8:11. Rechtsstellung der Senatsmitglieder. 27 stellung nach sind sie zwar auch Staatsbeamte im weiteren Sinne (darüber ausführlich Bollmann a. 2. 0. & 18), doch gibt ihnen ihre Eigenschaft als Mitglieder des höchsten Staatsorgans eine Ausnahme- stellung vor anderen Beamten. An Stelle eines persön- lichen Vorgesetzten steht bei ihnen der Gesamtsenat; die Bestimmungen des Bremischen Beamtengesetzes finden auf die Mitglieder des Senats keine Anwendung; über ihre Rechte und Pflichten enthalten Verfassung und Senatsgesetz besondere Bestimmungen. Die Wahl in den Senat erfolgt auf Lebenszeit. Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen. Gegen seinen Willen kann ein Senatsmitglied nur aus den im Gesetz (88 19, 20) bestimmten Gründen — nachträglicher Eintritt eines Verhältnisses, das der "Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, mit Ausnahme nach- träglicher Verschwägerung, beharrliche Pflichtver- letzung — zum Austritt aus dem Senat genötigt oder bei geistiger oder körperlicher Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Senatoren beziehen festes Gehalt, und zwar die nicht dem Kaufmannsstande angehörenden Senatoren, die auf andere Berufsgeschäfte verzichten, — sofern sie dem Gelehrtenstande angehören, müssen sie darauf verzichten — 15000 Mk., die übrigen Mitglieder des Senats 9000 Mk. jährlich. Die Bürger- meister beziehen eine jährliche Zulage, die für den Präsidenten während seiner - Amtsdauer 3000 Mk., sonst 2000 Mk. beträgt. Bei Versetzung in den Ruhestand oder Rücktritt in denselben nach Er- reichung des gesetzlich bestimmten Lebensalters be- steht ein Anspruch auf Ruhegehalt; die Witwen und Waisen der Senatsmitglieder sind pensionsberechtigt nach dem Gesetz, betr. die Pensionen für Witwen und Waisen der Beamten. Eine parlamentarische Verantwortlichkeit der