32 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. teilt sich die Bürgerschaft durch das Los in fünf gleiche Abteilungen, von denen jede drei Kandidaten für die erledigte Stelle im Senat und dann aus ihrer Mitte einen Wahlmann wählt. Gleichzeitig erwählt der Senat aus seiner Mitte fünf Wahlmänner. Im zweiten Abschnitt treten die zehn Wahlmänner aus Senat und Bürgerschaft nach feierlicher Ableistung eines Wahleides zusammen, um aus den von den fünf Abteilungen der Bürgerschaft nominierten Kandi- daten die endgültige Vorschlagsliste von drei Kandi- daten zu wählen. Auf diese Vorschlagsliste kommen die Kandidaten, welche die meisten, mindestens aber sechs Stimmen der Wahlmänner auf sich vereinigen. Die je fünf Wahlmänner aus Senat und Bürgerschaft können also, wenn sie einig sind, die Wahl eines der einen oder anderen Körperschaft nicht genehmen Kandidaten hindern. Soweit sich eine Mehrheit von sechs Stimmen für drei Kandidaten nicht ergibt, wird das Wahlgeschäft von Anfang an wiederholt: die Bürgerschaft teilt sich wieder durch das Los in fünf Abteilungen, diese wählen ihren Wahlmann und so viel Kandidaten, wie noch zu wählen sind, und so fort, bis drei Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Wahlmännerstimmen erhalten. Im dritten Abschnitt wählt die Bürger- schaft in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit einen der drei Vorgeschlagenen zum Mitglied des Senates. Diese Vorschriften laufen also darauf hinaus, daß der Senat bei der Wahl ein Veto hat, indem er durch seine Wahlmänner verhindern kann, daß ein ihm nicht genehmer Kandidat der Bürgerschaft auf den Wahl- aufsatz kommt, während die Bürgerschaft durch die Vorwahl der Kandidaten und die definitive Auswahl von der Vorschlagsliste den positiven Ausschlag gibt, wobei allerdings der Wille ihrer Mehrheit infolge der