44 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. Sitzungen, die von dem Vorsitzer anberaumt werden, wozu er auf Beschluß der Deputation oder Verlangen der Hälfte ihrer bürgerlichen Mitglieder verpflichtet ist. Für die Beschlußfassung in den ver- waltenden Deputationen besteht die Sonderbestimmung, daß ein Beschluß nicht zustande kommt, wenn sämt- liche anwesenden Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft sich in der Minderheit befinden; eine Überstimmung der Mitglieder der einen oder anderen Körperschaft soll dadurch in Konsequenz ihrer grund- sätzlichen Gleichstellung verhindert werden (oben S. 42). Bei der Verwaltung der Deputationen fällt die Hauptarbeit naturgemäß dem vorsitzenden Senator als dem berufsmäßigen und ständigen Vertreter zu: er besorgt die laufenden Geschäfte. Bei allen Maß. nahmen von größerer oder pekuniärer Bedeutung hat er die Zustimmung der Deputation einzuholen. Grund. sätzlich soll diese, nicht ihr Vorsitzer verwalten. Die dem Verwaltungsgebiet einer Deputation zugewiesenen Beamten gelten als ihr zunächst untergeordnet. Bei der Auswahl dieser Beamten hat die Deputation eine gutachtliche Mitwirkung (s. S 39). $ 18. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft (Verf. $$ 65—67; G., betr. die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zw.S.u.B. v. 1. Januar 1894). | Auf dem weiten Gebiet ihrer gemeinsamen Wırk- samkeit können Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft leicht entstehen und das Staatsleben stören. Die gewöhnlichen Mittel zum Ausgleich von Verfassungskonflikten in anderen Staaten, Ministerwechsel und Kammerauflösung, sind hier nicht gegeben, auch mit der Leebenslänglichkeit des Amtes der Senatoren und der Gleichstellung von Senat und Bürgerschaft nicht vereinbar. Die demokratische