S 6. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. 17 an den Wohnsitz oder den Grundbesitz geknüpften Steuern zu zahlen. Zuständige Behörde für die Ausweisung von Aus- ländern ist die Polizeikommission des Senats; gegen Ihre Verfügung kann Beschwerde an den Senat ein- gelegt werden. $ 6. Erwerb und Verlust der Staats- angehörigkeit. Nach dem deutschen Reichsrecht wird die Reichs- angehörigkeit mit der Angehörigkeit eines deutschen Bundesstaates erworben und verloren; Erwerb und Ver- lust der Staatsangehörigkeit ist daher für die deutschen Bundesstaaten einheitlich durch Reichsgesetz — vom 1. Juni 1870 — geregelt. Danach wird die bremische Staatsangehörigkeit erworben: 1. durch Abstammung von bremischen Staatsangehörigen (dem ehelichen Vater oder der unehelichen Mutter); 2. durch Legitimation (nicht Adoption) seitens eines Bremers; 3. durch Verheiratung einer Frau mit einem Bremer; 4. durch Verleihung; letztere ist entweder Aufnahme des Angehörigen eines anderen deutschen Staates oder Naturalisation eines Reichsausländers. Die Aufnahme muß auf Antrag erfolgen, es seidenn, daß einer der im Reichsgesetz vorgesehenen Abweisungs- gründe (Mittellosigkeit, polizeiliche Aufenthalts- beschränkung usw.) vorliegt. Die Naturalisation darf dagegen nur erfolgen beim Vorhandensein der im Gesetz aufgestellten Mindesterfordernisse (Un- bescholtenheit, Dispositionsfähigkeit usw.); auch dann kann sie versagt werden. Für die Naturalisation ist in Bremen eine Gebühr von 50 Mk. zu entrichten (G. v. 26. Febr. 1904); die „Aufnahme“ erfolgt kosten- frei. Die Aufnahme und Naturalisation wird ersetzt durch Anstellung eines Nicht-Bremers im Staats-, Kirchen- oder Kommunaldienst. Bollmann, Bremen. 2