67 des Verfahrens zu; von der Ermächtigung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung § 6, solche Vorschriften zu erlassen, ist kein Gebrauch gemacht. " 3. Die Mitglieder der Bürgerschaft können die Berufung zum Amt eines Schöffen, Geschworenen und eines Beisitzers des Seeamtes ablehnen (Gerichtsverfassungsgesetz § 35, 85; Reichsgesetz vom 27. Juli 1877 § 10). 4. Sie sind als Zeugen und Sachverständige „während der Sitzungsperiode“ und ihres Aufenthaltes in Bremen hier zu ver- nehmen; zu einer Abweichung bedarf es der Genehmigung der Bürger- schaft (Zivilprozeßordnung § 382, 402; Strafprozeßordnung § 49, 72). III. Die Mitgliedschaft der Bürgerschaft erlischt außer durch den Tod eines Mitgliedes: 1. durch Ablauf der Mandatsdauer, regelmäßig also nach sechs Jahren, bei einer Ergänzungswahl je nach der Mandats- dauer des Vorgängers (Gesetz § 10); 2. durch freiwilliges Ausscheiden; der Austritt steht jedem frei (Verf. § 41); er erfolgt durch schriftliche Anzeige an das Bürgeramt (Ges. § 13); 3. durch Eintreten eines Verhältnisses, das der Wähl— barkeit entgegengestanden haben würde (Ges. 8 14), also z. B. Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung, N chtentrichtung der Steuern wegen Unvermögen usw. Nach dem Gesetz hört damit die Mitgliedschaft ohne weiteres auf. Nach der Geschäfts- ordnung (§ 74) hat in diesen Fällen, falls das Mitglied nicht selbst seinen Austritt erklärt, eine Untersuchung und Entscheidung durch das Bürgeramt stattzufinden. 4. durch die seitens der Bürgerschaft erfolgte disziplinarische Ent- ziehung des Rechts zur Teilnahme an der Bürger- schaft. C. Stellung und Befugnisse der Bürgerschaft. 26. Der Senat hat die Befugnisse der Regierung allein; im übrigen wirken Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich. Die Bürgerschaft ist nicht ein beschränkender Faktor für den höchsten Staatswillen des