–—2 6 es den Mitgliedern der alten Kollegien wurde, die staatlichen Dinge von höheren öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten aus zu betrachten und einzusehen, daß die Privilegien der Korporation dem öffentlichen Interesse nachstehen und den Gesetzen des Staates gegenüber keinen Bestand haben.:) II. Die Geschichte der Verfassungsgesetzgebung. 1. Der Entwurf von 1814. Nach Beendigung der französischen Herrschaft und Rückkehr zu den alten staatlichen Zuständen machte sich das Verlangen nach Aufzeichnung einer Verfassung allgemein geltend; in dem Verlangen begegneten sich die, denen es nur um eine Aufzeichnung des Be- stehenden zu tun war, mit andern, welche eine Umbildung des Stadt- regimentes in eine Staatsverfassung, Schaffung einer Volksvertretung an Stelle der Notabelnversammlung des Bürgerkonventes und anderes dergleichen wünschten. Der Entwurf,)) den die am 5. April 1814 eingesetzte gemeinschaftliche Deputation schon nach einigen Monaten vorlegte, schloß sich eng an das Bestehende an. Die Verfassung blieb Stadtverfassung, ein Staatsbürgertum unbekannt; der Bürger- konvent sollte als Versammlung der vermöge ihres Berufes, ihrer Stellung, ihrer Wohlhabenheit dazu berechtigten Notabeln weiter bestehen; der sich selbst ergänzende Rat, das Kollegium der Elterleute mit ihren Privilegien, alles wurde konserviert. Auf Grund dieses Entwurfes zogen sich Verhandlungens) zwischen Senat und Bürgerkonvent durch mehrere Jahre hin. Sie ergaben einige positive Resultate: das Statut wegen der Wahl eines neuen Ratmannes, 1) z. B. Verf. Verh. v. 1820 S. 24 f. Noch in der Verfassungsdeputation erklärte ein Eltermann, er erblicke in der Anderung des Namens Collegium Seniorum in Handelskammer eine Beeinträchtigung der Rechte derselben und sei der Ansicht, daß eine Anderung in dem Namen des Vorstandes der Kaufmannschaft nur im Einverständnis mit dieser erfolgen könne. 2) Besonders gedruckt als „Hauptbericht der am b. April 1814 ernannten gemeinschaftlichen Deputation, enthaltend Vorschläge zu Verbesserungen und näheren Bestimmungen in der Verfassung der freien Hansestadt Bremen“". 3) Besonders gedruckt sind die Verhandlungen bis 1818: „Verhandlungen über die Verfassung der freyen Hansestadt Bremen“, Bremen 1818, und die späteren: „Verhandlungen über die Verfassung der freien Hansestadt Bremen vom 1. Mai 1818 bis zum 28. Juli 1820,/“ Bremen 1821.