10 83. Charakter des Staates und der Verfassung. aus. Bremen hat eine Stimme im Bundesrat unter dort vertretenen 58 Stimmen. Die Ausübung seiner Rechte im Bundesrat geschieht allein durch den Senat, der den Bevollmächtigten ernennt und instruiert; die Bürgerschaft kann ihre Wünsche über eine Stellung- nahme des Senats im Bundesrat zum Ausdruck bringen, doch ist der Senat nicht daran gebunden. Im Reichs- tag ist die reichsangehörige Bevölkerung des Staates durch einen Abgeordneten vertreten. II. Die Verfassung des Staates bezeichnet die Grundformen des Staatsgebäudes, seine höchsten Organe, ihre Bildung und Zuständigkeit. Sie kann nicht für alle Staaten etwas gleich Gegebenes sein; es gibt keine für alle Zeiten und Staaten gleich passende Verfassung. Sie ist bei jedem Staat abhängig unter anderem von seiner Entwicklung, seiner Lage, seiner Größe, der Kultur und Natur seiner Bewohner und seinen besonderen Aufgaben; das Kleid der Verfassung muß sich dem Träger anpassen. Diese allgemein anerkannten Wahrheiten haben ihre be- sondere Bedeutung für einen Staat wie Bremen, der als Stadtstaat eine Sonderstellung einnimmt und als Handels- stadt seine Existenzberechtigung und Bedeutung auf handelswirtschaftlichem Gebiethat. Seine Einrichtungen müssen andere sein wie die großer Flächenstaaten ; bei ihrem Vergleich ist größte Vorsicht geboten. Die Darstellung der Bremischen Verfassung wird zeigen, wie die Organisation dem Charakter des Kleinstaates und der Handelsstadt angepaßt ist; so ist z. B. die ganze Staatsverwaltung durch Deputationen wie hier nur im Kleinstaat denkbar und die Hervorhebung der Berufsstände bei der Zusammensetzung von Senat und Bürgerschaft entspricht den wirtschaftlichen Auf- gaben der Handelsstadt. Die Verfassung des Bremischen Staates ist republikanisch (Verf, $ 3), d. bh. Träger der