49 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. Unter den Deputationen sind zwei wesentlich ver- schiedene Arten zu unterscheiden: beratende Depu- tationen und verwaltende Deputationen. 1. Die beratenden Deputationen (im Gesetz auch als „begutachtende“ bezeichnet) sind lediglich parlamentarische Ausschüsse, bestehend aus Mitgliedern beider Kammern, mit der Aufgabe, die Arbeiten für das Plenum vorzubereiten und die gegen- seitige Verständigung zu fördern. Ihre Beschlüsse haben nur die Bedeutung eines Gutachtens. Die definitive Beschlußfassung liegt bei Senat und Bürger- schaft. 2%. Die verwaltenden Deputationen dagegen sind Behörden, welche die laufenden Verwaltungs- geschäfte des gemeinschaftlichen Wirkungskreises yon Senat und Bürgerschaft an ihrer Stelle selbständ: besorgen. Sie fassen sachlich maßgebende Beschlüsse. Diese verwaltenden Deputationen geben dem bremischen Staatswesen das charakteristische Gepräge An der Spitze jedes gemeinschaftlichen Ver- waltungszweiges steht eine Deputation; das Depu- tationsgesetz (8 54) zählt zurzeit neben der besonders aufgeführten Finanzdeputation 23 ständige verwaltende Deputationen auf. In ihnen hat sich die altüberlieferte hansestädtische Mitarbeit der Bürger am Staatsleben erhalten (s. 8 3 a. E.; S 33). Auch in Hamburg und Lübeck bestehen ähnliche verwaltende Deputationen, aus Denatsmiteliedern und Bürgern zusammengesetzt. Bremische Besonderheit ist, daß sie Ausschüsse von Senat und Bürger- schaft sind, gewissermaßen an ihrer Stelle verwalten, und als bürgerliche Deputierte daher nur Bürger- schaftsmitglieder darin mitwirken können. Rechtliche Folge dieser bremischen Ausgestaltung ist, daß sich die Gleichstellung von Senat und Bürgerschaft in den