177 2. die Entscheidung, ob eine vakante Richterstelle durch Versetzung zu besetzen ist (oben S. 161) und die Wahl des zu versetzenden Richters; die Beschlußfassung über einen von Mitgliedern ver— schiedener Gerichte beantragten Stellenwechsel; die unfreiwillige Versetzung der Richter bei einer Veränderung der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke; die Anordnung der Vertretung eines Richters durch einen andern ständigen Richter, falls solche nicht freiwillig erfolgt, und Beiordnung eines Hilfsrichters; 3. Bestellung der Untersuchungsrichter, der die Dienstaufsicht führenden Amtsrichter, Feststellung der allgemeinen Geschäfts- verteilung unter die Mitglieder der Amtsgerichte auf ihren gutachtlichen Vorschlag; 4. Wahl der Gerichtsschreiber, der andern den Gerichten bei- gegebenen Staatsbeamten, und der Gerichtsvollzieher; die Wahl der letzteren hat der Senat zu bestätigen; Feststellung der Dienstanweisungen und Geschäftseinrichtungen für diese Beamten; die im Gerichtsverfassungsgesetz § 43, 57, 86 vorgesehenen An- ordnungen betreffend Schöffen und Geschworene. In einigen andern Sachen ist ihre berichtende und begutachtende Mitwirkung vorgesehen (A. G. § 5K#—0). Soweit nicht eine Mitwirkung des Senats ausdrücklich vor- gesehen, z. B. Bestätigung der Wahl der Gerichtsvollzieher, erledigt die Justizverwaltungskommission diese Angelegenheiten allein und definitiv; in einigen Fällen ist es den Richtern nachgelassen, Gegen- vorstellungen beim Senat zu erheben, der dann entscheidet (A. G. 8§ 13). Bei Abstimmungen und Wahlen muß die Zahl der Senatoren und Richter auf Verlangen eines Mitgliedes gleich sein (A. G. 86); bei Stimmengleichheit verstärkt sich die Kommission durch Zuziehung von drei Stellvertretern, die auszulosen sind (§ 8; ef. Abs. 2). Die Justizverwaltungskommission ist nur beschließende Behörde; Ausführung ihrer Beschlüsse ist Sache des Senats (8§ 11). Dem Senat gegenüber besitzt sie amtliche Selbständigkeit; über ihre Stellung gilt das in § 34 über die der verwaltenden Deputationen Gesagte. S# Der Senat hat die Justizverwaltung, soweit sie nicht der Justizverwaltungskommission übertragen ist; er hat die Oberaufsicht über diese und über die gerichtlichen Behörden (Verf. § 57.). Hinsichtlich der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte ist diese Aufsicht 12