44 B. Rechtsstellung der Senatsmitglieder. 8 13. Die Senatsmitglieder — Beamte. Die Gesetze sprechen von dem Amt der Senatsmitglieder, von ihrem Amtseid (Verf. § 26), ihrer Amtsführung (Verf. 8 25); sie bezeichnen sie nicht als Beamte. Trotzdem sind sie Beamte. Das Begriffsmoment der Beamteneigenschaft: Bestehen einer öffentlich- rechtlichen Dienstpflicht zur Führung amtlicher Geschäfte,) trifft auf sie zu. Auch die Definition des bremischen Beamtengesetzes: „Beamter ist derjenige, welcher im Dienste des Staates ein ständiges Amt bekleidet“, würde passen. Im Gegensatz dazu bestreitet Seelig?) (Hamburgisches Staats- recht S. 83 f.) zunächst für Hamburg, aber aus allgemeinen Gründen, ihre Beamteneigenschaft. Er sagt: „Der Senator verwaltet nicht einen übertragenen Zweig der Staatsgewalt, sondern diese ruht mit ihrer ganzen Fülle bei ihm nach seinem kollegialen Anteil.“ Er folgert daraus die Unmöglichkeit eines Dienstvergehens der Senats- mitglieder und die Unzulässigkeit der Einführung einer Verwaltungs- rechtssprechung (S. 141), so lange Senatoren den einzelnen Ver- waltungszweigen vorstehen. Dies ist unrichtig. Der Senat als Gesamtpersönlichkeit ist Mitinhaber der höchsten Staatsgewalt; bei ihm ruht sie in ihrer Fülle. Der einzelne Senator hat keinen Teil daran; seine Person verschwindet vollständig hinter jener Gesamtpersönlichkeit des Kollegiums. Es ist ein himmelweiter Unterschied zwischen ihm und etwa einem Mitregenten in einer Monarchie; letzterer hat Teil an der höchsten Gewalt; er ist selbstberechtigtes Subjekt im Staat; 3) das Senats- mitglied ist wie jeder Beamte nur Werkzeug, dessen der Staat sich bedient. Die von Seelig für seine Ansicht hervorgehobenen Charakteristika, daß der Senator keine Bestallung erhält, daß er nicht im Dienstwege angestellt, sondern gewählt wird, teilt er mit andern Organen, z. B. Bürgermeistern, Gemeindevorstehern in Selbstverwaltungskörpern, die gewiß Beamte sind.4 1) Laband Band 1 § 44 S. 410; O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. II § 44 S. 224. 2) Ahnlich v. Melle, Hamburg. Staatsrecht § 25 S. 78. „) Laband Bd. 1 § 39 S. 339. 4) Darüber ausführlich O. Mayer a. a. O. Bd. II § 58 S. 405; Preuß, Städtisches Amtsrecht in Preußen S. 44 f., 380.