28 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates, Senatsmitglieder für ihre Amtsführung besteht nicht; sie würde auch mit der Stellung des Senats und der LebenslänglichkeitdesSenatorenamtes unvereinbar seın. Wohl aber sind sie disziplinarisch verantwortlich: bei beharrlicher Pflichtverletzung, Verletzung des Amts- geheimnisses oder unwürdigem Benehmen kann ein Senatsmitglied zum Austritt aus dem Senat genötigt werden. Das Disziplinarverfahren in solchem Falle soll sich nach den Vorschriften des Beamtengesetzes richten. Andere Disziplinarstrafen außer der Nötigung zum Austritt aus dem Senat kennt die Verfassung nicht. Eine Beschränkung der Senatsmitglieder liegt darin, daß sie ihren Wohnsitz in der Stadt Bremen nehmen müssen, und daß die dem Gelehrtenstand angehörenden Mitglieder kein anderweitiges Berufs- geschäft betreiben dürfen. Herkömmlich dürfen sie keine Orden annehmen. B. Die Bürgerschaft. (Verf. 88 38—55; Gesetz, die Bürgerschaft betreffend.) & 12. Ihre Zusammensetzung. 1. Allgemeines, Mitgliederzahl. I. Die Bürgerschaft ist die Volksvertretung, durch welche die Bürger am Staatsleben mitwirken. Die städtische Verfassung war ursprünglich auf die Bürgergemeinde aufgebaut; der Rat war der von ihr gewählte Vorstand; die Gemeinde wirkte selbst mit bei Beratung und Entscheidung der wichtigen An- gelegenheiten. Im Laufe der Zeit ging die demo- kratische Basis verloren. Der Rat ergänzte sich selbst; die unter ihm bestehenden Bürgerkonvente waren weder eine Versammlung der Bürgergemeinde noch ihrer gewählten Vertreter, sondern bestimmter Klassen von Bürgern der Altstadt, die vermöge ihrer sonstigen