111 8 42. Die Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven. In Ausführung der Verfassung v. 1849 8 145 f. stellte das Gesetz vom 5. Juli 1850 (S. 75) die Grundsätze der Gemeinde- verfassungen der Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven fest. Diese erste Verfassung schloß sich den kurz zuvor getroffenen Be- stimmungen über die Landgemeindeverfassungen an; sie kannte nur ein beschließendes Organ, den Gemeindeausschuß; der Stadtrat war eine Kommission des Gemeindeausschusses ohne selbständiges Votum bei Gemeindebeschlüssen; bei bestimmten Geschäften wirkten Gemeinde- behörden und Amter zusammen. Durch Gesetz vom 18. September 1879 (S. 277) erhielten beide Stadtgemeinden eine neue Verfassung auf anderer Grundlage. Das Gesetz, das den preußischen Entwurf einer Städteordnung von 18761) zum Muster nahm, richtete an Stelle des einen Gemeinde- ausschusses zwei koordinierte beschließende Organe, Stadtrat und Stadtverordnetenversammlung, ein; es erweiterte die Kompetenz der Gemeindebehörden, beseitigte ihr Zusammenwirken mit den Amtern und schuf eine neue Grundlage in dem Gemeindebürgerrecht. Die im Gesetz von 1879 getroffenen Bestimmungen gelten mit einigen Anderungen noch heute. Die Verfassungen von Vegesack und Bremer- haven sind demnach in der Hauptsache gleichlautend; die Darstellung erfolgt im Folgenden zusammen. §* 43. Gemeindeangehörige, Gemeindebürger. Die Verfassung von 1879 legt die Einwohnergemeinde zu Grunde. Zur Stadtgemeinde gehört jeder im Stadtbezirke Wohnende mit Ausnahme der servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienstes (St. V. § 6). Die Gemeindeangehörigkeit ist aber ohne Bedeutung (siehe nur St. V. §# 7). Politische Berechtigung oder Verpflichtung gibt erst das Gemeinde- bürgerrecht. Auch dies setzt keinen besondern Aufnahmeakt voraus, sondern steht zu: jedem männlichen, über 25 Jahre alten, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Reichsangehörigen, der seit 5. Jan. 1893 (S. 4) und andere. Sie sind Strandämter, Ges. betr. Ausführung der Strandungsordnung vom 15. März 1892 (S. 46) und andere. 1) Der Entwurf ist nicht Gesetz geworden, ek. Schön, Recht der Kommnnal= verbände in Preußen § 10 S. 39 f.