14 Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates, sondern von dem Besitz des Bürgerrechtes der Staats- angehörigen abhängig gemacht sind, sind aus der Menge der Staatsgenossen wieder die Bürger als die vollberechtigten Staatsangehörigen herausgehoben. Da ferner Bremen zum Deutschen Reiche gehört und dieses die Angehörigen aller deutschen Bundesstaaten als Reichsangehörige in vielen Beziehungen in allen Bundesstaaten gleichgestellt hat, scheiden sich die Fremden weiter in Reichsangehörige, die anderen deutschen Staaten angehören, und Ausländer, d. h. Nichtdeutsche. Die Bevölkerung im Bremischen Staat gliedert sich also vierfach in: 1. bremische Staatsangehörige, 2. Bürger; 3. andere Reichsdeutsche, 4. Ausländer. Die Unterschiede in der Rechtsstellung der Ein- heimischen und Fremden sind in den Kulturstaaten unter dem Einfluß des mächtigen Anwachsens des Verkehrs zwischen den Völkern gegen früher er- heblich abgeschwächt. Während ehemals der Fremde als rechtlos galt und noch bis in das 19. Jahrhundert hinein auch in Bremen der Rechte der Niederlassung, des Gewerbebetriebes, des Erwerbs von Grundeigentum entbehrte, sind jetzt nach der Reichsverfassung die Reichsangehörigen in allen Bundesstaaten in den bürgerlichen — nicht politischen — Rechten den Ein- heimischen rechtlich gleichgestellt, und faktisch ge- nießen auch die Ausländer gleiche Behandlung. Heute ergeben sich für die vier Gruppen folgende Unterschiede: Ä 1. Nur die Bürger sind politisch be- rechtigt zur Teilnahme am Staatsleben. Besitz des Bürgerrechtes ist insbesondere Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht zur Bürgerschaft, für die Wahl .in den Senat, für die Mitgliedschaft des Kaufmannskonventes, des Gewerbekonventes, der Kammer für Landwirtschaft. Den politischen Rechten