8 17. Die Deputationen insbesondere. 41 Rahmen der laufenden Verwaltung hinausgehenden oder in die Finanzen eingreifenden Verwaltungsakte. Die laufende Verwaltung innerhalb des Rahmens des Budgets besorgen die Deputationen. Die Plenarversammlungen beider Körperschaften finden getrennt statt. Zu gemeinschaftlicher Sitzung treten sie nur bei der Förmlichkeit der Beeidigung der Wahlmänner zur Senatswahl und der Einführung eines neuen Senators zusammen. Die amtlichen Mit- teilungen zwischen Senat und Bürgerschaft geschehen schriftlich. Sofern sie nicht vertrauliche Gegenstände betreffen, werden sie durch den Druck bekannt ge- macht als „Verhandlungen zwischen Senat und Bürger- schaft“ (gedruckt seit 1815). Als weitere Kommuni- kationsmittel sind vertrauliche kommissarische Be- sprechungen des Senats mit dem Bürgeramt oder einem Ausschusse desselben vorgesehen. $ 17. Die Deputationen insbesondere (Ges., die Deputationen betreffend v. 1. Januar 1894). Deputationen sind die aus Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft bestehenden, zur Mitarbeit in ihrem gemeinschaftlichen Wirkungskreis eingesetzten Ausschüsse. Die Verfassung und die Verwaltungs- praxis hält an dem Sprachgebrauch fest, daß nur Mitglieder des Senats (mit einer unten zu er- wähnenden Ausnahme) und der Bürgerschaft Mitglieder einer Deputation sein können. Andere Ausschüsse, die von Senatsmitgliedern und Bürgern gebildet werden, bei denen letztere nicht oder doch nicht sämtlich Mitglieder der Bürgerschaft zu sein brauchen, werden als „Behörden“ den Deputationen gegenübergestellt (z. B. die Behörde für Handels- und Schiffahrtsangelegenheiten; die Behörde für das Gewerbemuseum, in denen auch die Handels- bzw. Gewerbekammer durch Mitglieder vertreten sind, u. a.).