12 Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates. Faktor, dessen Mitwirkung bei bestimmten Geschäften vorgeschrieben ist. Die Bürgerschaft ist Mit- souverän; sie wirkt bei allen Staatsgeschäften mit, die nicht dem Senat allein zur Ausübung übertragen sind (unten $ 16). Insbesondere erstreckt sich ihre Mitwirkung auch auf die Verwaltung des Staates, die in weitem Umfang durch Deputationen, gemeinschaft- liche Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft, besorgt wird (näheres $ 17). Gerade in dieser geschicht- lich überkommenen Verwaltung der Depu- tationen, in denen sich Senatoren und Bürger im Ehrenamt zu gemeinsamer Erledigung der laufenden Staatsgeschäfte zusammenfinden, liegt die Eigen- art der hansestädtischen Verfassung und eineSegensquelle für den Staat. Die gemein- same Arbeit von Rat und Bürgern hat die Entwicklung der Stadt -getragen und bildet auch jetzt das feste Fundament des Staatsgebäudes. Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates. 84. I. Das Staatsgebiet. Der bremische Staat besteht aus der Stadt Bremen und „dem mit derselben verbundenen Gebiet“ (Verf. 8 1). Letzteres wird gebildet aus den beiden Hafenstädten, Vegesack und Bremerhaven, und dem Landgebiet. | Das Staatsgebiet hat einen Flächeninhalt von 25639 ha. Nach dem Gebietsumfang ist Bremen der kleinste unter den 26 im Deutschen Reiche vereinigten Staaten; nach der Einwohnerzahl steht es etwa an fünfzehnter Stelle. Der wirtschaftlich und an Ein-