16 Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates. erkennt und auch Titel, Würden und Auszeichnungen, die einem Bremer von einem anderen Staat verliehen werden, nur bei ausdrücklicher Genehmigung der An- nahme durch den Senat anerkannt werden, Durch diese Nichtanerkennung des Adels wird niemand ge- hindert, das ihm im übrigen zukommende Adelsprädikat zu führen. Die Bestimmung, die auf einen Rat- und Bürgerschluß von 1806 zurückgeht und jeden Vorzug des Adels durch das radikale Mittel völliger Igno- rierung verhindern sollte, hat nur zur Folge, daß im amtlichen Verkehr gegenüber den Staatsangehörigen das Adelsprädikat, der nicht genehmigte Titel usw. fortgelassen sind. 3. Die übrigen Reichsangehörigen stehen den bremischen Staatsangehörigen außer in der politi- schen Berechtigung und den vorerwähnten Sonder- beziehungen auf Grund der Reichsverfassung (Art. 3) gleich. 4. Auch die Ausländer, d. h. die Personen, welche nicht die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, genießen faktisch in der Regel gleiche Behandlung wie die Inländer. Sie können sich im Staat nieder- lassen, Gewerbe betreiben, auch im Erwerb von Grund- eigentum sind sie in Bremen nicht beschränkt. Aber sie entbehren grundsätzlich der öffentlichen Rechte, namentlich haben sie kein Recht zum Aufenthalt im Staat und können aus Gründen des öffentlichen Wohles ausgewiesen werden (gesetzliche Bestimmungen fehlen). Durch Staatsverträge sind den Angehörigen einiger Staaten auf der Basis der Gegenseitigkeit eine Reihe von öffentlichen Rechten zugesichert. Solange die Ausländer sich im Staat aufhalten oder dort wohnen oder, soweit sie durch Grund- besitz im Staat seinem Herrschaftsbereich unterworfen sind, müssen sie sich seinen Gesetzen fügen und haben auch gleich der inländischen Bovölkerung die