8 2. Quellen und Literatur. n gliedern hatte die ausschlaggebende Gewalt im Staat; der Senat, bei dessen Zusammensetzung die Bürger- schaft auch den äberwiegenden Einfluß hatte, war auf ein suspensives Veto beschränkt; in wichtigen Fällen entschied die Gesamtheit der Bürger selbst. Etwa drei Jahre bestand diese Verfassung. Mit der im übrigen Deutschland inzwischen wieder zur Herrschaft gelangten Reaktion und den Tendenzen des Deutschen Bundes war sie nicht vereinbar. Nachdem es zu einem Verfassungskonflikt zwischen dem im wesent- lichen noch aus vormärzlichen Mitgliedern bestehenden Senat und der immer radikaleren Bürgerschaft ge- kommen war und die Bundesversammlung des Deutschen. Bundes am 6. März 1852 die Intervention zur Unter- stützung des Senats beschlossen hatte, löste dieser — den Verhältnissen Rechnung tragend, wenn auch ohne verfassungsmäßige Berechtigung zu solchem Schritt — die Bürgerschaft auf. Gleichzeitig erließ er eine neue provisorische Wahlordnung, auf Grund deren dann eine neue Bürgerschaft gewählt wurde, mit der er die noch heute geltende Verfassung vom 21. Februar 1854 feststellte. 8° 2. Quellen und Literatur. I. Die Verfassung vom 21. Februar 1854 ist seitdem mehrfach abgeändert und mit den Ände- rungen zweimal — zunächst am 17. November 1875, dann am 1. Januar 1894 — neu publiziert. In der letzteren Redaktion vom 1. Januar 1894 gilt sie heute. Ein Abdruck der Verfassung ist im Anhang beigefügt. Die Verfassungsurkunde enthält nur die Grundzüge der Staatsorganisation; alle Details sind in die gleich- zeitig mit ihr publizierten Nebengesetze — „zur weiteren Ausführung einzelner Bestimmungen der- selben“ — verwiesen, von denen heute folgende sieben in Geltung sind: I. Gesetz, den Senat betreffend;