197 Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck v. 7. April 1875 in der Bekanntmachung v. 2. Okt. 1907 mit den seither erfolgten Änderungen. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1. Der lübeckische Freistaat bildet unter der Benennung „Die freie und Hansestadt Lübeck“ einen selb- ständigen Staat des Deutschen Reiches. Artikel 2. Angehörige des lübeckischen Frei- staates sind diejenigen, deren lübeckische Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Reichsgesetzgebung begründet ist. Artikel 3. Bürger des lübeckischen Freistaates sind diejenigen lübeckischen Staatsange- hörigen, welche den Staatsbürgereid ge- leistet und das erworbene Bürgerrecht nicht wieder verloren haben. Artikel 4. Die Staatsgewalt steht dem Senate und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zu. Für die Ausübung derselben sind die Bestimmungen dieser Verfassung maß- gebend. Zweiter Abschnitt. Der Senat. Artikel 5. Der Senat besteht aus vierzehn Mit- gliedern. Von denselben müssen stets acht dem Gelehrtenstande angehören, und unter diesen wenigstens sechs Rechtsgelehrte ein. Die übrigen sechs Mitglieder dürfen dem Gelehrtenstande nicht angehören; unter ihnen müssen wenigstens fünf Kauf- leute sich befinden. Artikel 6. Wählbar zum Senatsmitgliede ist, wiewohl unter Berücksichtigung des Arti- kels 5, jeder zum Mitgliede der Bürger- schaft wählbare Bürger des lübeckischen Freistaates, wenn er das dreißigste Lebens- jahr vollendet hat. Ausgeschlossen von der Wahl ist der- jenige, dessen Vater, Sohn, Vollbruder, Halbbruder, Stiefvater, Stiefsohn, Schwie- gervater, Schwiegersohn oder offener Han- delsgesellschafter bereits Mitglied des Se- nates ist. Artikel 7. § 1. Wenn zur Wahl eines Mitgliedes des Senates zu schreiten ist, ruft der Senat die Bürgerschaft (Artikel 19) zusammen. Nachdem die letztere versammelt ist, zeigt der Senat derselben durch Kommissare an, wie viele von seinen Mitgliedern zur Vornahme der Wahl sich eingefunden haben, und fordert die Bürgerschaft auf, eine gleich große Anzahl aus den in ihrer Versammlung Erschienenen zu Wahlbür- gern zu erwählen. Die Wahlbürger wer- den von den Kommissaren in den Ratssaal geführt, die Bürgerschaft selbst wird ent- lassen. 8 2. Die Mitglieder des Senates und die Wahlbürger treten darauf zu einer Wahlversammlung zusammen und leisten, nachdem der im Senate den Vorsitz füh- rende Bürgermeister (Artikel 14) die das Verfahren bei der Wahl bestimmenden Vorschriften der Verfassung verlesen hat, folgenden Eid: Ich gelobe und schwöre zu Gott, daß ich bei der jetzt vorzunehmenden Wahl eines Mitgliedes des Senates die bestehenden Vorschriften genau befol- gen, über alles, was in den Wahlkam- mern oder unter den Obmännern ge- sprochen werden wird, das strengste