207 Heute wird die stadtbremische Armenpflege — Ges. v. 25. April 1900 (S. 191); Ges. v. 21. Januar 1902 (S. 9) — von einem Senatsmitglied als Direktor, dem ein rechtsgelehrter Beamter beigeordnet ist, und einer großen Zahl — nach dem Gesetz 202 — Armenpflegern verwaltet, die von der stadtbremischen Bürgerschaft zu dem Ehrenamt gewählt werden. Gesetz betr. die Wahl der stadt- bremischen Armenpfleger vom 30. Juni 1887 (S. 52); seit 1900 auch Armenpflegerinnen (Ges. v. 1900 § 17). Näheres über die Organisation im Gesetz v. 1900 § 5 f. (S. 192).) In Bremerhaven und Vegesack bilden die städtischen Organe besondere Kommissionen für das Armenwesen (f. Bremerhaven Orts- statut v. 20. Mai 1881 S. 59). III. Die Mittel für die Armenpflege wurden in der Stadt Bremen früher durch Beiträge zum Armeninstitute aufgebracht: Jeder Einwohner hatte einen seinen „Vermögens= und Erwerbs-Ver- hältnissen entsprechenden Beitrag“", mindestens 3 +6., zu zahlen (Ges. v. 26. Oktober 1872 (S. 160). 2) Durch Gesetz vom 31. Dezember 1879 wurde die Armensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer eingeführt. Die unterhaltspflichtigen Verwandten eines Hülfs- bedürftigen können von den Armenverbänden zur Unterstützung heran- gezogen werden; die Polizeibehörde entscheidet provisorisch über den Antrag der Armenpflege; dagegen kann der Rechtsweg beschritten werden. Bereits verausgabte Unterstützungen kann die Armenpflege nur im Prozeßwege erstattet verlangen (Ges. v. 4. Sept. 1884 S. 113). Auch der Unterstützte selbst ist zum Ersatz verpflichtet, sobald er dazu imstande ist. Zur leichteren Durchführung des Ersatz- anspruches sind den Armenverbänden bestimmte Rechte am Vermögen der Unterstützten eingeräumt (Bremisches Ausführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzbuch v. 1899 § 62): Ausstehende Forderungen können sie ohne weiteres einziehen; der Armenverband hat ein Erbrecht am Nachlaß der in den letzten 5 Jahren von ihm Unterstützten; er ist 1) Die „Stadtbremische Armenpflege“ versieht als „Stadtbremisches Waisenamt“ die Funktionen des Gemeindewaisenrates für die Stadt Bremen nach dem Bürgerl. Gesetzbuch (Ausf. Gesetz v. 1899 § 61). 2) Wer zur Zahlung des Mindestbetrages nicht imstande war, mußte mindestens 5 Pfg. per Woche zahlen und in seinem Bezirke abwechselnd die Beiträge einsammeln.