54 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen. im Wege der Verordnung (8 25) Rechtssätze anzu- ordnen. Der Weg des Gesetzes — Mitwirkung der Volksvertretung, Publikation als Gesetz — wird dann auch für andere Willensäußerungen des Staates, die nicht Rechtssetzung enthalten, benutzt, bei denen auch die Formen des Gesetzes gewahrt werden sollen, so- genannte Gesetze im formellen Sinne, z. B. das Etat- gesetz im Deutschen Reich (in Bremen wird der Etat nicht als Gesetz publiziert). Nach der Bremischen Verfassung (8 58 b) gehört die „Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Aufhebung von Gesetzen“ zur gemeinsamen Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft. Der Gesetzes- vorschlag — die Initiative — kann von beiden ausgehen, Zum Zustandekommen desGesetzes ist erforderlich, daß-der gesamte Inhalt durch überein- stimmende Mehrheitsbeschlüsse festgestellt ist. Ist dies der Fall, so hat der Senat das Gesetz auszufertigen und zu verkünden (Publikation). Die Publikationsformel lautet bei einfachen Gesetzen: „Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft“; bei-Ver- fassungsänderungen: „Der Senat verordnet in Gemäß- heit eines von ihm und der Bürgerschaft auf dem in $ 67 der Verfassung vorgeschriebenen Wege gefaßten Beschlusses“; bei Verordnungen des Senats: „Der Senat verordnet“. Mit der Verkündung tritt das Gesetz in Kraft, sofern es nicht anders bestimmt. Die Publikation erfolgt seit 1849 in dem „Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen“, das außer Gesetzen auch Verordnungen und Bekanntmachungen anderer Behörden enthält. Bis 1849 bestand die Jährlich er- scheinende offizielle „Sammlung der Verordnungen und Proklame des Senats“, in der aber nicht alle Gesetae aufgenommen sind. Erschwerte Formen sind vorgeschrieben für Ge- setze, die eine Verfassungsänderung enthalten