20 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. A. Der Senat. (Verf. 85 21—37; Gesetz, den Senat betreffend.) $ 8. Die Zusammensetzung des Senats, 1. Zahl und Wählbarkeit (Verf. $$ 21—23). In der Zeit vor Einführung der Verfassung — bis 1849 — bestand der Rat aus 4 Bürgermeistern und 24 Ratsherren; die Verfassung von 1849 übertrug die Rechtsprechung dem Richterkollegium und setzte demzufolge die Zahl der Ratsherren auf 16 herunter. Heute besteht der Senat aus 16 Mitgliedern — einschließlich der beiden Bürgermeister (Verf. $ 21: G. v. 1. Juni 1884). Von den 16 Senatoren müssen wenigstens 10 „dem Stande der Rechtsgelehrten“ an- gehören und wenigstens 3 Kaufleute sein; bei den übrigen drei Stellen besteht keine Beschränkung hin- sichtlich des Standes, sie können auch mit Rechts- gelehrten oder Kaufleuten besetzt werden, da obige Minimalziffern nicht auch die Maximalgrenze be- zeichnen !. (Anders in Hamburg und Lübeck. In Hamburg: 18 Senatoren, darunter 9 Rechtsgelehrte und 9 „Sonstige“, unter denen 7 Kaufleute sein müssen; in Lübeck: 14 Senatoren, darunter 8 dem Gelehrtenstande angehörende, von denen 6 Rechts- gelehrte sein müssen, die übrigen, unter denen 5 Kaufleute sein müssen, dürfen nicht „Gelehrte“ sein.) 1) Über einen Antrag der Bürgerschaft, der die Zahl der Gelehrten und Großkaufleute im Senat begrenzen will, wird zurzeit verhandelt.