ß 24. I. Die Gesetzgebung. Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen. 3 8 24. I. Die Gesetzgebung (Verf. 88 58b; 571; 67). Die Tätigkeit des Staates gliedert sich in die drei Gebiete: Gesetzgebung, Rechtsprechung, Ver- waltung. Die Gesetzgebung stellt die Rechtssätze auf, sie schafft die Rechtsordnung des Staates, ist seine höchste Willensäußerung. DieRechtsprechung hält die Rechtsordnung aufrecht durch Anwendung der Gesetze, die Rechtsverletzung bestrafend — in der Strafjustiz — und Rechtsschutz gewährend — in der Ziviljustiz (unten $ 26f.. Die Verwaltung ist die gesamte übrige Tätigkeit des Staates, die im Rechtsstaat an die Schranken des Gesetzes gebunden ist (unten & 29£.). Die von Montesquieu begründete Lehre von der Teilung der Gewalten, nach der jene drei Gebiete im Staate verschiedenen persön- lichen Trägern übertragen sein sollen — die Gesetz- ‚gebung dem Volke, die Rechtsprechung unabhängigen Gerichten, die Verwaltung den Fürsten —, ist in ihrer ‚Einseitigkeit heute aufgegeben. Doch ist die sachliche ‚Scheidung jener drei Arten der Tätigkeit des Staates in ihren verschiedenen Voraussetzungen und Formen innerlich begründet. Die Gesetzgebung wird im konstitutionellen Staat unter Mitwirkung der Volksvertretung aus- geübt; das Gesetz muß ferner durch Publikation in bestimmter Weise kundgegeben werden. Alle Rechts- setzung kann grundsätzlich nur auf diesem Wege er- folgen; die Verwaltungsorgane bedürfen einer aus- drücklichen Ermächtigung durch Gesetz, um allein