16 II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt. § 3. Staat, Stellung im ZReich. „Die Stadt Bremen und das mit derselben verbundene Gebiet bilden einen selbstindigen Staat unter der Benennung: freie Hansestadt Bremen. Als einer der Bundesstaaten, welche das Deutsche Reich bilden, teilt der Bremische Staat die aus dieser Verbindung herfließenden Rechte und Verpflichtungen.“ (Verfassung § 1.) Als Staat ist Bremen verschieden von einer Stadt, einer bloßen Gemeinde. Der Unterschied liegt nicht in der Größe, nicht in der tatsächlichen Bedeutung; er liegt in der rechtlichen Unabhängigkeit. Der Staat hat seine Rechte nicht wie die Gemeinde als ihm von einer höheren Gewalt übertragene, sondern kraft eigenen Rechts; er löst seine Aufgaben selbständig.)) Als Staat ist Bremen im Verhältnis zu anderen Staaten Rechtssubjekt des Völkerrechts. Gleich den anderen Bundesstaaten, die das deutsche Reich bilden, ist Bremen dem Reich untergeordnet; das Reich allein ist souverän, sofern man unter souverän die höchste, unteilbare Staats- gewalt versteht.) Eine Reihe der wichtigsten, staatlichen Rechte und Aufgaben sind auf das Reich übergegangen. Das Reich kann auf dem Wege der Reichsverfassungsänderung seine Befugnisse noch er- weitern; es besitzt Kompetenzkompetenz. Gegen die Aufgabe eigener Rechte hat Bremen seinen Anteil an der Souveränität des Reiches und der Ausübung der Reichsgewalt empfangen. Die Träger der Staatsgewalt in den Einzelstaaten sind 1) Das Wesen des Unterschiedes ist sehr bestritten; Laband, Bd. 1 8§ 8 S. 67f; Meyer, deutsches Staatsrecht § 1; Rehm. allgemeine Staatslehre § 5. 2) So Laband Bd. I § 7 und 8 und dort Zitierte. Will man die Souveränität der Einzelstaaten retten, so muß man schon einen anderen Begriff der Sounveränität unterstellen.