26 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. Der Bürgermeister ist nicht Staatsoberhaupt; er hat keine selbständigen Rechte als Staatsorgan. Als Präsident des Senats ist er primus inter pares; er vertritt den Senat nach außen und damit auch den Staat und leitet die Geschäfte des Senats. Eingaben an den Senat gelangen zunächst an ihn, II. Die Geschäftsbehandlung im Senat wird im Rahmen der wenigen gesetzlichen Be- stimmungen durch seine von ihm aufgestellte Geschäfts- ordnung geregelt. Die Geschäfte werden teils im Plenum, teils in Ausschüssen erledigt. Dem Plenum vorbehalten sind die Beschlüsse in Gesetzgebungs- und allgemeinen Regierungsangelegenheiten, die nicht in den Geschäftskreis einer besonderen Behörde fallen. Für die einzelnen Geschäftszweige sind teils Ausschüsse aus mehreren Senatsmitgliedern — Senats- kommissionen — gebildet, teils sind einzelne Senatoren als Senatskommissare mit der Ver- waltung beauftragt. Als Hilfskräfte sind dem Senat — zurzeit 4 — Senatssekretäre beigegeben, von denen einer zugleich Archivar ist. Ihnen liegt die Protokollführung im Senat ob und kann diese auch in den Deputationen übertragen werden. Eine geschäftliche Vertretung der Senatsmitglieder durch sie ist grundsätzlich nicht zulässig; auch besitzen sie weder im Senat noch in den Ausschüssen Stimmrecht. Eingaben an den Senat — nicht dienstlicher Art — sind stempelpflichtig; für Senatsbeschlüsse werden Gebühren erhoben gemäß Bekanntmachung vom 14. September 1904. $ 11. Rechtsstellung der Senatsmitglieder (Verf. 88 24—29; Senatsgesetz 88 19—29). Ebenso wie der Senat nehmen auch seine Mit- glieder eine besondere Stellung ein, Ihrer Rechts-