196 Preußen übernahm die militärischen Verpflichtungen Bremen's gegen- über dem Reich; ein besonderes bremisches Kontingent im deutschen Heer gibt es nicht mehr. Von der Militärhoheit geblieben sind einige Ehrenrechte z. B. § 6 der Konvention: die bremischen Hoheitszeichen in Wappen, Farben usw. werden an den militärischen Lokalitäten, Schilderhäusern usw. beibehalten; außerdem das Requisitonsrecht der Truppen zu polizeilichen Zwecken (Reichsverf. § 66 Abs. 2. Konvention * 10—12; V. des Senats, das Einschreiten des Militärs gegen Zivilpersonen betr. v. 11. Dez. 1867 (S. 117)). Zur Vermittlung der Beziehungen der Garnison mit den Bremischen Behörden besteht die Militärkommission des Senats (Konv. § 17). Der Senat ist oberste Zivilbehörde in Ersatzangelegenheiten; er ernennt die Zivilmitglieder der unteren Be- hörden (Konvention § 18, 19). II. Kapitel: Die Polizei. § 76. Die Sicherheitspolizei. Polizei ist die Staatstätigkeit zum Schutz der öffentlichen Interessen vor Gefährdungen durch Anwendung obrigkeitlicher Mittel. Zum Wesen der Polizei gehören sowohl die obrigkeitlichen Mittel — „Polizei ist die Zwangsgewalt in der Verwaltung“ — als auch die Beschränkung auf das Negative, den Schutz, und auf das offentliche Interesse. Eine Wohlfahrts= oder Beglückungspolizei, die mit Zwangs- mitteln andere Zwecke verfolgt, gibt es im Rechtsstaat grundsätzlich nicht.)) Diesen allgemeinen Begriff setzen die Gesetze voraus, wenn sie z. B. dem Senat das Polizeiverordnungsrecht, den Polizeibehörden das Recht zum Erlaß von Zwangsbefehlen, soweit ihre „amtliche Wirksamkeit es erfordert“ übertragen. Ein Polizeibefehl z. B., der über jene allgemeine Aufgabe der Polizei hinaus nicht öffentliche, sondern Einzelinteressen schützen will, ist unwirksam. 1) O. Mayer, Verw. Recht Bd. 1 §18 S. 245; G. Meyer, Verw. Recht 818 S. 72.