$ 3. Charakter des Staates und der Verfassung. 9 enthält das jährlich erscheinende Staats-Handbuch der freien Hansestadt Bremen. S do. Charakter des Staates und der Verfassung. I. Die „freie Hansestadt Bremen‘ ist einer der im Deutschen Reiche zu einem Bundesstaate ver- einigten deutschen Staaten. Sie ist ein Staat, da- durch verschieden von einer Stadt im Staat. Der Unterschied liegt nicht in der Größe, auch nicht in der Organisation; auch die Stadt kann Selbstver- waltungsbefugnisse und eigene Organe haben; er liegt in der rechtlichen Unabhängigkeit. Die Stadt hat ihre Gewalt nur als vom Staate übertragene und hand- habt sie unter seiner Aufsicht; der Staat übt in seinem Gebiet die höchste Gewalt kraft eigenen Rechtes und unter eigener Verantwortung aus. In einem anderen Sinne kann man Bremen als Stadtstaat bezeichnen, Die Stadt ist auch heute noch der Kern und Hauptteil des Staatsgebietes und auch in der Verfassung und Verwaltung nicht wie die anderen Gemeinden im Staat von ihm selbständig (unten $ 34). Als Gliedstaat des Deutschen Reiches ist Bremen gleich den anderen deutschen Staaten dem Reich untergeordnet. Die Reichsgesetze gehen den Landes- gesetzen vor. Das Reich hat die großen staatlichen Auf- gaben — das Heerwesen, die völkerrechtliche Ver- tretung — übernommen und weite Gebiete, wie die Gerichtsverfassung und das materielle Recht, einheitlich geregelt. Geblieben ist den Einzelstaaten ein großes Gebiet der inneren Verwaltung für ihre eigene Tätigkeit. Gegen die Aufgabe eigener Rechte hat Bremen gleich den anderen deutschen Staaten seinen Anteil ander Reichsgewalt erhalten. Träger der Staats- gewalt im Deutschen Reiche sind die Inhaber der Staatsgewalt in den deutschen Einzelstaaten; im Bundesrat des Deutschen Reiches üben sie ihre Rechte