231 Für die Verfassung der (10) kirchlichen Gemeinden des Land— gebietes gilt die vom Senat nach Anhörung von Gemeindevertretern erlassene kirchliche Gemeindeordnung für das Landgebiet v. 18. Januar 1889 (S. 7). Die Verfassungen der Kirchengemeinden der Stadt Brement) (14), von Bremerhaven (2) und Vegesack (1) sind ohne einheitliche Rechtsgrundlage, wenn auch im wesentlichen übereinstimmend, beschlossen durch die Gemeindeorgane, bestätigt vom Senat.?) Über die Zugehörigkeit zu den Gemeinden gilt für die Stadt Bremen die die Kirchspielschranken durchbrechende Verordnung, den stadtbremischen Pfarrverband betreffend, vom 30. April 1860 (S. 49); für die übrigen Gemeinden besteht noch der Grundsatz, daß zu jeder Gemeinde alle ihrer Konfession angehörenden Einwohner ihres Bezirkes gehören.) Zur Bestimmung von Kirchensteuern für die Angehörigen einer Gemeinde würde ein Beschluß der Gemeindeorgane und Zu- stimmung des Senats erforderlich und genügend sein.“) VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung. 91. Staatsfiskus, Staatsvermögen. I. Die Finanzverwaltung umfaßt die auf Verwaltung des Staatsvermögens, auf Beschaffung der Einnahmen und Verwendung der Ausgaben gerichtete Staatstätigkeit. Der Finanzverwaltung des Bremischen Staates eigentümlich ist ihre Vereinigung mit der der Stadt Bremen: Staat und Stadtgemeinde haben einen Haushalt, eine Finanzverwaltung. 1) Früher galt für die Pfarrkirchen der Stadt und für das Landgebiet die Kirchenordnung von 1534. Darüber Dr. A. Kühtmann im Brem. Jahr- buch Bd. VIII S. 141 f. 2) Außer den Kirchenordnungen nimmt das Urteil des O. L. G. in Haus. G. Ztg. 1895 N. 119 ein gemeines protestantisches Kirchenrecht als kirchliche Rechtsquelle für Bremen an. 5) Für die Landgemeinden: Gemeindeordnung v. 1889 § 1; für Vegesack anerkannt vom Hans. O. L. G. in Hans. G. Ztg 1895 N. 119; für Bremer- haven O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1886 N. 115 S. 206. 4) Kirchl. Landgemeindeordnung § 12; für Bremerhaven Obrigkeitliche Bekanntmachung vom 3. Januar 1866 (S. 1) und das zit. Urteil in Hanf. G. Ztg. 1886 N. 115.