18 sich nach Belieben zu betätigen, oder über die politische Freiheit der Anteilnahme der Bürger an der Bildung des Staatswillens. Die Freiheit des Bürgers hat mit der Staatsform nichts zu tun. Nach der herkömmlichen Einteilung der Republiken in Aristokratien und Demokratien ist Bremen eine Demokratie, indem nicht eine so— genannte Minderheit, ein bestimmter Stand, sondern das Volk, die Mehrheit der erwachsenen, männlichen Bürger am letzten Ende den Staatswillen bildet.!) Weil dieses Volk aber nicht unmittelbar als Herrscher tätig wird, sondern seine Befugnisse sich erschöpfen mit der direkten oder indirekten Wahl der höchsten Staatsorgane, ist es weiter eine Repräsentativdemokratie. In anderer Bedeutung kann man sagen, daß der Senat, aus Wenigen bestehend und vermöge seiner Stellung dem Volkswillen nicht unmittelbar erreichbar, das aristokratische Element in der Ver— fassung ist, dem das demokratische der Bürgerschaft gegenübersteht — Donandt, Zur Geschichte der Demokratie in der Bremischen Verfassung, — und daß die Verfassung eine Mischung von Demokratie und Aristokratie zeige (Sievers, Staatsrecht der Freien Hanzestadt Bremen S. 71). Der Verfassungsentwurf von 1837 und die Verfassung von 1849 sprachen beide den Grundsatz der Volkssouveränität aus: Entw. von 1837 Art. 3, „Die Selbständigkeit des Staats, so wie alles dem Staate zuständige Eigentum ist ein Gemeingut der Gesamtheit der Staatsbürger;“ Art. 4: „Als die Gesamtheit vertretende organische Staatsbehörden . . . bestehen . . . A. der Senat, B. der Bürgerkonvent.“ Verf. von 1849 Art. 2 § 3: „Alle Staatsgewalt geht von der Gesamtheit der Staatsbürger aus.“ In jenem Entwurf war der Grundsatz leere Phrase, die Gesamtheit hatte in Wirklichkeit keinen anerkannten Willen; in der Verfassung von 1849 war er lebendiges, wirksames Prinzip, der Wille der Gesamtheit kam in der herrschenden Bürgerschaft zum Ausdruck, in den wichtigsten Fällen erschien sie sogar selbst auf dem Plan.:) Diese Bestimmung der Verfassung von 1849 ist mitsamt allen Konsequenzen des Prinzips der Volks- souveränität in der Verfassung von 1854 beseitigt.') Die heutige Verfassung sagt nichts darüber, wer oberster Inhaber oder Träger 1) Rehm, Allgemeines Staatsrecht § 44. 2) oben § 2 S. 10. 8) oben S. 11.