195 VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.9) I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen. 8 75. I. Für die zum Wirkungskreis des Senats gehörende Verwaltung der Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten besteht eine Senats- kommission. Die Regelung der Beziehungen mit dem Ausland, die Vertretung diesem gegenüber ist zum großen Teil auf das Reich übergegangen. Den Einzelstaaten ist das aktive und passive Gesandtschaftsrecht geblieben. Bremen ist nur zusammen mit Hamburg und Lübeck am Preußischen Hofe durch den gemeinsamen Gesandten der drei Hansestädte diplomatisch vertreten. Das Recht, im Reichsausland konsularisch vertreten zu sein, ist den deutschen Bundesstaaten entzogen; das passive Konsulatsrecht ist ebenso wie das Recht, bei andern deutschen Staaten Konsuln zu bestellen, geblieben. Von letzterem Recht hat Bremen keinen Gebrauch gemacht. Die von andern Staaten für Bremen bestellten Konsuln erhalten das Exequatur vom Senat. II. Durch die Militärkonvention vom 27. Juni 1867 (S. 67 f.) ist das Militärwesen Bremen's auf Preußen übergegangen. 1) Nicht alle Zweige der Staatsverwaltung sind im Folgenden besprochen. Beschränkungen waren geboten. Fortgelassen sind die hauptsächlich auf Reichs- recht beruhenden Verwaltungen, so das Arbeiterversicherungsrecht, die Zoll- verwaltung; ferner vom Landesrecht das Deichrecht. Bezüglich der ersteren ist auf die Darstellungen des Reichsstaatsrecht zu verweisen, bezüglich des letzteren anf Post, Bremisches Privatrecht Bd. III S. 32 f.; Bd. IV S. 126f.