil  keine  sichere  Gewähr  gegen  rechtswidrige  Uebergriffe
bietend,  nutzlos  sei.  Die  Zusammensetzung  des  Bundesrates  bietet
auch  einen  Schutz  gegen  Vergewaltigung  der  kleineren  Staaten  durch
eine  Majorisierung  seitens  der  größeren.  Es  sitzen  die  Einzelregierungen
  zu  Gericht  über  ein  eigenes  Mitglied  und  keinem  SÖtaate  ist
bei  der  Stimmenführung  ein  solcher  Vorzug  eingeräumt,  daß  er  leicht
eine  Anzahl  kleinerer  Staaten  erdrüchen  könnte.

Alle  diese  Momente  sprechen  dafür,  daß  der  Gesetzgeber  sich  der
Schwierigheiten  einer  vollkommen  wirksamen  Exekutionsbestimmung
sehr  wohl  bewußt  war,  daß  aber  ihr  Vorliegen  ihn  doch  nicht  von
der  Nutzlosigheit  einer  solchen  Bestimmung  zu  überzeugen  vermochte.

Würde  sich  die  Exekution  gegen  ein  Bundesglied  richten,  dem
abgesehen  von  der  Personalunion  auch  die  Machtverhältnisse  Preußens
nicht  zu  Gebote  stehen,  so  würde  sich  der  Wert  der  Verfassungsbestimmung
  im  rechten  Lichte  zeigen.  Man  braucht  nicht  gerade  an  die
kleineren  und  kleinsten  Fürstentümer  zu  denken,  um  einzusehen,  daß
ein  Krieg,  den  ein  derartiges  Bundesglied,  im  verfassungsverletzenden
Ungehorsam  verharrend,  gegen  das  Reich  beginnen  würde,  mit  seinem
Unterliegen,  wenn  nicht  gar  seiner  Vernichtung  endigen  würde.  Sieht
dagegen  der  Gliedstaat  in  Erkenntnis  dieser  Tatsache  von  einem  solchen
Beginnen  ab  und  ist  gleichwohl  eine  Erfüllung  bundesmäßiger  Pflichten
von  ihm  nicht  zu  erreichen,  so  ist  die  Exehution  das  einzige  und  zweckdienlichste
  Mittel,  das  dem  Reiche  die  Möglichkheit  einer  Erzwingung
der  Bundespflichten  in  die  Hand  gibt,  ohne  zur  Bekriegung  eines
Einzelstaates  schreiten  zu  müssen.

Ein  weiterer  Beweis  für  die  Nützlichkeit  und  Unentbehrlichkeit
einer  Exekutionsbestimmung  ist  die  Tatsache,  daß  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  vor  und  bei  Ausbruch  des  Bürgerkrieges
in  den  Jahren  1860  und  1861  das  Fehlen  einer  Bestimmung  entsprechend
  dem  Artikel  19  schmerzlich  vermißt  worden  ist.

Daß  der  Exekutionsfall  noch  nicht  unter  dem  Gebiete  der  Reichsverfassung
  eingetreten  ist,  kann  nicht  als  Beweis  für  seine  Bedeutungslosigkheit
  aufgefaßt  werden.

Der  Umstand  aber,  daß  er  bereits  unter  der  Herrschaft  des
deutschen  Bundes,  nämlich  gegen  Kurhessen  im  Jahre  1852  und  gegen
Dänemark  in  der  Holstein'schen  Sache  im  Jahre  1863  eintrat,  beweist
zur  Genüge,  daß  die  Exekutionsbestimmung  nicht  ein  toter  Buchstabe
ist  und  bleiben  muß,  sondern  mit  lebendiger  Kraft  begabt  ist.  Freilich
waren  die  Folgen,  die  daraus  erwuchsen,  für  den  Bund  selbst  höchst
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        —  54  —

verderblich;  denn  es  entbrannte  im  zweiten  Falle  der  dänische  Krieg
im  Jahre  1864.  Als  ferner  die  Bundesversammlung  durch  Beschluß
vom  14.  Juni  1866  die  Mobilmachung  einiger  Armeekorps  anordnete
im  Hinblick  auf  eine  gegen  Preußen  beabsichtigte  Exekution,  war  der
deutsche  Bruderkrieg  unvermeidlich.

Alle  diese  Erwägungen  führen  zu  dem  Schlusse,  daß  der  Artikel  19,
wenn  ihm  auch  nicht  jeglicher  Nutzen  abgesprochen  werden  kann,  doch
den  an  ihn  gestellten  Anforderungen  in  allen  Fällen  gerecht  zu  werden
nicht  im  stande  ist.  An  eine  Abhilfe  dieser  Mängel  ist  jedoch  auf
gesetzlichen  Wege  aus  dem  Grunde  nicht  zu  denken,  weil  Machtverhältnisse
  in  der  Politin  immer  eine  größere  Rolle  gespielt  haben
zus  spielen  werden  als  gesetzliche  Feststellungen  und  wohlbegründete

echte.

Wenn  wir  dem  Artikel  19  der  Reichsverfassung  keine  Bedeutung
in  dem  Sinne  wünschen,  daß  seine  Anwendung  niemals  erfolgen  werde,
so  ist  die  Wohlfahrt  unseres  deutschen  Volkes,  das  vor  solchen  inneren
Kämpfen  bewahrt  bleiben  möge,  der  uns  leitende  Gesichtspunkt.
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