40 Zweites Kapitel. Die Organe des Staaten. alle städtischen Angelegenheiten der letzteren sind von Senat und Bürgerschaft gemeinsam zu erledigen, soweit sie nicht in den dem Senat allein vorbehaltenen Wirkungsskreis (oben 8 9) fallen. Die Verfassung zählt in & 58 die wichtigsten Gegenstände der gemeinsamen Wirksamkeit auf, ohne daß die Aufzählung erschöpfend sein soll. Zusammen- fassend sind daraus hervorzuheben: 1. die Gesetzgebung als höchste Staatstätigkeit (unten S 24); 2. die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen Regierungen ‘(unten $ 43); 3. das gesamte Finanzwesen des Staates und der Stadt Bremen in weitestem Sinne; so die Be- stimmung über die Steuern, über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Aufstellung des Etats, Verwaltung des Staatsvermögens, Aufsicht und Kontrolle über die Finanzen (unten S 50 f); 4. die Wahlen der Mitglieder des Senats M fest angestellten Richter ($ 8, $ 28). 5. Verwaltung staatlicher Verkehrsanstalten, Häfen und Eisenbahnen u. a.; und der 6. in der Stadt Bremen die Verwaltung des Schul- wesens (8 59 II 1), des Bauwesens ($ 47), der städtischen Anstalten für Beleuchtung, Straßen- reinigung u. a. II. Die Erledigung der Geschäfte dieses Somein- schaftlichen Wirkungskreises geschieht nach der Ver- fassung ($ 59) entweder unmittelbar durch übereinstimmende Plenarbeschlüsse beider Körperschaften oder „mittelbar durch Ausschüsse“, Deputationen. De Verhandlung und Beschlußfassung im Plenum bedürfen alle Akte der Gesetzgebung sowie die über den