& 15. Rechte der Bürgerschaft. 99 $ 15. Rechte der Bürgerschaft. Die Bürgerschaft übt mit dem Senat gemeinschaft- lich die höchste Staatsgewalt aus. Sie hat bei allen Staatsangelegenheiten mitzuwirken, die nicht in den durch die Verfassung dem Senat allein zugewiesenen Wirkungskreis fallen (Verf. $ 57; oben $ 9). Die Stellung der Bürgerschaft im Staat ist damit eine grundsätzlich andere als die des Reichstags im Deutschen Reiche, der Landtage in den deutschen Monarchien (oben $ 3). Über die gemeinsamen Auf- gaben unten S 16. Neben dem gemeinsamen Wirkungs- kreis hat die Bürgerschaft nicht auch noch einen eigenen Wirkungskreis. Gleich anderen Parlamenten ist sie nicht handelndes, sondern nur beschlivßendes, unselbständiges Staatsorgan, dessen Wille nur zu- sammen mit dem des Senats den Staatswillen aus- macht. Als Volksvertretung hat die Bürgerschaft die allgemeine Aufgabe, auf Aufrechterhaltung der Ver- fassung und der Gesetze zu halten und auf ihre gedeihliche Entwicklung hinzuwirken (Verf. 8 64): Zu dem Zweck kann sie sich mit Vorstellungen und Beschwerden an den Senat wenden, ihn um Auskunft in Verwaltungs- oder Regierungssachen ersuchen, auch Gesetze vorschlagen und auf andere gemeinsame Beschlüsse antragen — sog. Recht der Initiative. Dagegen kann sie nicht direkt mit den Behörden ver- handeln oder in ihre Tätigkeit eingreifen. GC. Gemeinschaftliche Wirksamkeitvon Senat und Bürgerschaft. $ 16. Der gemeinsame Wirkungskreis und seine Erledigung. I. Alle staatlichen Aufgaben und mangels einer kommunalen Absonderung der Stadt Bremen auch