24 Zweites. Kapitel. Die Organe des Staates. heit des Staates und seiner gedeihlichen Fort- entwicklung. 9. Er hat die Oberaufsicht über alle Be- hörden, Beamten und staatlichen Einrichtungen. Kraft des Oberaufsichtsrechtes kann er von allem Kenntnis nehmen; die Behörden müssen ihm Auskunft erteilen. Die Befugnis zum unmittelbaren Eingreifen in die Verwaltungstätigkeit der Deputationen und anderer Behörden, die dem Senat gegenüber amtliche Selb- ständigkeit besitzen, folgt daraus nicht. 3. Der Senat ist das handelnde Organ, der Vertreter des Staates. Er vertritt den Staat nach außen im völkerrechtlichen Verkehr mit anderen Staaten und im Deutschen Reiche im Bundes- rat (s. 88 3, 43). Mit der Gründung des Reiches und der Erweiterung seiner Aufgaben hat diese Seite der Alleintätigkeit des Senats immer mehr an Bedeutung gewonnen. Auch im Innern vertritt der Senat den Staat, so bei Abnahme der dem Staat zu leistenden Eide, Auf- nahme in den Staatsverband, Anstellung der Be- amten USW, 4. Dem Senat liegt die Publikation der Gesetze ob; er kann Ausführungsverordnungen zur Handhabung der Gesetze erlassen. 5. Dem Senat allein ist die gesamte Polizei- verwaltung übertragen (s. $ 45); er hat das Recht zum Erlaß von Polizeiverordnungen (s. $ 25). 6. Der Senat hat das Recht der Begnadigung in Strafsachen nach vorgängigem Gutachten des zuständigen Gerichts. Das Begnadigungsrecht der Regierungen der Einzelstaaten ist auch durch die Reichsgesetzgebung unberührt gelassen. Die Be- gnadigung kann vor dem Urteilsspruch erfolgen — sog. Abolition — oder ihm nachfolgen. Vor Vollstreckung eines Todesurteils muß nach der Strafprozeßordnung