Conventionen vom 22. Juli 1807 und 19. März 1808. Erfurt. 13 daselbst am 22. Juli abgeschlossene Convention änderte zunächst den 7. Artikel des posener Friedens, wonach Sachsen für den cottbuser Kreis einen Streifen von gleicher Berölkerungszahl zwischen Erfurt und dem Eichsfelde abzutreten hatte, dahin ab, daß es statt dessen die Amter Gommern und Sangerhausen, die Grafschaft Barby und einen Theil von Mansfeld an das mittlerweile geschaffene Königreich Westfalen überlassen sollte. Nicht ohne Grund war man in Dresden besorgt, es möchten Sachsen noch weitere Abtretungen zu Gunsten Westfalens zu- gemuthet werden; denn trotz Napoleons aucdrücklicher Ver- sicherung, daß nie die Absicht bestanden habe, sächsisches Gebiet zu Westfalen zu schlagen 1), mußte sich Sachsen am 19. März 1808 zu einem neuen Vertrage mit Westfalen bequemen, wonach die an letzteres abzutretenden Gebiete aus Gommern mit Elbenau und Rahnis, Barby mit Ausnahme von Walter--Nienburg, dem sächsischen Miteigenthum an der Grafschaft Treffurt und der Vogtei Dorla und dem sächsischen Mansfeld außer Artern, Vockstädt und Bernstädt bestanden, außerdem Sachsen wegen Verspätung der Abtretung 200000 Frcs. an Westfalen zahlte und demselben alle Einkünfte der abgetretenen Landeshheile rom 1. Januar 1808 ab überließ. Eine weitere Beeinträch- tigung sächsischer Rechte durch die beabsichtigte Mediatiesirung der Fürsten von Schwarzburg zu Gunsten Westfalens unter- blieb in Folge der Gegenrorstellungen Sachsens; doch mußte sich dieses von dem jungen Nachbar-Königreiche noch mancherlei Übergriffe, z. B. in das Postwesen, gefallen lassen. Bei den dresdner Verhandlungen hatte Graf Bose den Verlust von 60000 Thalern Einkünften hervorgehoben, den Sachsen durch den ihm zugemutheten Gebietstausch erleide, war aber auf die Großmuth des Kaisers vertröstet worden. Dies bewog den König, auf seine vorjährige Bitte um den Saal- kreis oder Erfurt zurückzukommen #), er fand jedoch damit kein Gehör. Dagegen verfiel Napoleon auf den abenteuerlichen 1) Corresp. de Nap. XVI, 44. 2) Siehe Anhang, Nr. 2. 1808