46 Zweites Kapitel.e Die Organe des Staates. zusetzen, die über Vermittlungsvorschläge zu beraten und zu berichten hat; erfolgt auch dann keine Ver- ständigung, so werden die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht zugesandt, welches endgültig ent- scheidet. (Entsprechend in Lübeck das Hanseatische Oberlandesgericht, in Hamburg das Reichsgericht.) Das Oberlandesgericht ist bisher in bremischen Ver- fassungskonflikten noch nicht angerufen; eine Ver- mittlungsdeputation wirkte noch kürzlich erfolgreich bei einem Konflikt über die Grenzen der Zuständigkeit der Handels- und Gewerbekammer (s. $ 21 a. E.). D. Die offiziellen Berufsvertretungen. $ 19. Übersicht. Es ist eine Eigenart der bremischen Verfassung, daß die offiziellen Berufsvertretungen von Handel, Gewerbe und Landwirtschaft in die Grundgesetze des Staates aufgenommen und seinem Grundbau eingefügt sind. Es entspricht dies sowohl der geschichtlichen Bedeutung des Handels, der Gewerbe und ihrer Vertretungen in der Entwicklung der Stadt als auch ihrer Bedeutung im heutigen Staatsleben. Der Großhandel und der Gewerbestand haben jeder zwei Organe, ein weiteres und ein engeres: Kaufmannskonvent und Handelskammer, Gewerbe- konvent und Gewerbekammer; die Landwirtschaft besitzt nur das entsprechende engere Organ in der Kammer für Landwirtschaft. Die Berufskammern sind der offizielle Mittelpunkt für die Interessen ihres Berufskreises, um diesen Geltung im Staate zu ver- schaffen. Als staatliche Organe haben sie die Auf- gabe, auf alles, was ihren Berufszweig angeht, ihr Augenmerk zu richten, die Gesamtinteressen ihrer Berufsgruppen zu vertreten und die Behörden durch Gutachten und Berichte zu unterstützen; über in