140 Bestimmte Beschlüsse des Kreistages bedürfen der Bestätigung des Senats (V. G. 8 50). Der Senat kann den Kreistag auflösen (V. G. § 52); er hat das Recht der Zwangsetatisierung und des direkten Eingreifens mittels Erhebung von Abgaben, wenn gesetzlich oder nach richterlichem Urteil dem Kreise obliegende Leistungen nicht erfüllt werden (V. G. § 53 Abf. 1). « Wenn Kreistag, Kreisausschuß oder eine Kreiskommission ihre Befugnisse überschreiten, die Gesetze oder das öffentliche Interesse verletzen, so ist der Landherr berechtigt und verpflichtet, Einspruch zu erheben und die Entscheidung des Senats zu veranlassen (V. G. 8 51). VI. Kapitel: Die Beamten. 8 57. Geschichtliches. Für die Entwicklung eines Beamtentums mit Besonderheiten vor dem Privatbedienstetenwesen war im alten Bremischen Staat wenig Raum. Verwaltung und Rechtsprechung besorgten die Rats- herren, unterstützt von Bürgern im Ehrenamt; ihre Stellung wurde unter besonderem Gesichtspunkt angesehen. Auf die Verhältnisse der übrigen, hauptsächlich unteren Angestellten konnten die Grundsätze des Privatrechts angewandt werden, wie denn auch in den andern deutschen Staaten sich erst im Anfang des 19. Jahrhunderts ein öffentliches Beamtenrecht zu bilden begann. Der Gedanke?) einer besondern Fürsorge des Staates für seine Angestellten über die Zahlung des Lohnes für geleistete Dienste hinaus 1) In Landstraßensachen können Senat und Bürgerschaft, auch ohne daß eine gesetzliche Verpflichtung des Kreises vorliegt, aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses entgegen dem ablehnenden Beschluß des Kreistages eine Maßregel vorschreiben und nötigenfalls auf Kosten des Kreises ausführen lassen; dasselbe kann auch ohne überwiegendes öffentliches Interesse geschehen, wenn eine das Gebiet am linken Weserufer betreffende Maßregel gegen die Ansicht sämtlicher Vertreter dieses Gebietes abgelehnt wird (V. G. § 53 Abs. 2). 2) Der Gepanke tauchte auf bei den Verhandlungen über eine Verfassung. Der Entwurf v. 1814 behandelte in einem Abschnitt die „pekuniäre Be- nutzung einiger Stellen zum Besten des Staats“ (8 239 f.), inhalts dessen einige „Bedienungen“, die „es abwerfeu können“, dem Staat nach der Anstellung eine Abgabe entrichten sollten. Hierzu meinte der Senat, daß es