78 Zweites Kapitel. Die Organe des Stantes,. um auf die Tagesordnung zu gelangen, der Unter- stützung von mindestens 5, bei Verfassungsänderungen von 30 Mitgliedern. Eingaben dritter Personen an die Bürgerschaft gelangen nicht zur Beratung. Der Senat kann sich in den Verhandlungen der Bürgerschaft durch seine Mitglieder kommissarisch ver- treten lassen, auch andere Personen ihnen beiordnen. Auf Verlangen der Bürgerschaft ist er verpflichtet, bei Beratung eines Gegenstandes vertreten zu sein. Die Bürgerschaft ist beschlußfähig bei An- wesenheit von mindestens 50 Mitgliedern; bei dring- lichen Angelegenheiten kann nach vorheriger Anzeive auch eine geringere Zahl gültige Beschlüsse fassen (Verf. 5 50). Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben; wenn das Resultat zweifelhaft. ist oder 30 Mitglieder vorher darauf antragen, durch Namensaufruf, Die Mehrheit der Stimmen gibt den Ausschlag. Die Ausschüsse der Bürgerschaft werden als Kommissionen bezeichnet und als solche von den Deputationen, den gemeinschaftlichen Aus- schüssen von Senat und Bürgerschaft, unterschieden Ihre Verhandlungen sind nicht öffentlich. | Für die Zusammensetzung beider Arten von Ans- schissen — Deputationen und Kommissionen _ wie auch des Bürgeramts wesentlich ist, daß die Wahlen ihrer Mitglieder nicht von der Bürgerschaft im ganzen, sondern von den Vertretern nach den Wahlklassen, von denen sie gewählt sind, getrennt vorgenommen werden, indem die Vertreter jeder Klasse oder auch einzelner Klassen zusammen eine bestimmte Zahl von Mitgliedern in die Ausschüsse wählen (Bürger- schaftsges. & 17, Deputationsges. $ 6). So wirkt die Einteilung der Wahlklassen auch in der Bürgerschaft noch fort und kommt in der Zusammensetzung der Deputationen wieder zum Ausdruck.