$ 8. Die Zusammensetzung des Senats. 91 Zurzeit gehören dem Senat 13 Rechtsgelehrte und 8 Kaufleute an. Weitere Voraussetzungen der Wählbarkeit sind: Vollendung des 30. Lebensjahres, Besitz des bremischen Staatsbürgerrechtes und der übrigen für die Wahl in die Bürgerschaft erforderlichen Eigenschaften mit der Verschärfung, daß, wer seine Zahlungen einmal ein- gestellt hat, nur wählbar ist, wenn seine Gläubiger später voll befriedigt sind. Altem Rechtsgrundsatz zufolge ist ferner aus- geschlossen von der Wählbarkeit, wer mit einem Senatsmitglied in auf- oder absteigender Linie bluts- verwandt oder wer eines solchen Bruder, Onkel, Neffe, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder Schwestermann ist. 2. Das Wahlverfahren (Gesetz, den Senat betr. 88 1—23). Bis in das 19. Jahrhundert hinein übte der Rat das Recht der Selbstergänzung aus; erst im Jahre 1816 wurde eine beschränkte Mitwirkung der Bürgerschaft bei der Ratswahl eingeführt. Die Verfassung von 1849 gab ihrer Tendenz entsprechend der Bürgerschaft dabei den überwiegenden Einfluß. Die Verfassungsgesetzgebung von 1854 suchte dagegen gemäß ihrer grundsätzlichen Gleichstellung beider höchsten Organe ihren Einfluß bei dem wichtigen Staatsgeschäft möglichst gleich zu ge- stalten und ist in diesem Bestreben und in dem Be- mühen, jeden äußeren Einfluß fern zu halten, zu recht komplizierten Bestimmungen gekommen (siehe die Details im Senatsgesetz 88 1—23). Danach zerfällt heute das Verfahren bei der Neuwahl eines Senators, die nach dem Gesetz binnen 14 Tagen nach Erledigung eines Sitzes zu erfolgen hat, in drei Abschnitte. Im ersten Absohnitt