8 S 2. Quellen und Literatur. II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend; III. Gesetz, die Deputationen betreffend; IV. Gesetz, die Er- ledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft betreffend; V. Gesetz, die Handelskammer betreffend; VI. Gesetz, die Gewerbe- kammer betreffend (jetzt G. v. 27. April 1906); VII. Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft be- treffend. Die Scheidung in Verfassung und Nebengesetze trägt praktischen Gründen Rechnung. Nur die Bestimmungen der Verfassungsurkunde unterliegen den erschwerenden Vorschriften über Verfassungs- änderungen ($ 24); die Einzelheiten der Nebengesetze können durch einfaches Gesetz geändert werden. Die Gesetze finden sich in dem „Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen“ (s. S. 54). Materialien zu den Gesetzen enthalten die „Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft“ (s. S. 41). II. Literatur zum Bremischen Staatsrecht enthalten: J. Bollmann, Bremisches Staats- und Verwaltungs- recht. Bremen 1904. Auf dieses eingehende Werk über Bremisches Staatsrecht, das auch weitere Literatur und Quellennachweise enthält, muß hier wegen aller Einzelheiten und rechtlicher Aus- führungen ein für allemal verwiesen werden. H. Sievers, Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen, in Marquardsens Handbuch des öffent- lichen Rechts, 3. Bd., 2. Halbbd., 3. Abt. 1884. Von sonstiger Literatur ist zu erwähnen: W.v. Bippen, Geschichte der Stadt Bremen; 3 Bde. 1892 fi. Fr. Buchenau, Die freie Hansestadt Bremen und ihr Gebiet; 3. Aufl. 1900 (Topographie). Ein Verzeichnis der Behörden, Beamten usw.