Verwaltungsgebäude, Staatsbagger, und das freie, wirtschaftliche Finanzvermögen, z. B. nutzbare Grundstücke u. a.; nur letzteres kommt für die Finanzwirtschaft in Betracht. Die Verwaltung des Staatsvermögens ist gemeinsame Sache von Senat und Bürgerschaft (Verf. § 589). Mit der Verwaltung von Finanzvermögen speziell betraut ist die „Deputation zur Ver- waltung der öffentlichen Grundstücke, der Domanialgefälle, der Ab- gaben und Gefälle von öffentlichen Grundstücken und sonstiger Ein- nahmen, für welche keine besondere Verwaltung besteht“ (Deputations- gesetz § 5411). Zur Veräußerung von dem Staat gehörenden Grundstücken und zum Erwerb solcher für den Staat bedarf es eines Beschlusses von Senat und Bürgerschaft (Verf. § 589), sofern diese nicht einer Deputation eine Ermächtigung dazu erteilt haben, was nur in geringem Umfang geschehen ist.!) Der Abschluß derartiger Verträge und die Beaufsichtigung ihrer Erfüllung gehört nach dem Deputationsgesetz § 37 Abs. 2 in der Regel zum Geschäftskreis der Finanzdeputation.) Zur Benutzung des Staatskredites durch Eingehung von Finanz- schulden für den Staat ist übereinstimmender Beschluß von Senat und Bürgerschaft erforderlich (Verf. § 589). Der Regelfall ist die Aufnahme einer Staatsanleihe. Senat und Bürgerschaft ermächtigen die Finanzdeputation, die erforderliche Summe anzuleihen und über das Ergebnis einen Rechenschaftsbericht zu erstatten (Dep. Ges. § 37). Die Staatsanleihen haben jetzt alle die Form von Rentenschulden mit fester Verzinsung, von Seiten der Gläubiger unkündbar.s) Über 1) Über eine Ermächtigung an die Regulierungsdeputation: Verh. 1898 S. 756; 1899 S. 3944. Im Enteignungsverfahren kann sie bindend Vergleiche schließen. In Hamburg (Art. 60 Verf.) kann an Stelle der Bürgerschaft der Bürgerausschuß Veräußerungen von Staatsgut bis zum Betrage von 5000 /. mitgenehmigen. In Lübeck (Verf. Art. 69 N. 3) vertritt der Bürgerausschuß die Bürgerschaft bei Erwerb und Veräußerung von Staatsgrundstücken bis zum Wert von 12000 +. 2) Beurkundung solcher Verträge durch die Regierungskanzlei oder das Amt in Bremerhaven: Ges. v. 20. Dez. 1899 (S. 312). 3) Das Kündigungsrecht der Gläubiger früherer Anleihen wurde 1816 aufgehoben; ef. Urteil des Oberappellationsgerichts Lübeck bei Kierulff Bd. VII S. 231; auch V. v. 31. Okt. 1870 (S. 108). Für die gleichmäßige Tilgung der Staatsschuld bestand bis 1875 eine Tilgungsdeputation; ihre Geschäfte wurden der Finanzdeputation übertragen.