52 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. $ 23. Die Kammer für Kleinhandel (G. v. 5. April 1906). Im Jahre 1906 hat auch der Kleinhandel eine offizielle Vertretung erhalten in der Kammer für Klein- handel nach dem Muster der kurz vorher geschaffenen Detaillistenkammer in Hamburg. Die Kammer besteht aus 18 Mitgliedern. Wähler sind außer männlichen Berufsangehörigen, welche das Wahlrecht zur Bürger- schaft besitzen, auch über 25 Jahre alte Berufs- angehörige weiblichen Geschlechts, die seit mindestens 2 Jahren bremische Staatsangehörige sind, und bei denen keiner der von der Wahlberechtigung zur Bürgerschaft ausschließenden Gründe vorliegt; Vor- aussetzung für beide ist ferner, daß sie ihr Geschäft in einem der in der Anlage zum Gesetze bezeichneten Geschäftszweige des Kleinhandels oder als Gast- und Schankwirte seit mindestens einem Jahre im Staate betreiben. Wählbar sind nur die männlichen Wahl- berechtigten; die Frauen besitzen also nur das passive Wahlrecht, das ihnen bei den anderen Berufsver- tretungen allerdings auch nicht zusteht. Die Wahl erfolgt in 18 Gruppen, teils nach Berufszweigen, teils nach dem Wohnsitz gebildet und in dem Anhang zum Gesetz verzeichnet; sie geschieht auf 6 Jahre; alle 2 Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Kammer hat die Interessen ihrer Berufskreise zu vertreten, gutachtlich zu berichten und Erhebungen zu veranstalten. Wie schon erwähnt, fehlt dieser Organisation des Kleinhandels die politische Bedeutung; ihre Berufszugehörigen bilden keinen besonderen Wahl- körper für die Bürgerschaftswahlen.