8 22. Die Kammer für Landwirtschaft 1 rühren die Interessen des Handels- wıdı auch des Gewerbestandes. Das Gesetz trägt dem fechnung, indem es bei Angelegenheiten, welche beide Kreise berühren, . gemeinsame Beratungen beider Kammern vorsieht. Ein Kompetenzstreit, der aus Anlaß der Schaffung des Industriebeirates durch die Handels- kammer zwischen beiden Kammern entstand und der sich durch die Stellungnahme des Senats für den Standpunkt der Handelskammer und der Bürgerschaft für den der Gewerbekammer zu einem Verfassungs- konfllikt entwickelt hatte, wurde im Jahre 1906 im Vermittlungswege beigelegt, indem Senat und Bürger- schaft anerkannten, daß Handels- und Gewerbekammer beide zur Vertretung der Großindustrie zuständig. seien, erstere nach der Seite ihrer Handels- , letztere für ihre gewerblichen Interessen. | & 22. Die Kammer für Landwirtschaft (G., die K. f. Landwirtschaft betr., v. 1. Januar 1894). Die Kammer für Landwirtschaft besteht aus 20 praktischen Landwirten, gewählt von und aus allen im Bremischen Staat wohnenden Personen, welche die zur Wahl in die Bürgerschaft erfor derlichen Eigen- schaften besitzen und wenigstens 3 ha Land im Bremischen Staat selbst bewirtschaften; bei Pächtern muß der Pachtvertrag auf mindestens 3 Jahre oe- schlossen sein. Die Wahlen erfolgen in fünf Bezirken, so daß jeder Bezirk vier Vertreter wählt. Alle 3J ahro scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Auch sie hat die allgemeinen Aufgaben der Berufsvertretungen. Ein größerer Vertretungskörper gleich den Konventen der Kaufmannschaft und der Gewerbetreibenden fehlt hier; einen Ersatz bietet die Bestimmung, daß die Kammer die wahlberechtigten Landwirte der einzelnen Bezirke zur Beratung über Berufsangelegenheiten ver- sammeln kann. 45