4 $ 1. Geschichtliche Grundlagen. II, Innere Entwicklung. Die Verfassungs- geschichte gliedert sich in zwei Perioden: 1. die der reichsstädtischen Ratsverfassung bis 1848; 2. die der modernen Staatsverfassung seit 1848. 1. Die Anfänge der reichsstädtischen Rats- verfassung liegen wie bei anderen deutschen Städten im Dunkel. Der Rat war die gewählte Vertretung der Bürgerschaft, die durch ihn ihren Willen kundgab und ausübte. Äußere und innere Einflüsse führten schon früh zu einer Stärkung der Ratsgewalt und zur Lösung ihrer Abhängigkeit von der Bürgergemeinde, Wenn auch eine Geschlechterherrschaft sich nicht auf die Dauer behaupten konnte, so war doch das Streben des Rates nach Erlangung des Selbst- ergänzungsrechtes mit Erfolg gekrönt. Das 14. Jahr- hundert und der Anfang des 15. waren ausgefüllt mit Kämpfen der Ratsaristokratie mit den demokratischen Bewegungen der aufstrebenden unteren Volksschichten; nach mannigfachen Wechselfällen und einem vorüber- gehenden Erfolge der Demokratie endeten sie im Jahre 1433 unter Mitwirkung äußerer Mächte — des Reiches und des Hansabundes — mit einem Siege der Ratspartei.e. Das damals feierlich . errichtete Friedensinstrument, die „Tafel“ oder „Eintracht“ genannt, sowie die etwa 100 Jahre später nach Unter- drückung einer sozialen Revolution aufgestellte „Neue Eintracht“ wurden fortan bis in das 19. Jahrhundert hinein als Grundgesetze im PBürgereide von den Bürgern beschworen. Beide enthielten nur wenige Grundsätze der Staatsordnung. Das Wesentliche war, daß sie die „Vollmächtigkeit“ des Rates und damit seine Unabhängigkeit bestätigten; daneben sollten nach der Tafel die althergebrachten Rechte der Gemeinheit, Kaufleute, Ämter und Zünfte nicht beeinträchtigt werden. Die Dehnbarkeit dieser Bestimmungen gerade ermöglichte ihr jahrhundertelanges Bestehen mit