53 In der Militärkonvention mit Preußen vom 27. Juni 1867 (S. 67) 89, 10 sind dem Senat ausdrücklich „alle Ehrenrechte und die freie Verfügung in Betreff der Garnison zum inneren Dienste vorbehalten,“ darunter auch das Recht, die in Bremen dislozierten Truppen, „soweit es mit den militärischen Interessen vereinbar ist, zu Ehrenwachen, Ehrenposten und Ordonnanzen zu verwenden.“!) Unter den Ehrenrechten wurden in früherer Zeit ferner aufgeführt (Verfassungsverhandlungen von 1818 S. 56 f.): Der erste Rang bei Prozessionen und andern feierlichen Gelegen- heiten,“ „ein besonderer Stuhl in den Kirchen der Stadt, der Vor- stadt und des Gebiets,“ „der Einschluß im Kirchengebet.“ Wie weit die letzteren Rechte als solche noch bestehen, mag dahin gestellt bleiben. 19. Die Geschäftsbehandlung im Senat. 1. Über die Behandlung der Geschäfte im Senat enthält die Verfassung einige Vorschriften (§ 32—37); innerhalb derselben be- stimmt der Senat das Nähere durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäfte werden teils im Plenum, teils in den Ausschüssen — Kommissionen — erledigt. Für die Geschäfte der verschiedenen Verwaltungszweige des Senats bestehen teils ständige Ausschüsse, Senatskommissionen, teils sind einzelne Mitglieder damit be- auftragt, Senatskommissare; auf den Gebieten, wo ein Zusammen- wirken mit der Bürgerschaft in den Deputationen stattfindet oder für welche besondere Behörden bestehen, nehmen die Kommissare des Senats bei der Deputation oder Behörde seine Geschäfte wahr.) Die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Senats geschieht durch das Plenum; jedes Mitglied ist zur Übernahme ver- pflichtet. Dem Plenum ausdrücklich durch die Verfassung vorbehalten sind alle Beschlüsse in Gesetzgebungs= und solchen Regierungsangelegenheiten, 1) Über diese militärischen Ehrenrechte ausführlich Laband Bd. IV § 99 S. 65 f. Nach dem Kaiserl. Erlaß, die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten betr. vom 2. März 1886 haben die ersten Bürgermeister der freien Städte gleich den Souveränen das Recht „auf den ihnen eigentümlich gehörenden Privatfahrzeugen die Kriegsflagge an der Gaffel oder am Flaggenstock“ zu führen. 2) Die Mitglieder des Senats bei den Deputationen werden als seine Kommissare, die der Bürgerschaft als Deputierte bezeichnet. Streit darüber bei den Verfassungsverhandlungen 1818 S. 182 f.