104 der Pachtvertrag auf mindestens 3 Jahre geschlossen sein (Ges. § 2, 3).1) Gewählt wird in fünf Bezirken, jeder wählt in dem Bezirk, wo sein Land oder der größte Teil desselben liegt (Ges. § 4, 5).2) Jeder Bezirk wählt vier Vertreter in die Kammer. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Die Ausscheidenden sind sofort. wieder wählbar (Ges. § 12, 13; über Ausschluß aus der Kammer § 16). Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl besteht nicht (Ges. § 14). Die Kammer konstituiert sich selbst und stellt ihre Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fest. (Ges. § 24 f.). Sie kann — jedesmal für längstens 3 Jahre — einen Rechtsgelehrten als Konsulenten annehmen. (Ges. § 23.) Ein Fonds steht auch ihr jährlich zur Verfügung (Ges. § 22). Zum Ersatz einer breiteren korporativen Grundlage, die hier fehlt,?) kann sie die wahlberechtigten Landwirte der einzelnen Bezirke zur Be- ratung über landwirtschaftliche Angelegenheiten versammeln (Ges. § 21). Sie hat alles, was die Landwirtschaft, insbesondere Ackerbau und Viehzucht angeht, zu beachten und dem Senat darüber zu berichten (Ges. § 18, 19). Über Gesetze in Angelegenheiten der Land- wirtschaft ist sie vor dem Erlaß gutachtlich zu hören (Ges. § 20). V. Kapitel. Die Kommunalverbände. § 39. AOllgemeines. In größeren Staaten ergibt sich für die Verwaltung von selbst die Notwendigkeit der Einteilung des Staatsgebietes in größere und diesen eingegliederte mittlere und untere Verwaltungsbezirke mit hierarchischer Behördenordnung entsprechend der Einteilung der Gerichtsbezirke für die Rechspflege. Neben dieser geographischen Einteilung her geht in den modernen Staaten die politische in Kommunalverbände häherer und niederer Ordnung — Provinzen, Kreise, Gemeinden — denen der Staat einen Teil seiner Aufgaben zu selbständiger Erledigung überläßt. 1) Novelle zum Gesetz vom 12. Dezember 1901 (S. 313), bis dahin war Wohnen auf dem Lande noch Erfordernis. 2) Ein „Landkonvent“ wurde bei den Verf. Verh. 1848 abgelehnt (Prot. Bd. II S. 281 f.)